Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - I ZR 142/06

published on 21/02/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Feb. 2008 - I ZR 142/06
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Landgericht Hamburg, 308 O 610/02, 07/05/2004
Hanseatisches Oberlandesgericht, 5 U 105/04, 05/07/2006

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 142/06
vom
21. Februar 2008
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2008 durch
die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Der Antrag von Rechtsanwalt X, seine Beiordnung gemäß § 48 Abs. 2 BRAO aufzuheben, wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Mit Beschluss vom 20. September 2007 hat der Senat dem Beklagten für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt am Bundesgerichtshof X beigeordnet. Mit Schriftsatz vom 28. November 2007 hat Rechtsanwalt X beantragt, seine Beiordnung aufzuheben, weil der Beklagte sich weigere, eine Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 VV RVG auszugleichen. Außerdem habe der Beklagte Rechtsanwalt X aufgefordert, ihm bis spätestens Anfang des Jahres 2008 den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, da er zu dessen “Überarbeitung und Optimierung“ einen entsprechenden Zeitraum benötige, obwohl der Beklagte darüber informiert worden sei, dass mit einem Verhandlungstermin erst in der ersten Jahreshälfte 2009 zu rechnen sei.
2
II. Der Antrag ist abzulehnen, da kein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung (§ 48 Abs. 2 BRAO) dargelegt worden ist.
3
1. Nach § 48 Abs. 2 BRAO kann der gemäß § 121 ZPO einer Partei beigeordnete Rechtsanwalt beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig und tiefgreifend gestört ist (BGH, Beschl. v. 31.10.1991 - XII ZR 212/90, NJW-RR 1992, 189).
4
2. Das ist hier nicht hinreichend dargelegt.
5
a) Die Weigerung des Beklagten, die nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe erteilte Kostenrechnung über die Gebühr gemäß § 13 Nr. 3335 VV RVG zu bezahlen, ist nicht geeignet, die Zusammenarbeit im Rahmen des Mandatsverhältnisses in empfindlicher Weise in Frage zu stellen. Nach § 16 Nr. 2 RVG sind das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, dieselbe Angelegenheit. Daher entfällt die Gebühr nach Nr. 3335 VV im Nachhinein, wenn dem Prozesskostenhilfegesuch stattgegeben wird (Schons in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., Nr. 3335 VV Rdn. 11). Nach Gewährung der Prozesskostenhilfe kann der beigeordnete Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Partei nicht mehr geltend machen (§§ 119, 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. auch § 16 Abs. 2 BORA). Der im Revisionsverfahren beigeordnete Rechtsanwalt erhält seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 1 RVG aus der Bundeskasse; auch wegen einer Vorschusszahlung hat er sich an die Staatskasse zu wenden (§ 47 Satz 1 RVG). Die Forderungssperre gegenüber dem Mandanten gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt für alle nach der Beiordnung verwirklichten Gebührentatbestände , auch wenn diese bereits vor der Beiordnung erfüllt waren (vgl. OLG München MDR 1991, 62; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 122 Rdn. 11; Musie- lak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 122 Rdn. 8 m.w.N.). Auch der Anwalt, der vor der Beiordnung Wahlanwalt war, kann daher eine vor der Beiordnung entstandene Verfahrensgebühr nach der Beiordnung gegenüber dem Mandanten nicht mehr geltend machen.
6
b) Der Umstand, dass der Beklagte um eine Übersendung des Entwurfs der Revisionserwiderung bis Anfang des Jahres 2008 gebeten hat, obwohl er darüber informiert worden war, dass der Verhandlungstermin beim Senat voraussichtlich erst in der ersten Jahreshälfte 2009 stattfinden wird, reicht für die Aufhebung der Beiordnung ebenfalls nicht aus. Rechtsanwalt X war zwar nicht gehalten, dieser Bitte des Beklagten zu entsprechen. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant folgt aber noch nicht aus unterschiedlichen zeitlichen Vorstellungen über die Sachbearbeitung, die zudem erkennbar auf einer unzureichenden Kenntnis des Mandanten von dem Ablauf des Revisionsverfahrens vor dem Bundesgerichtshof beruhen.
7
c) Der von Rechtsanwalt X vorgelegte Schriftwechsel mit dem Beklagten lässt nicht erkennen, dass der Beklagte die Verantwortung des Rechtsanwalts für die bei Gericht eingereichten Schriftsätze nicht anerkennen will. Verständlicherweise hat der Rechtsanwalt zwar die Ankündigung einer "Überarbeitung und Optimierung" des Entwurfs der Revisionserwiderung durch den Beklagten als im Ton anmaßend empfunden. Bei der Bewertung der Wortwahl des Beklagten muss aber wiederum seine Unerfahrenheit in Revisionssachen berücksichtigt werden. Die Bitte des Mandanten, ihm vor Einreichung des Schriftsatzes den Entwurf der Revisionserwiderung zu übersenden, begründet als solche keine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses, da auch die beim Bundesgerichtshof eingereichten Anwaltsschriftsätze mit den Voranwälten und den Mandanten abzustimmen sind. Es kommt hinzu, dass ein Schreiben von Rechtsanwalt Y als Vertreter von Rechtsanwalt X vom 22. November 2007 die erste Reaktion auf die Wünsche des Beklagten war und deshalb Rechtsanwalt X zugemutet werden konnte, zunächst die Wirkung jenes Schreibens auf den Beklagten abzuwarten, anstatt sofort das Mandat zu beenden.
8
d) Ebenso wenig kann schließlich ein wichtiger Grund für die Aufhebung der Beiordnung darin gesehen werden, dass der Beklagte in einem Telefax vom 3. September 2007 an seinen Instanzanwalt die Befürchtung geäußert hat, der Antrag auf Prozesskostenhilfe könnte negativen Einfluss auf den Inhalt der Revisionserwiderung haben. Eine solche Befürchtung ist zwar unbegründet. Sie ist aber aus der Sicht eines juristischen Laien nicht von vornherein völlig abwegig. Eine nachhaltige und tiefgreifende Störung des Vertrauensverhältnisses begründet diese Befürchtung nicht.
9
e) Auch bei einer Gesamtbetrachtung haben die vorgetragenen Störungen der Zusammenarbeit mit dem Beklagten kein ausreichendes Gewicht, um die Aufhebung der Beiordnung zu rechtfertigen.
Bergmann Pokrant Schaffert
Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d
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(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d
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Annotations

(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen,

1.
wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;
2.
wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;
3.
wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.

(2) Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

(1) Der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete oder zum besonderen Vertreter im Sinne des § 41 bestellte Rechtsanwalt erhält, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse.

(2) Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann eine Vergütung aus der Landeskasse verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung der Vergütung im Verzug ist.

(3) Ist der Rechtsanwalt sonst gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden, erhält er die Vergütung aus der Landeskasse, wenn ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat, im Übrigen aus der Bundeskasse. Hat zuerst ein Gericht des Bundes und sodann ein Gericht des Landes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung oder Beiordnung durch das Gericht des Bundes verdient hat, die Landeskasse die dem Rechtsanwalt darüber hinaus zustehende Vergütung. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst ein Gericht des Landes und sodann ein Gericht des Bundes den Rechtsanwalt bestellt oder beigeordnet hat.

(4) Wenn der Verteidiger von der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags abrät, hat er einen Anspruch gegen die Staatskasse nur dann, wenn er nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

(5) Absatz 3 ist im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend anzuwenden. An die Stelle des Gerichts tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.