Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2016 - I ZR 112/15
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin ist die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main. Der Beklagte ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Er ist aufgrund einer Zulassung der Klägerin vom 25. Juni 1973 Rechtsbeistand und als solcher bei der Klägerin zugelassen.
- 2
- Der Beklagte richtete am 6. Februar 2013 ein Schreiben an das Finanzamt Mühlhausen, in dessen Briefkopf er sich wie folgt bezeichnete: Fachbeistand für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachbeistand für Sozialrecht Fachbeistand für Arbeitsrecht Rechtsbeistand für Strafrecht Rechtsbeistand für Insolvenzrecht Rechtsbeistand für Versicherungsrecht Rechtsbeistand für Erbrecht
- 3
- Die Klägerin hält das Führen dieser Titel für irreführend und unzulässig.
- 4
- Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, diese Bezeichnungen einzeln oder kumulativ zu führen, wenn dies geschieht wie in dem Schreiben vom 6. Februar 2013. Außerdem hat sie den Beklagten auf Erstattung von pauschalen Abmahnkosten zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
- 5
- Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben (LG Darmstadt, Urteil vom 25. März 2014 - 12 O 233/13, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Frankfurt , MDR 2015, 1156) und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil, soweit es seine Verurteilung zur Unterlassung der einzelnen oder kumulativen Verwendung der Bezeichnungen Rechtsbeistand für Strafrecht, Rechtsbeistand für Insolvenzrecht, Rechtsbeistand für Versicherungsrecht, Rechtsbeistand für Erbrecht und zur Zahlung der Kostenpauschale zuzüglich Zinsen angeht. Hilfsweise begehrt er eine Einschränkung des Verbots dahingehend, dass ihm lediglich untersagt werden soll, kumuliert nicht mehr als drei dieser Bezeichnungen zu führen.
- 6
- II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von dem Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 7
- 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils. Wendet sich die beklagte Partei mit der Revision gegen die in den Vorinstanzen zu ihren Lasten titulierte Unterlassungspflicht , so richtet sich der Wert der Beschwer nach ihrem gemäß § 3 ZPO grundsätzlich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessenden Interesse an der Beseitigung dieser Verpflichtung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 4; Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 6).
- 8
- Der nach dem Interesse des zur Unterlassung verurteilten Beklagten an einer Beseitigung der Verurteilung zu bemessende Wert der Beschwer entspricht zwar nicht zwangsläufig, aber doch regelmäßig dem nach dem Interesse der klagenden Partei an dieser Verurteilung zu bemessenden Streitwert. Das Interesse des Klägers an einer solchen Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10, AfP 2011, 261 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 7; Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 172/12, juris Rn. 8; Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 7).
- 9
- Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es daher regelmäßig versagt, sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren , die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erstmals erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5; Beschluss vom 11. November 2015 - I ZR 151/14, juris Rn. 8).
- 10
- 2. Danach kann der Beklagte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geltend machen, seine Beschwer durch die Verurteilung zur Unterlassung im angegriffenen Umfang liege über 20.000 €.
- 11
- a) Die Klägerin hat bei Klageerhebung den Streitwert für den auf Unterlassung der Verwendung von sieben Bezeichnungen gestützten Klageantrag mit 25.000 € angegeben. Das Landgericht hat den Streitwert für die erste In- stanz auf diesen Betrag festgesetzt. Das Berufungsgericht ist dem gefolgt und hat den Streitwert zunächst vorläufig auf 25.000 € festgesetzt. Gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht hat sich der Beklagte mit einer - unzulässigen (vgl. § 67 Satz 2 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG) - Streitwertbeschwerde gewandt und eine Herabsetzung des Streitwerts auf 5.000 € beantragt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Beru- fungsverfahren endgültig auf 25.000 € festgesetzt.
- 12
- b) Der Beklagte kann mit seinem Begehren, den Wert der Beschwer abweichend von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts zu bemessen, schon deshalb nicht durchdringen, weil er damit erstmals im Verfahren der Nichtzulas- sungsbeschwerde hervorgetreten ist. Die Gesamtbeschwer des Beklagten durch das Berufungsurteil bemisst sich nach der zugrunde zu legenden Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts und beträgt 25.000 €. Der Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Teil seiner Verurteilung beschränkt und ausdrücklich erklärt, er wende sich nicht gegen das ausgesprochene Verbot , die Bezeichnung "Fachbeistand" für drei Rechtsgebiete zu verwenden. Der Wert der im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren streitgegenständlichen Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung von vier Bezeichnungen und die dadurch verursachte Beschwer des Beklagten berechnet sich anteilig aus dem von den Vorinstanzen für das Führen von sieben Bezeichnungen festgesetzten Streitwert von 25.000 € und beträgt danach 14.285 €.
- 13
- III. Die Nichtzulassungsbeschwerde hätte auch in der Sache keinen Erfolg , weil es an einer den Anforderungen der § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entsprechenden Beschwerdebegründung fehlt.
- 14
- 1. Eine ordnungsgemäße Darlegung eines Zulassungsgrundes setzt voraus , dass der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er seine Beschwerde stützt, benennt und zu diesen so substantiiert vorträgt, dass das Revisionsgericht allein anhand der Beschwerdebegründung und des Berufungsurteils die Voraussetzungen der Zulassung prüfen kann (BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185).
