Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZR 147/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZR147.16.0
published on 11/05/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Mai 2017 - I ZR 147/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Lawyers
Referenzen - Veröffentlichungen
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Landgericht Erfurt, 3 O 102/15, 25/09/2015
Thüringer Oberlandesgericht, 2 U 868/15, 22/06/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 147/16
vom
11. Mai 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:110517BIZR147.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. Juni 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche der Kläger wegen der Verwendung zweier ihrer Musikstücke auf Wahlkampfveranstaltungen der Beklagten.
2
Die Kläger zu 1 bis 6 sind Musiker, die gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Klägerin zu 7 bilden und als Musikgruppe "Die Höhner" bundesweit bekannt sind. Sie sind gemeinsam Komponisten und Textdichter der streitgegenständlichen Musikstücke "Wenn nicht jetzt, wann dann" und "Jetzt geht’s los". Die Kläger zu 1 bis 6 haben für diese Musikstücke einen Wahrnehmungsvertrag mit der GEMA geschlossen. Die Beklagte, die NPD - Landesverband Thüringen, spielte während des Landtagswahlkampfes 2014 in Thüringen unter anderem diese beiden Musikstücke im Rahmen ihrer Wahlkampfveranstaltungen auf Marktplätzen von Tonträgern ab. Dies erfolgte jeweils unmittelbar nachdem der Landesvorsitzende der Beklagten seine Wahlkampfrede gehalten hatte und in die Gespräche mit Bürgern übergeleitet wurde. Die GEMA-Gebühren hatte die Beklagte entrichtet.
3
Die Kläger sehen hierin eine Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeitsrechte.
4
Die Klägerin zu 7 hat die Beklagte im Rahmen eines Verfügungsverfahrens mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Mit der vorliegenden Hauptsacheklage nehmen die Kläger die Beklagte auf Unterlassung und Auskunft in Anspruch. Die Beklagte wendet ein, sie sei zur Verwendung der dem Genre der Unterhaltungsmusik angehörenden Musikstücke nach der Entrichtung der GEMA-Gebühren berechtigt.
5
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und - soweit für das Beschwerdeverfahren von Belang - die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht den Unterlassungsausspruch bestätigt (OLG Jena, GRUR 2017, 622). Es hat angenommen, die Beklagte habe die Wiedergabe der streitgegenständlichen Musikstücke in den Zusammenhang ihres politischen Wahlkampfes gestellt und zumindest als "Begleitmusik" in der Phase der Veranstaltung eingesetzt, in der der Landesvorsitzende Kontakt mit umworbenen Wählerinnen und Wählern habe aufnehmen wollen. Dies stelle eine mittelbare Beeinträchtigung des Werkes dar, die die Urheber nicht hinnehmen müssten.
6
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beschwerde der Beklagten. Mit der angestrebten Revision möchte sie die Abweisung der Klage erreichen.
7
II. Die Beschwerde ist unzulässig, da der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer nicht den Betrag von 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
8
III. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hätte auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
9
1. Die Beschwerde macht ohne Erfolg geltend, es bedürfe einer höchstrichterlichen Leitentscheidung zu der Frage, welche Verwendung von frei zugänglichen Musikstücken den politischen Parteien erlaubt sei und unter welchen Voraussetzungen Urheber von Musikstücken deren Abspielen auf Wahlkampfveranstaltungen untersagen könnten.
10
a) Die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierfür besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292; Hinweisbeschluss vom 23. August 2016 - VIII ZR 23/16, NJW-RR 2017, 137 Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
11
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, bietet die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend richtungsweisende Orientierungshilfen zur Lösung des vorliegenden Falls. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Senatsrechtsprechung der Urheber eines geschützten Werkes nach § 14 UrhG das Recht hat, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werke zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06, GRUR 2009, 395 Rn. 14 = WRP 2009, 313 - Klingeltöne für Mobiltelefone I). Dabei setzt ein Anspruch nach § 14 UrhG nicht notwendig voraus, dass das Werk selbst verändert wird. Es genügt, wenn die urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk - ohne inhaltliche Änderung des Werkes - durch Form und Art der Werkwiedergabe und Werknutzung beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1981 - I ZR 137/79, GRUR 1982, 107, 110 - KirchenInnenraumgestaltung ; Urteil vom 7. Februar 2002 - I ZR 304/99, BGHZ 150, 32, 41 - Unikatrahmen; BGH, GRUR 2009, 395 Rn. 14 - Klingeltöne für Mobiltelefone

I).

