Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - I ZB 86/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:120718BIZB86.17.0
published on 12/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juli 2018 - I ZB 86/17
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Landgericht Hannover, 6 O 67/17, 28/06/2017
Oberlandesgericht Celle, 13 W 45/17, 21/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 86/17
vom
12. Juli 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag
enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt
ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek
entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt,
dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen
werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der
Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der
Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in
einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 - OLG Celle
LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2018:120718BIZB86.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2017 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen. Streitwert der Rechtsbeschwerde: 5.000 €

Gründe:

1
I. Der Schuldner ist der Norddeutsche Rundfunk, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihm ist mit Beschluss vom 11. April 2017 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung unter dem Titel "Wirbel um belasteten Bauschutt in Hannover" in der Sendung "Markt" vom 13. März 2017 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
2
Nach Zustellung des Beschlusses am 20. April 2017 entfernte der Schuldner den Beitrag aus seiner Mediathek und beantragte eine Löschung bei den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei Google. Eine weitergehende Internetsuche nach etwaiger Verbreitung des Videobeitrags führte der Schuldner nicht durch. Er wurde erst durch den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin darauf aufmerksam gemacht, dass der streitgegenständliche Bericht am 8. Mai 2017 auf der Videoplattform YouTube abrufbar und mindestens 153 Male auf- gerufen worden war. Dort hatte ihn der Nutzer "G. S. " eingestellt. Nach Erhalt des Ordnungsmittelantrags veranlasste der Schuldner die Löschung des Beitrags auf YouTube.
3
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 11. April 2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags geführt (OLG Celle, GRUR-RR 2018, 46 = WRP 2017, 1390). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Schuldner habe nicht gegen das gerichtliche Verbot verstoßen, indem er nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung nicht für die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags von der Videoplattform YouTube gesorgt habe.
5
Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung sei allerdings zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands verpflichtet, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch Folge geleistet werden könne. Bei der Unterlassung von Aussagen im Internet habe der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite weder direkt noch über eine Internetsuchmaschine aufgerufen werden könnten. Es gehöre zu den Pflichten des Schuldners, auch die Abrufbarkeit über die am häufigsten genutzte Internetsuchmaschine Google auszuschließen, indem er für die Löschung aus dem Google-Cache sorge. Für Veröffentlichungen durch selbständig handelnde Dritte sei der Schuldner hingegen grundsätzlich nicht verantwortlich. Er müsse lediglich auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekomme, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnenmüsse und rechtliche oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten des Dritten habe.
6
Danach habe der Schuldner nicht gegen die Unterlassungspflicht verstoßen , weil ihm das Handeln des YouTube-Nutzers "G. S. " nicht wirtschaftlich zugutegekommen sei. Es könne daher offenbleiben, ob der Schuldner mit einer rechtlich unzulässigen Weiterverbreitung habe ernstlich rechnen müssen. Selbst bei Annahme einer internettypischen Gefahr sei es dem Schuldner nicht zumutbar, die gängigsten Videoportale anlassunabhängig zu kontrollieren. Hiervon wären eine Vielzahl von Kanälen und Social-MediaPlattformen betroffen, deren Auswahl und Einsatz von Suchbegriffen kaum bestimmbar seien. Der Schuldner sei erst nach einem Hinweis verpflichtet gewesen , im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten auf eine Löschung hinzuwirken. Dieser Pflicht sei der Schuldner nachgekommen.
7
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Schuldner hat nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.
8
1. Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven Handeln verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 Rn. 18 = WRP 2018, 473).
9
Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abwei- chender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014 - VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212) regelmäßig dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75, GRUR 1977, 614, 616 [juris Rn. 22] - Gebäudefassade; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 - CT-Paradies ; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 28 f. = WRP 2016, 331 - Piadina-Rückruf; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 32; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox; Beschluss vom 29. September 2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 24 = WRP 2017, 305; Urteil vom 4. Mai 2017 - I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 Rn. 26 = WRP 2017, 944 - Luftentfeuchter

).