- 15
- 2. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe die Senatsentscheidung vom 24. Juli 2014 (I ZR 53/13, GRUR 2015, 286 = WRP 2015, 340 - Spezialist für Familienrecht) nicht berücksichtigt. Die vom Beklagten geführte Berufsbezeichnung "Rechtsbeistand für …" mache - ebenso wie die Bezeichnung "Spezialist für …" - lediglich darauf aufmerksam, dass der Rechtsbeistand in der genannten Materie über besondere Kenntnisse verfüge.
- 16
- 3. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) nicht ordnungsgemäß vorgetragen.
- 17
- a) Zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich, wenn in der angefochtenen Entscheidung ein abstrakter Rechtssatz aufgestellt wird, der von einem in anderen Entscheidungen eines höheren oder eines gleichgeordneten Gerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abweicht (BGHZ 152, 182, 186; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 f.). Um eine Divergenz ordnungsgemäß darzulegen, ist es erforderlich, die Vorentscheidung, zu der die Divergenz geltend gemacht wird, konkret zu benennen und zu zitieren, die angeblich divergierenden entscheidungserheblichen abstrakten Rechtssätze aus dieser Vorentscheidung und aus der angefochtenen Entscheidung herauszustellen sowie vorzutragen, inwiefern diese nicht übereinstimmen (BGHZ 152, 182, 186).
- 18
- b) Diesen Erfordernissen wird die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerecht. Die Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde, das Beru- fungsgericht habe das Senatsurteil "Spezialist für Familienrecht" nicht berücksichtigt , reicht hierfür nicht aus. Die Nichtzulassungsbeschwerde benennt weder die abstrakten Rechtssätze, die der Senatsentscheidung "Spezialist für Familienrecht" zugrunde liegen, noch diejenigen Rechtssätze, die das Berufungsgericht für seine Entscheidung herangezogen hat, noch eine insoweit bestehende Divergenz. Sie legt im Übrigen nicht dar, aus welchem Grund das Berufungsgericht in zulassungsrelevanter Weise fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass die Senatsentscheidung "Spezialist für Familienrecht" für den Streitfall keine Bedeutung habe.
- 19
- 4. Der Beklagte hat schließlich nicht hinreichend dargelegt, dass er durch das Berufungsurteil in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt wird.
- 20
- a) Bereits nach dem Wortlaut des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt das bloße Behaupten eines Zulassungsgrundes für eine ordnungsgemäße Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe, auf die er die Beschwerde stützt, zu benennen und zu deren Voraussetzungen substantiiert vorzutragen (BGHZ 152, 182, 185). Das Revisionsgericht soll davon entlastet werden, die Voraussetzungen der Zulassung anhand der Akten ermitteln zu müssen (BGHZ 152, 182, 185).
- 21
- Wird im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren geltend gemacht, die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts verletze in einer die Zulassung der Revision rechtfertigenden Weise Grundrechte des Beschwerdeführers, gelten vergleichbare Begründungsanforderungen wie diejenigen, die an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden. Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt eine hinreichende Begründung voraus (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Das Begründungserfordernis verlangt neben der Be- zeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs (vgl. BVerfGE 81, 208, 214; vgl. hierzu Hömig in Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 47. Ergänzungslieferung August 2015, § 92 Rn. 2).
- 22
- b) Danach ist die nicht näher ausgeführte Rüge der Nichtzulassungsbeschwerde unzureichend, das Berufungsurteil greife durch das gegenüber dem Beklagten erlassene Verbot, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Bezeichnungen zu führen, ohne gesetzliche Grundlage in die durch Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsausübungsfreiheit des Beklagten ein.
- 23
- 5. Den mit der Nichtzulassungsbeschwerde hilfsweise verfolgten Antrag, dem Beklagten das Führen von kumuliert nicht mehr als drei der noch streitgegenständlichen Bezeichnungen zu untersagen, hat der Beklagte gleichfalls nicht näher begründet.
- 24
- 6. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat des Weiteren die Entscheidungserheblichkeit der nur unzureichend vorgetragenen Zulassungsgründe nicht dargelegt. Sie behauptet, der Beklagte habe seine besonderen, einen Fachanwalt auszeichnenden Kenntnisse auf den maßgeblichen Rechtsgebieten nachgewiesen. Dabei bezieht sie sich ohne nähere Erläuterung auf umfangreiche, in den Vorinstanzen vorgelegte Anlagen, aus denen sich die Richtigkeit dieser Behauptung ergeben soll. Dies ist für eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nicht ausreichend.
- 26
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.03.2014 - 12 O 233/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 30.04.2015 - 6 U 86/14 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
(4) Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Anträge, die das Verfahren einleiten, sind schriftlich beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Sie sind zu begründen; die erforderlichen Beweismittel sind anzugeben.
(2) Der Vorsitzende oder, wenn eine Entscheidung nach § 93c in Betracht kommt, der Berichterstatter stellt den Antrag dem Antragsgegner, den übrigen Beteiligten sowie den Dritten, denen nach § 27a Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird, unverzüglich mit der Aufforderung zu, sich binnen einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann jedem Beteiligten aufgeben, binnen einer zu bestimmenden Frist die erforderliche Zahl von Abschriften seiner Schriftsätze und der angegriffenen Entscheidungen für das Gericht und für die übrigen Beteiligten nachzureichen.
In der Begründung der Beschwerde sind das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)