Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2018 - I ZB 75/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2018 durch die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler, Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
- 2
- 1. Soweit der Senat in Randnummer 17 des Beschlusses ausgeführt hat, es könne nicht angenommen werden, dass der Vermittler als Agent der einen oder anderen Partei tätig wurde oder jedenfalls die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat, ist kein erheblicher Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt geblieben. Wenn nicht angenommen werden konnte, dass der Vermittler als Agent der einen oder der anderen Partei tätig geworden ist oder die Vertragsurkunden mit der Schiedsklausel jedenfalls von einer Partei erhalten oder für sie formuliert hat, war davon auszugehen, dass der Vermittler die Vertragsurkunden mit Schiedsklausel eigenständig formuliert hat. Dafür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Vertragsurkunden unter dem Briefkopf des Vermittlers und seiner Adresse abgefasst worden sind. Der Senat hat entgegen der Rüge der Antragstellerin nicht angenommen, diese habe sich einer in deutscher Sprache formulierten, in wesentlichen Teilen gedruckten Kaufvertragsurkunde bedient.
- 3
- 2. Der Senat ist ohne Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör davon ausgegangen, das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. habe seinen Sitz in Hamburg. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich im Streitfall nicht erst über einen Verweis auf die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. Vielmehr ist in der Vertragsurkunde selbst vereinbart, dass das Schiedsgericht des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V. zur endgültigen Entscheidung aller Streitigkeiten zuständig sein soll. Infolgedessen richtet sich die Organisation des Schiedsgerichts ohne weiteres nach der für diesesSchiedsgericht jeweils geltenden Schiedsgerichtsordnung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1985 - III ZR 180/84, NJW-RR 1986, 1059 f.). Der Senat hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass § 2 der Schiedsgerichtsordnung als Sitz des Schiedsgerichts Hamburg festlegt.
- 4
- II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Schaffert Kirchhoff Löffler Feddersen Schmaltz
OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.06.2016 - 6 Sch 6/16 -
Annotations
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)