Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - I ZB 8/17

published on 21/09/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Sept. 2017 - I ZB 8/17
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Previous court decisions
Amtsgericht Saarlouis, 15 M 611/16, 25/05/2016
Landgericht Saarbrücken, 5 T 417/16, 12/01/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 8/17
vom
21. September 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Projektunterlagen
a) Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können
nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO
sein.
b) Die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten
des Schuldners beauftragten Sachverständigen kann bei Herausgabetiteln
zulässig und geboten sein, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich
ist oder unzumutbar erschwert wird. Das kann bei der Herausgabevollstreckung
einer größeren Zahl von Gegenständen der Fall sein, bei der keine
Einigkeit zwischen Gläubiger und Schuldner über die herauszugebenden
Gegenstände besteht.
c) Wird ein Vollstreckungsauftrag durch eine dem Gerichtsvollzieher unverständliche
fremdsprachige Unterlage konkretisiert, hat er dem Gläubiger
Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung
beizubringen. Geht die Übersetzung nicht fristgemäß ein, kann sie der Gerichtsvollzieher
auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn
der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hat.
Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.
BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZB 8/17 - LG Saarbrücken
AG Saarlouis
ECLI:DE:BGH:2017:210917BIZB8.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2017 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Gründe:

1
I. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin aus einem Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Mai 2012 die Zwangsvollstreckung auf Herausgabe von Unterlagen für das Projekt "Errichtung und Betrieb der …anlage …/Nigeria". Der maßgebliche Tenor dieses Urteils lautet: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin sämtliche Unterlagen bestehend aus allen technischen Zeichnungen, Berechnungen, Buchhaltungsunterlagen von Rechnungszertifikaten, Rechnungszertifikate, Bestellungen, Montage- und Betriebsanleitungen, Ersatzteilspezifikationen, Budgets für alle Anlagenteile, insbesondere Berechnungen zur Dimensionierung der Anlageteile, alle Zeichnungen und Skizzen und zwar Gesamtübersichten und detaillierte Ausführungszeichnungen inklusive aller Stücklisten und Materialspezifikationen auch für Elektroausrüstungen, insbesondere Stromlaufpläne, Steuerungs- und Installationspläne , Betriebs- und Wartungsanweisungen, alle behördlichen Genehmigungsprotokolle und Erlaubnisse zum Bau der Anlage, alle Schulungsprogramme für das Betriebspersonal, alle verfahrenstechnischen Unterlagen bezüglich der Aufbereitung der Rohmaterialien, Berechnungen der Dimensionierungen und alle Verfahrensschemen, sowie alle Laborergebnisse des Aufbereitungsbetriebs , der Abnahmeversuche mit entsprechenden Protokollen, sowie Inbetriebnahme- und Übergabezertifikate für fertiggestellte Anlagen und Teile nicht fertiggestellter Anlagen, gleichgültig ob in schriftlicher oder EDV-mäßiger Form einschließlich des gesamten Know-hows betreffend das … (Nigeria)- …-Projekt betreffend wie sie in der Anlage K 8 aufgeführt sind, herauszugeben.
2
Die Anlage K 8 besteht aus einer insgesamt 34 Seiten umfassenden Liste in englischer Sprache, die für jeden herauszugebenden Gegenstand eine Zeile mit neun Spalten enthält.
3
