Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Aug. 2004 - I ZR 230/03
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Beteiligt die GEMA einen Nichtberechtigten an den sich nach dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen, ist dieser lediglich auf Kosten der GEMA ungerechtfertigt bereichert. Für einen Anspruch eines Berechtigten gegen den Nichtberechtigten auf Auszahlung der von der GEMA an ihn ausgeschütteten Beträge fehlt eine Anspruchsgrundlage.
3. Ein Wahrnehmungsberechtigter ist nach § 5 des GEMABerechtigungsvertrages verpflichtet, alle unter diesen Vertrag fallenden Werke anzumelden und die Richtigkeit seiner Angaben hinsichtlich seiner Urheberschaft in der von der GEMA vorgeschriebenen Form nachzuweisen. Es kann dem Beklagten daher nicht verwehrt werden, der GEMA gegenüber mit Anmeldungen seinen Rechtsstandpunkt zu vertreten, er habe urheberrechtliche Befugnisse hinsichtlich der von ihm geschaffenen Teile der streitgegenständlichen Werbemusiken.
Nach § 5 Nr. 3 des Verteilungsplans der GEMA, auf den § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages Bezug nimmt, ist die GEMA berechtigt und verpflichtet, bei einem Streit von Wahrnehmungsberechtigten über die Beteiligung an den sich aus dem Verteilungsplan ergebenden Ausschüttungen die Auszahlung so lange zu verweigern, bis eine gemeinsame Erklärung der streitenden Parteien oder eine für die Parteien verbindliche Entscheidung über die Berechtigung vorliegt.
Bei einem Streit über die urheberrechtlichen Befugnisse an bestimmten Musikstücken kann eine solche Entscheidung durch eine Klage auf Feststellung, daß der anderen Partei keine Ansprüche gegen die GEMA aus der Auswertung dieser Musikstücke zustehen, herbeigeführt werden. Für eine solche Klage, die das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen der anderen Partei und der GEMA betrifft, fehlt nicht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 232 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek; Urt. v. 2.12.2003 - VI ZR 243/02, BGH-Rep 2004, 624, 625 = NJW-RR 2004, 595, jeweils m.w.N.). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 27.798,43 € Ullmann v. Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)