Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - I ZB 70/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZB70.17.0
published on 07/06/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2018 - I ZB 70/17
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Oberlandesgericht Köln, 19 Sch 6/17, 04/08/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 70/17
vom
7. Juni 2018
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 1059 Abs. 4 ZPO gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung entsprechend
, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des
Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten
Aufhebungsgründe vorliegt.

b) Das Antragserfordernis des § 1059 Abs. 4 ZPO gilt auch bei einer entsprechenden
Anwendung dieser Vorschrift im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung.
BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 70/17 - OLG Köln
ECLI:DE:BGH:2018:070618BIZB70.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2018 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. August 2017 aufgehoben. Der Antrag der Antragstellerin, den am 11. Oktober 2016 erlassenen Schiedsspruch (DIS-SV-CB-386/13) in der Fassung des Berichtigungsschiedsspruchs vom 29. Dezember 2016 für vollstreckbar zu erklären, wird unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin Gegenstandswert: 2.609.249,97 €

Gründe:

1
I. Die Antragsgegnerin nutzte in ihrem Verlag seit 1997 Software der Antragstellerin. Im Februar 2010 kündigte sie das Vertragsverhältnis zum 31. Dezember 2010. Mit Softwarevertrag vom 15./18. Oktober 2010 vereinbarten die Parteien eine befristete Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit bis zum 31. Dezember 2012. Die Nutzung der Software der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin sollte danach zum 30. September 2012 eingestellt werden. Der Softwarevertrag enthält eine Schiedsvereinbarung.
2
Im August 2012 löschte die Antragsgegnerin die Software der Antragstellerin , wobei das Modul ConPortal 1 für das Onlineangebot SGB Intranet Plus auf zwei Servern nicht erfasst wurde.
3
Im August 2013 machte die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin eine Forderung in Höhe von 3,569 Mio. € wegen Nutzung ihrer Software nach dem 1. Oktober 2012 geltend. Im November 2013 erhob sie Schiedsklage, mit der sie unter anderem Zahlung von 10.757.274,90 € begehrte. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus Forderungen auf Zahlung von zusätzlichen Lizenzgebühren und Schadensersatz für die Nutzung von Software der Antragstellerin zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 18. Dezember 2014, auf Schadensersatz für die unerlaubte Bearbeitung und Veröffentlichung eines Quellcodes und für ein technisches Gutachten sowie für die Hinzufügung zusätzlicher "named user" und weitere Leistungen der Antragstellerin im Rahmen des Softwarevertrags. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung von 2.609.249,97 € zuzüglich näher bestimmter Zinsen, wobei es allein bei dem Zahlungsanspruch für zusätzliche "named user" zulasten der Antragstellerin ein Mitverschulden in Höhe von 50% berücksichtigte.
4
Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag stattgegeben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, deren Zurückweisung die Antragstellerin beantragt.
5
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2, § 1025 Abs. 4 ZPO) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Der Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör.
6
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden (vgl. BVerfG, ZIP 2004, 1762, 1763; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2007 - II ZR 266/04, NJW-RR 2007, 1409 Rn. 5; Beschluss vom 9. Februar 2009 - II ZR 77/08, NJW-RR 2009, 2137 Rn. 4; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZR 61/15, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7). Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut , aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht. Setzt sich das Gericht mit dem Parteivortrag nicht inhaltlich auseinander , sondern mit Leerformeln über diesen hinweg, ist das im Hinblick auf die Anforderungen aus dem Verfahrensgrundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht anders zu behandeln als ein kommentarloses Übergehen des Vortrags (BGH, NJW-RR 2016, 78 Rn. 7 mwN).
7
2. So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hat vor dem Oberlandesgericht gerügt, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag zu einem den Zahlungsausspruch der Antragstellerin ausschließenden oder zumindest erheblich mindernden Mitverschulden sowie Verstößen der Antragstellerin gegen vertragliche und gesetzliche Pflichten übergangen. Das Oberlandesgericht hat sich mit dem wesentlichen Kern dieses Vortrags nicht erkennbar befasst. Das stellt eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin durch das Oberlandesgericht dar.