Mit Schreiben vom 5. Juli 2015 beauftragte die Klägerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Herausgabevollstreckung hinsichtlich der geschuldeten Unterlagen. Der Gerichtsvollzieher begab sich zum Geschäftsbetrieb der Schuldnerin, lehnte jedoch mit Schreiben vom 7. August 2015 die Zwangsvollstreckung ab und wies den Auftrag auf Wegnahme kostenpflichtig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Titel seien die herauszugebenden Gegenstände für das Vollstreckungsorgan nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Auch sei es für das Vollstreckungsorgan unmöglich, Unterlagen in EDV-mäßiger Form zu identifizieren. Die Gläubigerin gehe selbst davon aus, dass zur Identifizierung dieser Unterlagen fachkundiges Personal zur Verfügung stehen müsse. Entscheide die Gläubigerin, welche Unterlagen herauszugeben seien, seien Probleme zu erwarten. Dafür fehle auch eine gesetzliche Grundlage. Der Gerichtsvollzieher müsse als Vollstreckungsorgan die Unterlagen identifizieren können und nicht die Gläubigerin. Die Anlage K 8 sei zur Bestimmung der Unterlagen nicht hilfreich. Sie sei in englischer Sprache verfasst und deshalb für den Gerichtsvollzieher nicht hinreichend lesbar. Ferner seien die Unterlagen dort nicht so bezeichnet, dass sie den bei der Schuldnerin vorhandenen Unterlagen (weit über 50 Metallkisten mit einem Umfang von mindestens 20 Kubikmetern ) zugeordnet werden könnten.
4
Die Gläubigerin hat gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags Erinnerung eingelegt. Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat den Gerichtsvollzieher auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 5. Juli 2015 nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2015 genannten Gründen abzulehnen.
5
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Beschwerde sei zulässig und begründet. Dazu hat es ausgeführt:
6
Die Einlegung der Beschwerde sei nicht unwirksam, weil sie von einem Rechtsreferendar mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet worden sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren bestehe kein Anwaltszwang.
7
Der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag nicht aus den Gründen seines Bescheids vom 7. August 2015 pauschal ablehnen dürfen. Grundlage der Vollstreckung sollten nicht die allgemeinen Bezeichnungen herauszugebender Unterlagen im Tenor des Urteils sein, sondern die in der Anlage K 8 aufgeführten Gegenstände. Es könne nicht generell festgestellt werden, dass diese Gegenstände durch die Anlage K 8 nicht hinreichend bestimmt seien. So seien den in der Anlage genannten Fotos, Dokumentationen und Zeichnungen konkrete Metallkisten als Fundorte zugeordnet. Allerdings seien unstreitig fachspezifische Kenntnisse zur Identifizierung der Gegenstände anhand der Liste K 8 erforderlich. Es sei daher gegenwärtig offen, ob eine Identifizierung gelingen werde. Sofern der Gerichtsvollzieher entsprechende Zweifel habe, habe er jedoch den Auftrag zunächst zu übernehmen und vor Ort zu klären, ob eine hinreichende Bestimmung des Vollstreckungsobjekts möglich sei. Dazu genüge nicht, die Örtlichkeit aufzusuchen und festzustellen, dass eine große Anzahl von Kisten mit Unterlagen vorhanden sei. Vielmehr müssten die Kisten nach den wegzunehmenden Unterlagen durchsucht werden. Da zur Identifizierung der herauszugebenden Gegenstände im vorliegenden Fall Spezialkenntnisse erforderlich seien, habe sich der Gerichtsvollzieher einer fachkundigen Person zu bedienen. Dem Gesetz sei die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Heranziehung eines Sachverständigen bei Sachverhalten, deren Beurteilung man von einem Gerichtsvollzieher nicht erwarten könne, nicht fremd. Die durch den Sachverständigen verursachten notwendigen Kosten fielen als Kosten der Zwangsvollstreckung dem Schuldner zur Last. Da im vorliegenden Fall nicht fernliege, dass die Experten der Gläubigerin und der Schuldnerin über die herauszugebenden Unterlagen in Streit gerieten, komme vorliegend allein die Heranziehung eines geeigneten Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher in Betracht. Die Abfassung der Anlage K 8 in englischer Sprache stehe der Vollstreckung nicht entgegen. Sofern der hinzuzuziehende Sachverständige nicht ohnehin entsprechende Sprachkenntnisse habe, könne der Gerichtsvollzieher von der Gläubigerin eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen oder die Anlage auf Kosten der Gläubigerin selbst übersetzen lassen.
8
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat den Gerichtsvollzieher zu Recht angewiesen, den Zwangsvollstreckungsauftrag der Gläubigerin nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2015 genannten Gründen abzulehnen.
9
1. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die sofortige Beschwerde der Gläubigerin sei nicht fristgerecht eingelegt worden, da der Beschwerdeschriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Gegenseite nicht ordnungsgemäß unterzeichnet worden sei.
10
a) Der unter dem Briefkopf des vorinstanzlichen Rechtsanwalts der Gläubigerin angefertigte Beschwerdeschriftsatz ging am 14. Juni 2016 und damit innerhalb der seit 1. Juni 2016 laufenden Beschwerdefrist beim Amtsgericht Saarlouis ein. Dieser Schriftsatz wurde nicht von dem Rechtsanwalt selbst unterzeichnet , sondern mit dem Vermerk "i.A." von dem Rechtsreferendar C., der dem Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt zu Ausbildungszwecken zugeteilt war.
11
b) Für die Einlegung der sofortigen Beschwerde besteht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Die Gläubigerin konnte sich dabei allerdings außer durch einen Rechtsanwalt nur durch die in § 79 Abs. 2 ZPO abschließend aufgeführten Personen als Bevollmächtigte vertreten lassen. Zu diesem Personenkreis gehörte der Rechtsreferendar nicht. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten sind jedoch gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO bis zu ihrer Zurückweisung durch das Gericht wirksam. Der Vertreter verliert seine Handlungsbefugnis erst mit Wirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses ex nunc (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - V ZB 122/09, NJW-RR 2010, 1361; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 79 Rn. 11). Kommt es nicht zur Zurückweisung, ist der Mangel der Vertretungsbefugnis mit Beendigung der Instanz geheilt. Im Streitfall ist keine Zurückweisung durch das Gericht erfolgt.
12
c) Einer Wirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung durch den Referendar steht im vorliegenden Fall nicht entgegen, dass er seiner Unterschrift den Zusatz "i.A." vorangestellt hatte. Zwar gibt ein Rechtsanwalt, der mit dem Zusatz "i.A." unterschreibt, nach der zum Anwaltsprozess ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will; eine Auslegung seiner Erklärung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210, 211; Beschluss vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5). Unabhängig davon, ob diese Rechtsprechung auch außerhalb des Anwaltsprozesses Geltung beanspruchen kann, ergibt sich im Streitfall jedenfalls unmittelbar aus der Rechtsmittelschrift, dass der Referendar für den urlaubsabwesenden , allein sachbearbeitenden Rechtsanwalt wirksam sofortige Beschwerde einlegen und eine Fristverlängerung zur Begründung des Rechtsmittels beantragen, nicht aber lediglich als Erklärungsbote handeln wollte.
13
2. Zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, der Gerichtsvollzieher habe den Vollstreckungsauftrag nicht aus den Gründen seines Bescheides vom 7. August 2015 pauschal ablehnen dürfen.
14
a) Die Beschwerde meint, dem Tenor des zu vollstreckenden Urteils fehle ein nach § 883 ZPO vollstreckungsfähiger Inhalt, weil er sich auf die Herausgabe von Daten richte, die schon vom Grundsatz her lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein könnten. Es sei daher nicht ersichtlich, wie "Unterlagen in EDV-mäßiger Form einschließlich des gesamten Know-hows" im Wege der Wegnahme vollstreckt werden sollten.
15
Damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten können zwar nicht Gegenstand einer Herausgabevollstreckung nach § 883 Abs. 1 ZPO sein, weil es sich bei ihnen nicht um bewegliche Sachen im Sinne von § 90 BGB handelt. Sie können vielmehr lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 3 U 46/09, juris). Bei den Dokumenten, die in der Anlage K 8 als Gegenstand der Herausgabevollstreckung bezeichnet sind, handelt es sich aber zumindest weit überwiegend um keine nicht verkörperten Daten. Wie sich aus der vierten, mit "File" überschriebenen Spalte der Anlage K 8 ergibt, befinden sich die Unterlagen größtenteils in verschiedenfarbigen Heftern oder Ordnern des Formats A3 oder A4. Soweit sich die Anlage K 8 gleichwohl auf (noch) nicht verkörperte Daten beziehen sollte, hindert der angefochtene Beschluss des Landgerichts den Gerichtsvollzieher nicht, die Vollstreckung nach § 883 ZPO insoweit weiterhin abzulehnen. Das Landgericht hat den Gerichtsvollzieher lediglich angewiesen, den ihm erteilten Zwangsvollstreckungsauftrag nicht aus den in seinem Schreiben vom 7. August 2005 genannten Gründen abzulehnen, zu denen der Charakter bestimmter Vollstreckungsgegenstände als unverkörperte Daten nicht gehörte.
