Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - I ZB 7/15

ECLI: ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZB7.15.0
published on 21/04/2016 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2016 - I ZB 7/15
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Oberlandesgericht Karlsruhe, 10 Sch 10/13, 19/12/2014

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 7/15
vom
21. April 2016
in dem Verfahren
auf Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO auf
Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit
bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes
Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung
(§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend.
BGH, Beschluss vom 21. April 2016 - I ZB 7/15 - OLG Karlsruhe
ECLI:DE:BGH:2016:210416BIZB7.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Dezember 2014 wird auf Kosten der Schiedsbeklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 2.636.407,46 €.

Gründe:

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I. Die Schiedsklägerin kaufte von der Schiedsbeklagten im Jahr 2009 eine Transformatorenprüfanlage. Der Liefervertrag der Parteien enthält eine Schiedsvereinbarung nach der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC). Im Zusammenhang mit dem Einsatz der von der Schiedsbeklagten gelie2 ferten Anlage kam es bei der Schiedsklägerin zu einem Brand. Die Schiedsklägerin erhielt aufgrund des Schadensereignisses Versicherungsleistungen. Sie hat die Schiedsbeklagte mit der Behauptung einer Mangelhaftigkeit der gelieferten Transformatorenprüfanlage im Wege der Schiedsklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Sie hat Erklärungen ihrer Versicherer vorgelegt, in denen es heißt, die auf die Versicherer übergegangenen Ansprüche seien an die Schiedsklägerin zurückabgetreten worden. Im Laufe des Verfahrens ist der Haftpflichtversicherer der Schiedsbeklagten dem Rechtsstreit auf Seiten der Schiedsbeklagten beigetreten.
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Die Schiedsbeklagte hat die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Sie hat geltend gemacht, die Versicherer hätten die auf sie kraft Gesetzes übergegangenen Ansprüche nur zum Schein an die Schiedsklägerin zurückabgetreten , um die ordentliche Gerichtsbarkeit zu umgehen. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid festgestellt. Den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Zwischenentscheids hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Das Schiedsgericht ist von einem hälftigen Mitverschulden der Schieds4 klägerin bei der Verursachung des Schadens ausgegangen und hat die Schiedsbeklagte unter Abweisung der Schiedsklage im Übrigen verurteilt, an die Schiedsklägerin 2.431.394,85 € nebst Zinsen und einen Kostenerstattungsbetrag von 231.634,35 USD zu zahlen. Die Schiedsbeklagte und ihre Streithelferin haben beantragt, den End5 schiedsspruch des Schiedsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass dieser unwirksam ist. Die Schiedsklägerin hat beantragt, den Endschiedsspruch für vollstreckbar zu erklären und die Anträge der Schiedsbeklagten und ihrer Streithelferin abzulehnen. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und den Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten, mit
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der sie weiterhin die Aufhebung des Endschiedsspruchs des Schiedsgerichts und - unter Zurückweisung des von der Schiedsklägerin gestellten Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs - die Feststellung der Unwirksamkeit des Schiedsspruchs erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1
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Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 1 und 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie ist aber nicht begründet.
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1. Ein Schiedsspruch kann gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, weil der Schiedsspruch eine Streitigkeit betreffe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel falle (dazu II 2), das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe (dazu II 3) und die Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche (dazu II 4). 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Schiedsspruch sei gemäß
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§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c ZPO aufzuheben, weil er eine Streitigkeit betreffe, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt sei oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel falle. Das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht die Kompetenz angemaßt, über die von der Schiedsklägerin eingeklagten Schadensersatzansprüche auch in dem Umfang zu entscheiden, in dem diese Ansprüche nach Erhalt der Versicherungsleistungen durch die Schiedsklägerin gemäß § 86 Abs.1 VVG auf deren Versicherer übergegangen seien. Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, weil das Oberlandesgericht diesen Einwand bereits im Zwischenverfahren mit bindender Wirkung für das vorliegende Aufhebungsverfahren zurückgewiesen hat.