12
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht das Unterlassungsgebot bestätigt.
13
(1) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Wiedergabe der streitgegenständlichen Musikstücke in den Zusammenhang ihres politischen Wahlkampfes gestellt. Die Wiedergabe der Musikstücke sei in die laufende politische Wahlkampfveranstaltung integriert gewesen. Sie sei erfolgt , als der Landesvorsitzende der Beklagten sich nach Abschluss seiner Rede zu Gesprächen mit Bürgern begeben hatte. Damit hat das Berufungsgericht zu Recht die Verwendung der Musikstücke nicht als Musik zur Überbrückung einer Wartezeit angesehen, sondern als Untermalung der Überleitung in das Bürgergespräch und damit als in die Dramaturgie der Wahlkampfveranstaltung integriert.
14
(2) Es kann im Streitfall offen bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts zutreffend ist, dass Urheber generell nicht damit rechnen müssten, dass ihre Werke ungefragt bei Wahlkampfveranstaltungen abgespielt würden. Jedenfalls bei der vorliegenden dramaturgischen Einbindung der Musikstücke in die Wahlkampfveranstaltung durch eine Partei, gegen deren politische Ziele sich die Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits öffentlich ausgesprochen hatten und die vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuft worden ist (vgl. BVerfG, NJW 2017, 611 Rn. 633 ff.), ist im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den Interessen der Urheber der Vorzug zu geben. Die Verwendung von Musikwerken im Wahlkampf einer politischen Partei, und sei es nur durch einen Transfer der von den Werken ausgehenden Stimmung, ist besonders geeignet, die Interessen der Urheber zu beeinträchtigen. Dabei muss der Urheber von Unterhaltungsmusik mit der Vereinnahmung durch verfassungsfeindliche Parteien nicht rechnen (vgl. zur Aufklärungspflicht eines Mieters von Ladenräumen über das Warensortiment wegen Bekleidungsartikeln, die in der öffentlichen Meinung ausschließlich der rechtsradikalen Szene zugeordnet werden: BGH, Urteil vom 11. August 2010 - XII ZR 192/08, NJW 2010, 3362 Rn. 28 - Thor Steinar). Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte nicht darauf angewiesen war, gerade die Werke der Kläger bei ihren politischen Wahlkampfveranstaltungen abzuspielen.
15
b) Eine Zulassung der Revision ist auch nicht durch die Rüge der Beschwerde veranlasst, das Berufungsgericht habe verkannt, dass die Beklagte für die Nutzung der streitgegenständlichen Musikwerke Gebühren an die GEMA bezahlt habe.
16
Maßgeblich für den Umfang der Rechteübertragung an Verwertungsgesellschaften durch Wahrnehmungsverträge ist der Übertragungszweckgedanke (vgl. zur Nutzung von Musikwerken zu Werbezwecken BGH, Urteil vom 10. Juni 2009 - I ZR 226/06, GRUR 2010, 62 Rn. 16 ff. = WRP 2010, 120 - Nutzung von Musik für Werbezwecke). Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Rechteübertragung an die GEMA durch den Urheber lediglich die üblichen und voraussehbaren Formen der öffentlichen Wiedergabe umfasst, zu denen die Verwendung im Rahmen von Wahlkampfveranstaltungen politischer Parteien nicht gehört.
17
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
18
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 25.09.2015 - 3 O 102/15 -
OLG Jena, Entscheidung vom 22.06.2016 - 2 U 868/15 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

1 Lawyers

Rechtsanwalt


Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
Languages
EN, FR,
{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Urteil erwähnen
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

12/10/2017 18:28

Die Band „Die Höhner“ muss nicht hinnehmen, dass ihre Lieder auf Wahlkampfveranstaltungen der rechtsextremen Partei NPD gespielt werden.
12/10/2017 18:28

Die Band „Die Höhner“ muss nicht hinnehmen, dass ihre Lieder auf Wahlkampfveranstaltungen der rechtsextremen Partei NPD gespielt werden.
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{Doctitle}}.

moreResultsText


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 07/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 304/99 Verkündet am: 7. Februar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja BGHZ : ja BGHR
published on 18/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 23/06 Verkündet am: 18. Dezember 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/06/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 226/06 Verkündet am: 10. Juni 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 11/08/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 192/08 Verkündet am: 11. August 2010 Beskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Urheber hat das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)