16
b) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, der Gerichtsvollzieher könne den Vollstreckungsauftrag im vorliegenden Fall nicht deshalb ablehnen , weil der Gegenstand der Vollstreckung nur mit Hilfe einer fachkundigen Person zu bestimmen sei, dem Gerichtsvollzieher die Hinzuziehung eines Sachverständigen zu diesem Zweck jedoch verwehrt sei. Allerdings ist die Frage umstritten, ob der Gerichtsvollzieher im Ausnahmefall einen Sachverständigen zur Bestimmung der herauszugebenden Gegenstände hinzuziehen darf.
17
aa) Nach einer Auffassung kommt die Bestimmung des Vollstreckungsgegenstands mit Hilfe eines vom Gerichtsvollzieher herangezogenen Sachverständigen nicht in Frage (LG Lübeck, DGVZ 1989, 30; Zöller/Stöber aaO § 883 Rn. 5). Danach ist ein Streit darüber, ob eine Sache die im Schuldtitel bezeichnete ist, mit der Erinnerung (§§ 766, 793 ZPO) auszutragen. Einen Sachverständigen dürfe der Gerichtsvollzieher nur in den gesetzlich ausdrücklich bestimmten Fällen hinzuziehen, etwa im Rahmen von § 813 ZPO bei der Pfändung von Kostbarkeiten.
18
bb) Nach überwiegender Meinung kann sich der Gerichtsvollzieher dagegen zur Bestimmung der nach dem Urteil herauszugebenden Gegenstände eines von ihm beauftragten Sachverständigen bedienen (LG Münster, DGVZ 1995, 184; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., Vor § 704 Rn. 26; MünchKomm.ZPO /Götz, 5. Aufl., § 704 Rn. 8; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 883 ZPO Rn. 8; Bendtsen in Kindl/Meller/Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Aufl., § 883 ZPO Rn. 6).
19
cc) Der zuletzt genannten Ansicht ist zuzustimmen.
20
(1) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art sei es nicht praktikabel, den Streit darüber, ob eine Sache nach dem Schuldtitel herauszugeben sei, im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO auszutragen. Die Erinnerung nach § 766 ZPO ist zwar gegen die Wegnahme einer Sache mit der Begründung möglich, es handele sich dabei nicht um die im Schuldtitel bezeichnete Sache. Die Erinnerung ist aber der Wegnahme der Sache nachgeordnet und setzt sie voraus.
21
(2) Zwar ist die Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch Sachverständige im Gesetz nur für die Bestimmung des Wertes von der Vollstreckung erfasster Gegenstände vorgesehen (vgl. § 813 Abs. 1 Satz 2, § 813 Abs. 3 ZPO, § 190 Abs. 3 GVGA). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass in anderen Fällen und insbesondere bei der Bestimmung der herauszugebenden Gegenstände eine Mitwirkung von Sachverständigen generell ausgeschlossen ist. So muss der Gerichtsvollzieher bei Unklarheiten über den Gegenstand einer Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO gegebenenfalls sachkundige Hilfspersonen hinzuziehen, um die zu räumenden Räumlichkeiten und Bauteile zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 17).
22
In entsprechender Anwendung der § 813 Abs. 1 Satz 2, § 813 Abs. 3 ZPO, § 190 Abs. 3 GVGA ist es geboten, eine Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen auch bei anderen Herausgabetiteln zuzulassen, wenn andernfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird. Das gebietet das für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1425) und sein durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf Schutz des Eigentums. Ein Anspruch auf Übergabe aller Unterlagen, die ein bestimmtes Bau- oder Industrieprojekt betreffen, muss danach trotz der dabei bestehenden Schwierigkeiten zur Konkretisierung der entsprechenden Gegenstände titulier- und vollstreckbar sein. Die Bezeichnung der Vollstreckungsgegenstände in einer Liste nach Art der Anlage K 8 ist dafür grundsätzlich geeignet.
23