a) Hat das Oberlandesgericht einen Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2
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ZPO auf Aufhebung des Zwischenentscheids, mit dem das Schiedsgericht seine Zuständigkeit bejaht hat, zurückgewiesen, ist diese Entscheidung für ein nachfolgendes Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) des Schiedsspruchs bindend (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 1040 Rn. 12; Zöller/Geimer, ZPO, 31. Aufl., § 1040 Rn. 11 und § 1059 Rn. 39 mwN). Über eine Rüge seiner Unzuständigkeit entscheidet das Schiedsgericht,
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wenn es sich für zuständig hält, nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO in der Regel durch Zwischenentscheid. Damit soll gewährleistet werden, dass die Kompetenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes , BT-Drs. 13/5274, S. 44). Hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit durch Zwischenentscheid be12 jaht, kann jede Partei nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, kann die Entscheidung des Schiedsgerichts auch nicht mehr im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren zur Prüfung gestellt werden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, BT-Drs. 13/5274, S. 44). Wird ein solcher Antrag gestellt, entscheidet darüber nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO das Oberlandesgericht. Hat das Oberlandesgericht den Antrag zurückgewiesen , kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht nochmals zur Prüfung durch das Oberlandesgericht gestellt werden. Das widerspräche dem Ziel der gesetzlichen Regelung , die Frage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts frühzeitig und abschließend im Zwischenverfahren zu klären.
b) Danach steht aufgrund der den Antrag auf Aufhebung des Zwi13 schenentscheids zurückweisenden Entscheidung des Oberlandesgerichts mit bindender Wirkung für das Aufhebungsverfahren fest, dass das Schiedsgericht auch insoweit zur Entscheidung über die von der Schiedsklägerin eingeklagten Schadensersatzansprüche zuständig ist, als deren Ansprüche nach Erhalt der Versicherungsleistungen gemäß § 86 Abs.1 VVG auf ihren Versicherer überge- gangen und anschließend von den Versicherern an die Schiedsklägerin zurückabgetreten worden sind. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde sind nach Bestätigung des Zwischenentscheids durch das Oberlandesgericht keine weiteren Umstände zutage getreten, die der Zuständigkeit des Schiedsgerichts entgegenstehen könnten. Die Schiedsklägerin hat schon in ihrer Schiedsklage und damit vor dem Erlass und der Bestätigung des Zwischenentscheids erklärt, ihre eigenen Schadensersatzansprüche zusammen mit den an sie zurückabgetretenen Regressansprüchen ihrer Versicherer geltend zu machen. 3. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der Schiedsspruch
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sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO aufzuheben, weil das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe und anzunehmen sei, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe. Das Schiedsgericht habe den Schiedsspruch nicht innerhalb der von den Parteien vereinbarten Frist erlassen.
a) Die Parteien haben für das schiedsrichterliche Verfahren die Geltung
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der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) vereinbart. Diese Schiedsordnung gilt für - wie hier - bis Ende 2011 eingeleitete Schiedsverfahren in ihrer Fassung vom 1. Januar 1998 (ICC-SchO 1998) und für seit Anfang 2012 eingeleitete Schiedsverfahren in ihrer Fassung vom 1. Januar 2012 (ICC-SchO 2012). Sie enthält in Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ICC-SchO 1998 und Art. 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ICC-SchO 2012 folgende Bestimmung für die Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs: (1) Das Schiedsgericht muss seinen Endschiedsspruch binnen sechs Monaten erlassen. […] (2) Der Gerichtshof kann die Frist auf begründeten Antrag des Schiedsgerichts oder von sich aus verlängern, falls er dies für notwendig erachtet.
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Ferner bestimmt Art. 25 Abs. 3 ICC-SchO 1998 und Art. 31 Abs. 3 ICCSchO 2012: (3) Der Schiedsspruch gilt als am Ort des Schiedsverfahrens und zum angegebenen Datum erlassen.
b) Die Schiedsbeklagte hat geltend gemacht, der Gerichtshof der ICC
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habe die mit Mitteilung vom 29. März 2013 bis zum 30. August 2013 verlängerte Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs nicht ohne Zustimmung der Parteien und ohne Berücksichtigung des mit den Parteien erarbeiteten Verfahrenskalenders mit Mitteilung vom 28. August 2013 bis zum 30. September 2013 verlängern dürfen.
c) Das Oberlandesgericht hat angenommen, das Schiedsgericht habe
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den Schiedsspruch fristgerecht erlassen. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass der Gerichtshof der ICC die Frist für den Erlass des Schiedsspruchs nach Art. 24 Abs. 2 ICC-SchO 1998 wirksam bis zum 30. August 2013 verlängert habe. Es könne offenbleiben, ob der Gerichtshof der ICC die Frist zum Erlass des Schiedsspruchs über den 30. August 2013 hinaus verlängern durfte. Nach Art. 25 Abs. 3 ICC-SchO 1998 gelte der Schiedsspruch als am Ort des Schiedsverfahrens und am angegebenen Datum erlassen. Im Schiedsspruch heiße es vor den Unterschriften der Schiedsrichter: „Mannheim, Deutschland (Schiedsort ), den 28. August 2013“. Danach gelte der Schiedsspruch als am 28. August 2013 - mithin innerhalb der wirksam verlängerten Frist - erlassen. Unter diesen Umständen komme nicht darauf an, dass die Schiedsbeklagte am 2. September 2013 ein Verstreichen der Frist zum Erlass des Endschiedsspruchs gerügt habe und der Schiedsspruch ihr (erst) am 5. September 2013 zugestellt worden sei.
