Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - I ZR 88/17

published on 22/03/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. März 2018 - I ZR 88/17
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Landgericht Dresden, 44 HKO 31/16, 15/12/2016
Oberlandesgericht Dresden, 14 U 14/17, 11/04/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 88/17
vom
22. März 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:220318BIZR88.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. April 2017 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen. Streitwert: 15.000 €

Gründe:

1
I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
2
Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt , sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren , die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5 mwN). So liegt es auch hier. Die Beklagte hat in den Vorinstanzen die Festsetzung des Streitwerts auf 15.000 € nicht beanstandet.
3
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Löffler Schwonke Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2016 - 44 HKO 31/16 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 11.04.2017 - 14 U 14/17 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 05/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 6 1 / 1 4 vom 5. März 2015 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler u
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)