Die Rechte des Schuldners werden in diesem Fall ausreichend dadurch geschützt, dass er gegen die Beauftragung des Sachverständigen oder die mit dessen Hilfe erfolgte Bestimmung der Vollstreckungsgegenstände die Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen kann. Erforderlich und damit zulässig ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen insbesondere nur, wenn Gläubiger und Schuldner sich über den Umfang der herauszugebenden Gegenstände nicht in angemessener Zeit einigen können. Nach den Feststellungen des Landgerichts lag diese Voraussetzung im Streitfall vor.
24
(3) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Gläubigerin hätte ihr Begehren zunächst mit einem Auskunftsanspruch verfolgen müssen, der darauf zu richten gewesen sei, die geforderten und noch tatsächlich bei ihr vorhandenen Unterlagen zusammenzustellen. Nachdem die Gläubigerin einen vollstreckbaren Herausgabetitel erstritten hat, liefe es der Prozessökonomie zuwider , sie auf ein erneutes Klageverfahren zu verweisen.
25
Unabhängig davon würde die Gläubigerin mit einer Auskunftsklage auch ihr Rechtsschutzziel verfehlen. Sie hat mit ihrer Klage geltend gemacht, die herauszugebenden Unterlagen zu kennen, und dafür auf die Anlage K 8 verwiesen. Eine Auskunft benötigte die Gläubigerin dagegen nicht.
26
(4) Zudem ist der Schuldtitel bereits ausreichend bestimmt, wenn er wenigstens einen Vollstreckungsversuch ermöglicht (BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1425; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 704 Rn. 9). Dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis kann deshalb auch Genüge getan sein, wenn die Auffindung der herauszugebenden Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist.
27
dd) Zur Bestimmung der herauszugebenden Gegenstände hat der Gerichtsvollzieher den Herausgabetitel auszulegen. Diese Auslegung darf nicht dem Gläubiger übertragen werden. Können die herauszugebenden Gegenstände nur mit Hilfe eines Sachverständigen bestimmt werden, weil sich Gläubiger und Schuldner über den Gegenstand der Vollstreckung nicht einig sind und dem Gerichtsvollzieher fachliche Kenntnisse zur Auslegung des Titels fehlen, kommt deshalb allein die Bestimmung eines Sachverständigen durch den Gerichtsvollzieher , nicht durch den Gläubiger in Betracht (aA LG Lübeck, DGVZ 1989, 30; Zöller/Stöber aaO § 833 Rn. 5).
28
c) Der Gerichtsvollzieher durfte den Vollstreckungsauftrag nicht deshalb ablehnen, weil die zur Konkretisierung des Vollstreckungstitels heranzuziehende Anlage K 8 in englischer Sprache abgefasst ist.
29
Gemäß § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Diese Regelung umfasst unmittelbar sämtliche Bereiche richterlicher Tätigkeit (vgl. Walther in Beck'scher Online-Kommentar, StPO, 27. Ed., § 184 GVG), gilt aber jedenfalls entsprechend auch für den Gerichtsvollzieher, dessen Rechtsstellung in § 154 f. GVG geregelt ist.
30
Zutreffend hat das Beschwerdegericht indes angenommen, der Gerichtsvollzieher könne, wenn der von ihm hinzuziehende Sachverständige nicht ohnehin entsprechende Sprachkenntnisse habe, von der Gläubigerin eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verlangen oder die Anlage K 8 auf Kosten der Gläubigerin selbst übersetzen lassen. Der Gerichtsvollzieher ist zwar nach geltendem Recht nicht verpflichtet, bei der Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen Unterlagen in einer Fremdsprache zu berücksichtigen. Die für Inhaber vollstreckbarer Titel bestehende grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) schließt es aber aus, einen Vollstreckungsauftrag allein deshalb zurückzuweisen, weil zu seiner Konkreti- sierung auf eine fremdsprachige Unterlage verwiesen worden ist. Ist die fremdsprachige Unterlage für den Gerichtsvollzieher unverständlich, so hat er dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, innerhalb angemessener Frist eine Übersetzung beizubringen. Geht die Übersetzung nicht innerhalb der Frist ein, kann sie der Gerichtsvollzieher auf Kosten des Gläubigers selbst anfertigen lassen, wenn der Gläubiger den Vollstreckungsauftrag nicht zuvor zurückgenommen hatte. Darauf ist der Gläubiger mit der Aufforderung zur Übersetzung hinzuweisen.
31
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, Entscheidung vom 25.05.2016 - 15 M 611/16 -
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.01.2017 - 5 T 417/16 -
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Annotations