d) Die Beurteilung des Oberlandesgerichts lässt keinen Rechtsfehler er19 kennen. Die Schiedsbeklagte macht erstmals mit der Rechtsbeschwerde geltend , der Gerichtshof der ICC habe die Frist nicht wirksam bis zum 30. August 2013 verlängern können. Eine insgesamt viermal erfolgte Verlängerung der Sechsmonatsfrist sei nicht zulässig. Damit kann sie gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO kein Gehör mehr finden. Dem Beschluss des Oberlandesgerichts ist nicht zu entnehmen, dass der Gerichtshof der ICC die Sechsmonatsfrist insgesamt viermal verlängert hat. Die Rechtsbeschwerde hat nicht gerügt, das Oberlandesgericht habe entsprechendes Vorbringen der Schiedsbeklagten verfahrensfehlerhaft übergangen. 4. Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, der Schiedsspruch
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sei gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO aufzuheben, weil der Anspruch der Schiedsbeklagten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei und die Vollstreckung des Schiedsspruchs daher zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche.
a) Ein Schiedsspruch kann nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO auf21 gehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234 Rn. 30 mwN).
b) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführun22 gen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kennt- nis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war. Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt , die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZB 1/11, juris Rn. 9 - Sachsendampf, mwN).
c) Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, das
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Schiedsgericht habe nach diesen Maßstäben das rechtliche Gehör der Schiedsbeklagten nicht verletzt. aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandes24 gericht habe die Rüge der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht sei nicht auf ihren Sachvortrag zur auf der Internetseite der Schiedsklägerin lesbaren Werbeaussage eingegangen, zu Unrecht als nicht durchgreifend erachtet. (1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, das Schiedsgericht habe ihren Vor25 trag übergangen, dass die Schiedsklägerin in ihrer Internetwerbung für Brandschutzmeldesysteme eine langjährige Erfahrung in der Brand- und Sicherheitstechnik angebe, was darauf schließen lasse, dass sie die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts erkennen musste. (2) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Umstand, dass der
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Schiedsspruch diesen Vortrag der Schiedsbeklagten nicht erwähne, rechtfertige nicht den Schluss, dass das Schiedsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. Das Schiedsgericht habe sich ausführlich mit der Frage eines Mitverschuldens der Schiedsklägerin im Hinblick auf die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts und ausdrücklich mit der Frage, ob sie die Fehler dieses Konzepts nach ihren persönlichen Fähigkeiten erkennen konnte, auseinandergesetzt. Für diese Frage habe die Werbeaussage auf der Internetseite der Schiedsklägerin kein Gewicht gehabt. Dass die Schiedsklägerin dort für den Verkauf von technischen Serienprodukten mit Erfahrung auf dem Gebiet von Brandschutzmeldesystemen und in der Brand- und Sicherheitstechnik werbe, lasse nicht darauf schließen, dass die Schiedsklägerin nach ihren persönlichen Fähigkeiten die Fehlerhaftigkeit des von einem externen Experten konzipierten Brandschutzkonzepts erkennen konnte. Dem stehe auch entgegen, dass Werbeaussagen oftmals eher erwartete Qualifikationen anpriesen als tatsächliche Fähigkeiten beschrieben. Dass der Vortrag zur Werbeaussage im Schiedsspruch nicht erwähnt sei, obwohl die Schiedsbeklagte ihn im PosthearingSchriftsatz gehalten habe, lasse gleichfalls nicht darauf schließen, dass das Schiedsgericht ihn nicht zur Kenntnis genommen habe. (3) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, im Hinblick auf
