Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2016 - I ZR 213/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Sie ist der Ansicht, die Beklagte, die Baumärkte betreibt, habe dadurch, dass sie am 24. Juli 2012 in den Verkaufsräumen zweier ihrer Filialen in E. und D. Haushaltskühlgeräte, einen Haushaltsgeschirrspüler, einen Elektrobackofen sowie Haushaltswaschmaschinen zum Verkauf aufgestellt habe, die teilweise unverpackt, teilweise in Klarsichtfolie verpackt und teilweise in Kartonumverpackungen verpackt waren, gegen ihre Verpflichtung verstoßen, diese Geräte im Hinblick auf ihren Energieverbrauch zu kennzeichnen, und damit auch wettbewerbswidrig gehandelt. Ihre zuletzt mit dem Antrag, die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern elektrische netzbetriebene Haushaltswaschmaschinen, elektrische netzbetriebene Haushaltsgeschirrspüler , elektrische netzbetriebene Haushaltskühlgeräte sowie netzbetriebene Elektrobacköfen im Ladengeschäft auszustellen und zum Verkauf bereitzuhalten, ohne die genannten Geräte außen an der Vorder- oder Oberseite oder - sofern die Geräte verpackt sind - an der Vorder- oder Oberseite der Verpackung mit sichtbaren Etiketten zu versehen, deren Inhalt und Gestaltung bei - Haushaltsgeschirrspülern dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltskühlgeräten dem Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - Haushaltswaschmaschinen dem Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010, - netzbetriebenen Elektrobacköfen dem Anhang I der Richtlinie 2002/40/EG der Kommission vom 8. Mai 2002 entspricht und die in deutscher Sprache abgefasst sind, sofern dies geschieht wie in Anlagen K7 bis K10 und K27 bis K30 (Haushaltskühlgeräte ), K13 (Haushaltsgeschirrspüler), K14 und K15 (Elektrobacköfen) sowie K24 bis K26 (Haushaltswaschmaschinen) abgebildet, geführte Klage hatte im zweiten Rechtszug insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht dieser hinsichtlich der unverpackten Geräte sowie der in Klarsichtfolie verpackten Waschmaschine stattgegeben hat (OLG Hamm, GRUR-RR 2016, 95 = WRP 2016, 258).
- 2
- Die Klägerin hatte den Streitwert in der Klage, in der sie die Klageanträge noch nicht auf die von ihr jeweils gesehenen konkreten Verletzungsformen bezogen und auch das Aufstellen von netzbetriebenen Raumklimageräten und Haushaltswäschetrocknern angegriffen hatte, mit 10.000 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für den Rechtsstreit in dieser Höhe festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für dieerste Instanz bis zur teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich der Raumklimageräte und Haushaltswäschetrockner auf 60.000 € und für die nachfolgende Zeit auf 40.000 € und in dieser Höhe auch für das Berufungsverfahren festgesetzt.
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- In der Revisionsinstanz hat die Klägerin beantragt, gemäß § 12 Abs. 4 UWG anzuordnen, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach dem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts , nämlich 10.000 €, bemisst.
- 4
- II. Der Antrag hat keinen Erfolg.
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- 1. Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG in der seit dem 9. Oktober 2013 geltenden Fassung kann das Gericht in Rechtsstreitigkeiten, in denen eine Partei durch Klage einen Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend und glaubhaft macht, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, auf Antrag dieser Partei anordnen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem der Wirtschaftslage dieser Partei angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat nach § 12 Abs. 4 Satz 2 UWG zur Folge, dass die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat (Nr. 1), dass die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat (Nr. 2) und dass der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann (Nr. 3).
- 6
- 2. Nach einer in der Rechtsprechung und im Schrifttum vertretenen Ansicht soll es für eine Streitwertermäßigung nach § 12 Abs. 4 UWG nicht ausreichen , dass sich der Antragsteller in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sofern ihm eine Kreditaufnahme möglich und zumutbar ist oder ein Dritter die Übernahme der Prozesskosten zugesagt hat. Erforderlich sei vielmehr, dass die Par- tei durch Offenlegung ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse und gegebenenfalls auch durch eine eidesstattliche Versicherung zu ihrer aktuellen Vermögenslage glaubhaft mache, dass ihr ohne die Streitwertbegünstigung die Insolvenz drohte (OLG Stuttgart, WRP 2016, 766 f.; Köhler/Feddersen in Köhler /Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 12 Rn. 5.21; Großkomm.UWG/Ebersohl, 2. Aufl., § 12 F Rn. 70; Büscher in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 12 Rn. 207).
