Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZR 150/12

published on 15/08/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2013 - I ZR 150/12
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Oberlandesgericht München, 6 Sch 28/11 WG, 28/06/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 150/12
vom
15. August 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zulassungsrevision bei Festsetzung von Gesamtverträgen
UrhWG § 16 Abs. 4 Satz 6; ZPO §§ 542, 543
Gegen erstinstanzliche Urteile des Oberlandesgerichts nach § 16 Abs. 4 Satz 1
UrhWG findet die Revision nur statt, wenn sie entweder vom Oberlandesgericht oder
vom Bundesgerichtshof zugelassen worden ist.
BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 150/12 - OLG München
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm und die Richter Pokrant,
Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

beschlossen:
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juni 2012 wird zurückgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten der Revision und des Beschwerdeverfahrens. 4. Streitwert: 1.309.576,78 €.

Gründe:

1
I. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts ist nicht statthaft, weil sie das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat.
2
Gegen die vom Oberlandesgericht erlassenen Endurteile über Streitfälle, die - wie hier - die Verpflichtung zur Zahlung der Gerätevergütung betreffen, findet gemäß § 16 Abs. 4 Satz 6 UrhWG die Revision nach Maßgabe der Zivilprozessordnung statt. Von der Verweisung auf die Revision werden grundsätzlich sämtliche unter der Überschrift „Revision" stehenden Vorschriften der §§ 542 ff. ZPO erfasst und nicht nur die Bestimmungen der §§ 545 ff. ZPO (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 33; Zeisberg in Dreyer/Kotthoff/Meckel, Urheberrecht , 3. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 20; aA Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht , 4. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 9; W. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht , 10. Aufl., §§ 14-16 UrhWG Rn. 17; Gerlach in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht , 3. Aufl., § 16 UrhWG Rn. 16).
3
Gemäß § 542 Abs. 1 ZPO findet die Revision gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. Nach § 543 Abs. 1 ZPO findet die Revision nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in dem Urteil oder das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung zugelassen hat. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG um ein Verfahren im ersten Rechtszug. Die Begründung der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts beruht jedoch allein auf der Erwägung, dass das vorangegangene ausführliche Schiedsverfahren eine zweite gerichtliche Tatsacheninstanz entbehrlich erscheinen lässt (BTDrucks. 10/837, S. 25; vgl. auch BT-Drucks. 16/1828, S. 35). Diese Erwägung rechtfertigt nicht die Annahme, gegen Endurteile des Oberlandesgerichts in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG sei eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch die Revision gegen die vom Oberlandesgericht in Verfahren nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG in erster Instanz erlassenen Endurteile bedarf daher der Zulassung.
4
II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht begründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

5
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 28.06.2012 - 6 Sch 28/11 WG -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 18/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 2 1 5 / 1 2 Verkündet am: 18. Juni 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gesamtvertrag T
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(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)