Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Nov. 2018 - I ZR 51/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Parteien betätigen sich als Vermittler im Bereich der Finanzdienstleistungen. Mit Anwaltsschreiben vom 30. März 2016 beanstandete der Kläger gegenüber dem Beklagten, dass in dessen Internetauftritt verschiedene nach § 5 TMG vorgeschriebene Impressumsangaben fehlten, und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, wies jedoch die Abmahnkostenforderung des Klägers zurück. Diese Forderung in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr, berech- net nach einem Gegenstandswert von 5.000 €, macht der Kläger im Streitfall geltend.
- 2
- Ebenfalls im März 2016 nahm der Beklagte den Kläger vor dem Landgericht Berlin im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Vorgängen im Zusammenhang mit der Abgabe von Bewertungen auf der Facebook-Seite des Klägers in Anspruch. Sein Begehren blieb in beiden Instanzen erfolglos. Den auf die Kosten jenes Verfahrens nicht anrechenbaren Teil der ihm in diesem Zusammenhang entstandenen vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe einer 0,65-Geschäftsgebühr, berechnet nach einem Gegenstandswert von 50.000 €, nebst Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 923,38 €, hält der Beklagte der Klageforderung im Wege der Hilfsaufrechnung entgegen.
- 4
- II. Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (dazu II 1). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (dazu II 2).
- 5
- 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Insbesondere erfordert die Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) keine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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- a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob die gegen eine Wettbewerbshandlung gerichtete, aber mehrere unterschiedliche Aspekte dieser Wettbewerbshandlung aufgreifende Abmahnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in vollem Umfang berechtigt ist, wenn nur einer der in der Abmahnung genannten Verstöße vorliegt, durch sein nach Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenes Urteil vom 31. Oktober 2018 (I ZR 73/17 - Jog- ginghosen) geklärt. Danach sind, wenn sich der Gläubiger in einer Abmahnung gegen ein konkret umschriebenes Verhalten wie etwa eine bestimmte Werbeanzeige wendet, das er unter mehreren Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig beanstandet, die Kosten für die Abmahnung grundsätzlich bereits dann in vollem Umfang ersatzfähig, wenn sich der Anspruch unter einem der genannten Gesichtspunkte als begründet erweist.
- 7
- 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
- 8
- a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG zusteht. Im Streitfall erweist sich die Abmahnung bereits deshalb als vollumfänglich berechtigt, weil einer der in ihr genannten Verstöße gegen § 5 TMG vorliegt.
- 9
- aa) Die Revision erhebt zu Recht keine Rügen gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Impressum des Internetauftritts des Beklagten habe entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG keine Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde enthalten und dieser Verstoß sei spürbar im Sinne des § 3a UWG gewesen.
- 10
- bb) Die Abmahnung war damit insgesamt berechtigt, auch wenn mit ihr das Impressum des Internetauftritts des Beklagten unter mehreren Aspekten als wettbewerbswidrig beanstandet wurde.
- 11
- Die Abmahnung war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegen eine einheitliche Wettbewerbshandlung, nämlich die Gestaltung des Internetauftritts des Beklagten, gerichtet. Das Berufungsgericht hat die Abmahnung mit Blick auf die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, dass der Kläger nicht jeweils unterschiedliche Verstöße zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht hat.
- 12
- Bei der Auslegung der Abmahnung kann entgegen der Auffassung der Revision eine ihr beigefügte, vom Gläubiger vorformulierte Unterlassungserklärung herangezogen werden. Ergibt sich daraus, dass der Gläubiger die einzelnen Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe macht, wie etwa dann, wenn er im Hinblick auf verschiedene Werbeaussagen in einer Werbeanzeige gesonderte Unterlassungsansprüche geltend macht, handelt es sich um gesonderte Angriffe. In einem solchen Fall ist die Abmahnung nur insoweit berechtigt und sind die Kosten der Abmahnung einem Mitbewerber nur insoweit zu ersetzen, wie die einzelnen Beanstandungen begründet sind (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2018 - I ZR 73/17 Rn. 37 f. - Jogginghosen). Diese Voraussetzungen für den nur teilweisen Ersatz der Abmahnkosten liegen im Streitfall nicht vor.
- 13
- cc) Entgegen der Auffassung der Revision unterliegt die Annahme eines Gegenstandswerts der Abmahnung von 5.000 € keinen revisionsrechtlich erheblichen Bedenken.
- 14
- b) Ohne Erfolg richtet sich die Revision gegen die Beurteilung der vom Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung durch das Berufungsgericht.
- 15
- Entgegen der Auffassung der Revision ist die angegriffene Entscheidung verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und weist insbesondere keinen Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO auf.
- 16
- Das Berufungsgericht hat angenommen, die nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrundezulegenden Feststellungen des Landgerichts könnten den mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Anspruch nicht tragen.
- 17
- Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs auseinandergesetzt, sondern lediglich auf die Ausführungen in der vom Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 - 5 W 114/16 (unv.) verwiesen. Das Berufungsgericht hat nicht auf diese Entscheidung verwiesen , sondern eine Bindungswirkung der Feststellungen im Urteil des Landgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angenommen. Seine weiteren Ausführungen lassen erkennen, dass es auf der Grundlage dieser Feststellungen die rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs selbst beurteilt und deren Vorliegen verneint hat.
- 18
- Es steht mit § 529 ZPO in Einklang, dass das Berufungsgericht die Feststellungen des Landgerichts hingenommen hat, das auf die Ausführungen in der Entscheidung des Kammergerichts vom 14. Juni 2016 verwiesen und sich diese zu Eigen gemacht hat. Der vom Landgericht vorgenommene Verweis auf diesen Beschluss ist verfahrensrechtlich unbedenklich. Liegt in der Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung kein verfahrensrechtlicher Begründungsmangel im Sinne des § 547 Nr. 6 ZPO (vgl. [zu § 551 Nr. 7 ZPO aF] BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1962 - I ZB 27/62, BGHZ 39, 333, 346 - Warmpressen), ist auch der im Streitfall vom Landgericht vorgenommene Verweis verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Anderweitige verfahrensrechtliche Rügen erhebt die Revision nicht.
- 19
- 3. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, Entscheidung vom 20.04.2017 - 4 O 368/16 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 22.02.2018 - 2 U 122/17 -
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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, - 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, - 3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, - 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, - 5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über - a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, - b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, - c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, - 7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, - 8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe - a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie - b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
- 1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen, - 2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, - 3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde, - 4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer, - 5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über - a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, - b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, - c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
- 6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer, - 7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber, - 8.
bei audiovisuellen Mediendiensteanbietern die Angabe - a)
des Mitgliedstaats, der für sie Sitzland ist oder als Sitzland gilt sowie - b)
der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,
- 1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; - 2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist; - 3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; - 4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; - 5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; - 6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.
(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.
(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge); - 2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar: - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.