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die Werbeaussage auf der Internetseite der Schiedsklägerin liege es geradezu auf der Hand, dass die Schiedsklägerin auch im Rahmen des Schiedsverfahrens als ein Unternehmen behandelt werden müsse, das aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten ohne Weiteres imstande sei, die Fehlerhaftigkeit seines eigenen Brandschutzkonzeptes selbst zu erkennen. Im Hinblick darauf, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Werbeaussage nicht im Schiedsspruch gewürdigt habe, obwohl sie diesen erst nach der als vorläufig bezeichneten Einschätzung des Schiedsgerichts im Hearing gehalten habe, Fehler des Brandschutzkonzeptes seien für die Schiedsklägerin nicht erkennbar gewesen, dränge sich geradezu zwangsläufig der Eindruck auf, dass das Schiedsgericht von vornherein nicht gewillt gewesen sei, seine Einschätzung nochmals einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Damit versucht die Rechtsbeschwerde lediglich die Beurteilung des Oberlandesgerichts durch ihre eigene zu ersetzen, ohne einen Rechtsfehler des Oberlandesgerichts darzutun. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht den Vortrag der Schiedsbeklagten zur Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht in gebotener Weise zur Kenntnis genommen und in seinem wesentlichen Kern richtig erfasst. Es hat rechtsfehlerfrei angenommen, es gebe keinen Grund für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Schiedsbeklagten nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. bb) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht ha28 be die Rüge der Schiedsbeklagten, ihr Vortrag zu dem der Schiedsklägerin im Zusammenhang mit der Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzepts anzulastenden „Verschulden gegen sich selbst“ habe im Schiedsspruch keine Erwähnung gefunden, zu Unrecht nicht für durchgreifend erachtet. (1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, der Schiedsspruch setze sich nicht
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mit ihrem Vorbringen auseinander, dass das fehlende Brandschutzkonzept der Schiedsklägerin ein „Verschulden gegen sich selbst“ darstelle und deswegen deren Mitverschulden anders zu werten gewesen wäre. (2) Das Oberlandesgericht hat diese Rüge nicht für durchgreifend erach30 tet. Es hat dazu ausgeführt, das Schiedsgericht habe das Vorbringen der Schiedsbeklagten zum „Verschulden gegen sich selbst“ im Schiedsspruch nicht ausdrücklich erörtern müssen. Das Schiedsgericht habe angenommen, die Fehlerhaftigkeit des Brandschutzkonzeptes sei für die Schiedsklägerin nicht erkennbar gewesen. Damit sei ein Mitverschulden der Schiedsklägerin schon aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen gewesen, ohne dass es auf die konkrete Argumentation der Schiedsbeklagten angekommen wäre. Das Schiedsgericht habe sich auch nicht ausdrücklich mit der von der Schiedsbeklagten zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Zurechnung fremden Verschuldens befassen müssen. Das Schiedsgericht habe ausgeführt, dass der Schiedsklägerin kein Verschulden des Erstellers des Brandschutzkonzepts zugerechnet werden könne, weil sie dieses Konzept nicht zur Erfüllung einer Schuldnerverbindlichkeit in Auftrag gegeben habe. Aus den weiteren Ausführungen des Schiedsgerichts dazu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein vom Bauherrn beauftragter Statiker nicht als Erfüllungsgehilfe gegenüber einem ebenfalls vom Bauherrn beauftragten Architekten angesehen werde, ergebe sich, dass das Schiedsgericht den Kern der Argumentation der Schiedsbeklagten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen habe. (3) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Schiedsgericht und das
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Oberlandesgericht hätten das rechtliche Gehör der Schiedsklägerin verletzt, weil sie den rechtlichen Kern ihres Vorbringens zum „Verschulden gegen sich selbst“ nicht zutreffend erfasst hätten. Die Schiedsbeklagte habe unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltend gemacht, das Mitverschulden setze nicht die Verletzung einer gegenüber dem Schädiger bestehenden Pflicht des Geschädigten voraus, so dass es auch für die Frage, ob das Verschulden eines Dritten als Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen sei, nicht darauf ankomme, ob der Dritte bei einer Pflichterfüllung gegenüber dem Schädiger tätig gewesen sei. Es reiche vielmehr ein „Verschulden gegen sich selbst“, was auch gelte, wenn eine im eigenen Interesse des Geschädigten stehende Aufgabe auf einen Dritten übertragen werde. Die Schiedsklägerin müsse sich danach das Verschulden des Büros P. & Partner bei der Erstellung des Brandschutzkonzepts zurechnen lassen, weil sie das Büro P. & Partner zur Erfüllung einer sie selbst im eigenen Interesse treffenden Obliegenheit mit der Erstellung dieses Konzepts beauftragt habe. Dem Schiedsspruch und dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts liege dagegen die Auffassung zugrunde, die Zurechnung fremden Verschuldens setze zwingend den Einsatz des Dritten zur Erfüllung einer den Geschädigten gegenüber dem Schädiger treffenden Verbindlichkeit voraus.