10
Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f. [juris Rn. 16]; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 25 mwN).
11
Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 26 = WRP 2014, 587 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken, deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren) Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; GRUR 2015, 258 Rn. 70 - CT-Paradies; GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter ). Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter; GRUR 2018, 292 Rn. 25).
12
2. Im Streitfall war für die Befolgung des gerichtlichen Verbots zunächst erforderlich, dass der Schuldner die Dauerhandlung der Bereitstellung des die angegriffenen Äußerungen enthaltenen Fernsehbeitrags beendete, indem er diesen aus seiner über das Internet erreichbaren Mediathek löschte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 12 = WRP 2017, 328). Dieser Pflicht hat der Schuldner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, genügt.
13
3. Der Schuldner war darüber hinaus dazu verpflichtet, durch Einwirkung auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen, dass der von ihm aus seiner Mediathek gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache erreichbar ist. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner auch dieser Pflicht nachgekommen ist.
14
a) Die Einwirkung auf Suchmaschinen stellt eine im Rahmen des Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung auf Dritte dar.
15
Die Tätigkeit von Suchmaschinen, die Nutzer auf im Internet verfügbare Inhalte von Unternehmen hinweisen, die sich im Rahmen ihrer gewerblichen Betätigung des Internets bedienen, liegt im wirtschaftlichen Interesse dieser Unternehmen. Im Falle des Schuldners ist der Suchmaschinenhinweis auf in der Mediathek verfügbare Fernsehbeiträge jedenfalls geeignet, der Mediathek und bereits gesendeten Beiträgen eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit zu verschaffen und zu erhalten. Mithin kommt die Aufnahme von in der Mediathek verfügbaren Beiträgen in Internetsuchmaschinen dem Schuldner wirtschaftlich zugute. Der Schuldner musste auch damit rechnen, dass der aus der Mediathek gelöschte Beitrag durch Speicherung im Suchmaschinen-Cache bis zu dessen Aktualisierung verfügbar bleiben und es somit zu weiteren rechtsverletzenden Abrufen kommen würde (zu Einträgen in Branchenverzeichnissen im Internet vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 29 - Vertragsstrafenklausel; OLG Stuttgart, WRP 2016, 773, 775 [juris Rn. 26]).
16
b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, angesichts des Umstands, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin den von "G. S. " bei YouTube eingestellten Beitrag am 8. Mai 2017 über Google aufgefunden habe, könne von einer hinreichenden Einwirkung des Schuldners auf Suchmaschinen nicht die Rede sein.
17
Mit der Annahme einer Pflicht des Schuldners zur Einwirkung auf Internetsuchmaschinen soll der Perpetuierung der Rechtsverletzung durch den Abruf des Beitrags von nicht hinreichend aktualisierten Suchmaschinenspeichern entgegengewirkt werden, nachdem der Schuldner den Beitrag aus der Mediathek als der von der Suchmaschine erfassten ursprünglichen Quelle gelöscht hat. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass nach Zustellung der einstweiligen Verfügung der Abruf des Beitrags aus dem Cache einer Suchmaschine möglich war, die zuvor auf die Mediathek des Schuldners zurückgegriffen hatte. Der von ihr angeführte Suchmaschinenfund vom 8. Mai 2017 verwies lediglich auf die von einem Dritten in das Internet eingestellte Kopie des Beitrags.
18
4. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine Verletzung des Unterlassungsgebots liege vor, weil der Schuldner die vom Nutzer "G. S. " vorgenommene Veröffentlichung des Beitrags auf YouTube nicht unterbunden habe. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine Handlungspflicht des Schuldners insoweit nicht bestanden hat.
19
a) Im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO haftet der Schuldner grundsätzlich nicht für das selbständige Handeln Dritter (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30). Eine Pflicht zur aktiven Einwirkung auf Dritte kommt nur in Betracht, wenn das Handeln des Dritten dem Schuldner wirtschaftlich zugutekommt (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter). Diesem Haftungsmodell liegt die Wertung zugrunde, dass ein Schuldner, der sich zur Erweiterung seiner Handlungsmöglichkeiten der Hilfe Dritter bedient, für das hierdurch gesteigerte Risiko von Störungen einstehen muss (vgl. Staudinger/ Rieble, BGB [2015], § 339 Rn. 397; Feddersen in Festschrift Büscher, 2018, S. 471, 473). Dies gilt etwa in der Vertriebskette. Wer rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Produkte an Weiterverkäufer vertrieben hat, hat zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht diese Produkte regelmäßig zurückzurufen , um einer Fortsetzung des Störungszustands in Form des weiteren Vertriebs vorzubeugen (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 35 - Hot Sox; GRUR 2018, 292 Rn. 20).
20
b) Danach scheidet im Streitfall die Annahme einer Pflicht zur Unterbindung der Veröffentlichung des Beitrags auf dem Videoportal YouTube durch den Nutzer "G. S. " aus.
21
Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die Veröffentlichungshandlung des Nutzers komme dem Schuldner wirtschaftlich nicht zugute. Zwar bewirkt die Veröffentlichung auf einem Videoportal im Internet rein tatsächlich, dass mehr Zuschauer vom Inhalt des Fernsehbeitrags des Schuldners Kenntnis erlangen können. Allerdings führt allein die Erweiterung des potentiellen Zuschauerkreises noch nicht zu einem relevanten wirtschaftlichen Vorteil des Schuldners. Sie kann sich - im Gegenteil - zum Nachteil des Internetangebots des Schuldners auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit deren Attraktivität schmälert. Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung fällt weiter ins Gewicht, dass die Veröffentlichung durch einen Dritten ohne Zustimmung des Schuldners dessen Urheberrechte verletzt, die ihm allein die Befugnis einräumen, über Art und Weise der Nutzung seiner Werke zu entscheiden und diese so wirtschaftlich zu verwerten.
22
Mangels Pflicht des Schuldners, die Veröffentlichung des Beitrags durch einen Dritten zu unterbinden, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Unterlassungsgebots vor.
23
IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3, § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.06.2017 - 6 O 67/17 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.08.2017 - 13 W 45/17 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 29/09/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 34/15 vom 29. September 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja UWG § 8 Abs. 1 Satz 1 a) Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I Z R 7 7 / 1 2 Verkündet am: 13. November 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 96/16 vom 11. Oktober 2017 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja MarkenG § 14 Abs. 5; Verordnung (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a; ZPO §§ 890,
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 208/15 Verkündet am: 4. Mai 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 187/17 Verkündet am: 13. September 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR187.17.0 De
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Annotations

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)