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Parteien den Rechtsstreit selbst führen. Parteien, die eine fremde oder ihnen zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Geldforderung geltend machen, müssen sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vertretung des Gläubigers befugt wären oder eine Forderung einziehen, deren ursprünglicher Gläubiger sie sind.

(2) Die Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte der Partei oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände bei der Einziehung von Forderungen von Verbrauchern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
4.
Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes) im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht und im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen mit Ausnahme von Handlungen, die ein streitiges Verfahren einleiten oder innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor einem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

1.
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.
Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.
Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

1.
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.
Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.
Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

(1) Hat der Schuldner eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den Besitz einzuweisen. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner aufzufordern, eine Anschrift zum Zweck von Zustellungen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind, werden von dem Gerichtsvollzieher weggeschafft und dem Schuldner oder, wenn dieser abwesend ist, einem Bevollmächtigten des Schuldners, einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Ist weder der Schuldner noch eine der bezeichneten Personen anwesend oder wird die Entgegennahme verweigert, hat der Gerichtsvollzieher die in Absatz 2 bezeichneten Sachen auf Kosten des Schuldners in die Pfandkammer zu schaffen oder anderweitig in Verwahrung zu bringen. Bewegliche Sachen, an deren Aufbewahrung offensichtlich kein Interesse besteht, sollen unverzüglich vernichtet werden.

(4) Fordert der Schuldner die Sachen nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Räumung ab, veräußert der Gerichtsvollzieher die Sachen und hinterlegt den Erlös. Der Gerichtsvollzieher veräußert die Sachen und hinterlegt den Erlös auch dann, wenn der Schuldner die Sachen binnen einer Frist von einem Monat abfordert, ohne binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Räumung die Kosten zu zahlen. Die §§ 806, 814 und 817 sind entsprechend anzuwenden. Sachen, die nicht verwertet werden können, sollen vernichtet werden.

(5) Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit ohne Weiteres herauszugeben.

(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

1.
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.
Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.
Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Über Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betreffen, entscheidet das Vollstreckungsgericht. Es ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.

(2) Dem Vollstreckungsgericht steht auch die Entscheidung zu, wenn ein Gerichtsvollzieher sich weigert, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrag gemäß auszuführen, oder wenn wegen der von dem Gerichtsvollzieher in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)