- 7
- 3. Abweichendes soll allerdings bei Wettbewerbsverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (vgl. Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm aaO § 12 Rn. 5.23 unter [2]; MünchKomm.UWG/Schlingloff, 2. Aufl., § 12 Rn. 646; Großkomm.UWG /Ebersohl aaO § 12 F Rn. 72) und insbesondere bei Verbraucherverbänden gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gelten (vgl. Köhler/Feddersen aaO unter [3]; MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO; Großkomm.UWG/Ebersohl aaO Rn. 73). Bei Verbraucherverbänden ist eine großzügigere Handhabung der Streitwertbegünstigungsregeln auch nach dem neuen Recht gerechtfertigt, weil sie ausschließlich im öffentlichen Interesse tätig sind und ihre Funktionsfähigkeit damit in besonderer Weise schützenswert ist (Großkomm.UWG/Ebersohl aaO), andererseits aber ihre Finanzausstattung durch die öffentliche Hand nicht in gleicher Weise gesichert ist wie bei Wettbewerbsverbänden, die von ihren Mitgliedern finanziell ausreichend ausgestattet werden müssen (MünchKomm.UWG /Schlingloff aaO). Dementsprechend ist bei der Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Verbraucherverbands die Lage anhand einer Gesamtbetrachtung und nicht anhand der Belastung des Verbands mit den Kosten allein des konkret anstehenden Rechtsstreits einzuschätzen und deshalb bei der Beurteilung der Frage, ob die Finanzierung dieses Rechtsstreits auf der Grundlage des vollen Streitwerts die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben im Übrigen erheblich beeinträchtigte, der Gesamtetat des Verbands in den Blick zu nehmen; sich daraus etwa ergebenden Missbrauchsgefahren kann im Rahmen der nach § 12 Abs. 4 Satz 1 UWG zu treffenden Ermessensentscheidung begegnet werden (MünchKomm.UWG/Schlingloff aaO mwN; aA Großkomm.UWG /Ebersohl aaO mwN).
- 8
- 4. Nach diesen Maßstäben ist eine Anordnung, dass sich die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung von Gerichtskosten nach einem Streitwert von 10.000 € bemisst, nicht gerechtfertigt. Die Klägerin hat vorgetragen und durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres geschäftsführenden Vorstands vom 30. Mai 2016 glaubhaft gemacht, dass ihr mit Bewilligungsbescheid vom 28. August 2015 für das Haushaltsjahr 2016 105.050 € für Prozesskosten in Verfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und dem Unterlassungsklagengesetz bewilligt worden sind. Im Jahr 2015 konnten nach der eidesstattlichen Versicherung vom 30. Mai 2016 zusätzlich zu den dort in entsprechender Höhe bewilligten Mitteln weiterhin 61.674,90 € aus Abmahnpauschalen verwendet werden. Bei diesen Gegebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Ablehnung der Streitwertminderung gemäß § 12 Abs. 4 UWG von 40.000 € auf 10.000 € in der vorliegenden Sache, die nach den Angaben der Klägerin im Falle ihres Unterliegens bezogen auf die Gerichts- und Anwaltskosten in der Revisionsinstanz zu Mehrkosten in Höhe von knapp 5.300 € führt, die Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgaben der Klägerin im Übrigen erheblich beeinträchtigte. Nichts anderes ergibt sich, wenn zusätzlich in Rechnung gestellt wird, dass für die Klägerin in der vergleichbar gelagerten Sache I ZR 221/15 ebenfalls Mehrkosten in entsprechender Höhe entstehen können.
Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 25.06.2014 - 10 O 24/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.08.2015 - I-4 U 165/14 -
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(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:
- 1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt, - 2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind, - 4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.
(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.