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(4) Mit dieser Rüge dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Es kann nicht angenommen werden, das Schiedsgericht und das Oberlandesgericht hätten das Vorbringen der Schiedsbeklagten zu einem „Verschulden gegen sich selbst“ nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts und des Oberlandesgerichts steht im Einklang mit der von der Schiedsbeklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu einem „Verschulden gegen sich selbst“. Danach muss der Besteller, der den bauaufsichtsführenden Architekten
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wegen eines Bauwerkmangels in Anspruch nimmt, der darauf zurückzuführen ist, dass die gelieferten Pläne mangelhaft sind und der bauaufsichtsführende Architekt dies pflichtwidrig nicht bemerkt hat, sich gemäß § 254 Abs. 1, § 278 BGB das mitwirkende Verschulden des planenden Architekten als seines Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Dabei kommt es zwar nicht darauf an, ob der Besteller dem von ihm beauftragten bauaufsichtsführenden Architekten die Vorlage von Plänen in dem Sinne schuldet, dass die Lieferung fehlerhafter Pläne als Verletzung seiner Leistungspflicht einzuordnen wäre. Erforderlich ist aber, dass den Besteller in seinem Vertragsverhältnis zum bauaufsichtsführenden Architekten jedenfalls eine Obliegenheit trifft, diesem mangelfreie Pläne zur Verfügung zu stellen (BGH, Urteil vom 27. November 2008 - VII ZR 206/06, BGHZ 179, 55 Rn. 30 und 31; Urteil vom 15. Mai 2013 - VII ZR 257/11, BGHZ 197, 252 Rn. 20 bis 22). Demnach kann dem Geschädigten die schuldhafte Mitverursachung des
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Schadens durch Dritte nur dann als ein „Verschulden gegen sich selbst“ entgegengehalten werden, wenn er sich dieser Personen zur Erfüllung einer ihn in seinem Vertragsverhältnis zum Schädiger treffenden Obliegenheit bedient hat. Im vorliegenden Fall hat die Schiedsklägerin in ihrem Vertragsverhältnis zur Schiedsbeklagten jedoch keine Obliegenheit getroffen, ein fehlerfreies Brandschutzkonzept zu erstellen. Das Brandschutzkonzept wurde nach den Feststel- lungen des Schiedsgerichts nicht zur Erfüllung einer die Schiedsklägerin gegenüber der Schiedsbeklagten treffenden Verbindlichkeit erstellt; es diente vielmehr allein der Sicherung der Anlage aus allgemeinen bauaufsichtsrechtlichen Gründen. cc) Die Rechtsbeschwerde rügt vergeblich, das Oberlandesgericht habe
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die Gehörsrüge, die die Schiedsbeklagte im Zusammenhang mit der Auferlegung der Kosten des für die Beurteilung der Schadenshöhe seinerzeit eingeschalteten Sachverständigen O. erhoben habe, zu Unrecht als unbehelflich abgetan. (1) Die Schiedsbeklagte hat gerügt, das Schiedsgericht habe ihren Vor36 trag übergangen, die Kosten des Sachverständigen O. seien allein von der Schiedsklägerin zu tragen, weil dessen Gutachten für die Entscheidung nicht notwendig gewesen sei und die Schiedsklägerin erklärt habe, dass sie in diesem Fall das Kostenrisiko allein trage. (2) Das Oberlandesgericht hat die Rüge der Schiedsbeklagten als unbe37 gründet erachtet. Es hat dazu ausgeführt, die Schiedsklägerin habe lediglich erklärt, sie sei bereit, etwaige Mehrkosten des Schadensgutachters für den Fall zu tragen, dass sich sein Untersuchungsauftrag durch die Ergebnisse der anderen Gutachter ändern sollte. Zu solchen Mehrkosten sei es nicht gekommen, weil der Auftrag des Sachverständigen nicht geändert worden sei. (3) Die Beschwerde macht vergeblich geltend, das Oberlandesgericht
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habe keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, dass keine Mehrkosten entstanden sind. Das Oberlandesgericht hat konkret festgestellt, dass es zu keinen Mehrkosten infolge einer Änderung des Auftrags des Sachverständigen gekommen ist. Allein für diesen Fall hat sich die Schiedsklägerin nach den von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Schiedsbeklagten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückzuweisen.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.12.2014 - 10 Sch 10/13 -
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Annotations

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)