8
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Einwand der Antragsgegnerin , das Schiedsgericht habe ein Mitverschulden der Antragstellerin wegen der unterbliebenen Deinstallation der Softwaremodule berücksichtigen müssen, sei gegen die Sachentscheidung gerichtet und deshalb einer Überprüfung durch das Oberlandesgericht entzogen. Dass das Schiedsgericht diesbezügliches Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen habe, erge- be sich etwa aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2015 und der auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2015 Bezug nehmenden verfahrensleitenden Verfügung Nr. 10 vom 11. Dezember 2015.
9
b) Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin eigenständig verletzt.
10
aa) Die Antragsgegnerin hatte geltend gemacht, ihr entsprechender Vortrag sei vom Schiedsgericht unberücksichtigt geblieben. Sie hat damit nicht gerügt , die Entscheidung des Schiedsgerichts über ihre Einwände sei fehlerhaft, sondern sie hat vorgetragen, das Schiedsgericht habe gehörswidrig diese Einwände nicht beschieden.
11
Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 15. September 2015 ergibt sich entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts nicht, dass das Schiedsgericht das entsprechende Vorbringen der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen hat. In der verfahrensleitenden Verfügung Nr. 10 des Schiedsgerichts vom 11. Dezember 2015 wird zwar unter Bezug auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30. Oktober 2015 ausgeführt, das Schiedsgericht habe die Einwendungen der Beklagten zur Kenntnis genommen. Diese pauschale Aussage lässt jedoch keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zentralen Vorbringen der Antragsgegnerin zu Mitverschulden und Pflichtverletzungen der Antragstellerin erkennen. Die Begründung, mit der das Oberlandesgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht verneint hat, stellt damit eine eigenständige Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör dar. Das Oberlandesgericht hat mit pauschalen Erwägungen die gebotene inhaltliche Prüfung der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gehörsverletzung unterlassen.
12
bb) Die Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe ihrem Einwand des Mitverschuldens und des Verstoßes gegen eine vertragliche Mitwir- kungs- und Treuepflicht sowie gegen die gesetzliche Pflicht zur Schadensminderung übergangen, waren zentrale Verteidigungsmittel der Antragsgegnerin gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs, mit denen sich das Oberlandesgericht inhaltlich hätte auseinandersetzen müssen.
13
3. Die Verletzung des Rechts der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör ist entscheidungserheblich. Hätte sich das Oberlandesgericht mit dem Vortrag zur Nichtberücksichtigung der auf Mitverschulden und Pflichtverstöße der Antragstellerin gestützten Einwände der Antragsgegnerin durch das Schiedsgericht inhaltlich angemessen auseinandergesetzt, hätte es den Antrag auf Vollsteckbarerklärung zurückweisen müssen.
14
a) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung war unter Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil der in § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO bezeichnete Aufhebungsgrund vorliegt. Die Vollstreckung des Schiedsspruchs würde zu einem Ergebnis führen, das der öffentlichen Ordnung widerspricht. Die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs durch das Schiedsgericht wird von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO erfasst (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - III ZB 65/04, SchiedsVZ 2005, 259, 260; Beschluss vom 16. April 2015 - I ZB 3/14, NJW 2015, 3234; Regierungsentwurf zu einem Gesetz zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts, BTDrucks. 13/5274, S. 59; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1059 Rn. 68; Schwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 50). Das Schiedsgericht hat das Recht der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör verletzt.
15
aa) Die Antragsgegnerin hat vor dem Schiedsgericht vorgetragen, die Antragstellerin habe in dem Softwarevertrag gegen eine Vergütung von 500.000 € die Pflicht übernommen, an der Migration auf ein Nachfolgesystem mitzuwirken und sie dabei zu unterstützen. Im Rahmen ihrer vertraglichen Mitwirkungs - und Unterstützungspflicht habe die Antragstellerin sie auf die beanstandeten Nutzungshandlungen hinweisen müssen. Die Antragstellerin habe sich spätestens ab 24. Oktober 2012 wiederholt auf den Servern 121 und 122 eingeloggt und damit Kenntnis von dem Verbleib ihres Moduls ConPortal 1 auf diesen Servern gehabt, wie sich aus den mit der Anlage B 11 vorgelegten Screenshots ergebe. Mit Schreiben vom 24. September 2012 habe sie der Antragstellerin mitgeteilt, die Nutzung von deren Software vollumfänglich eingestellt zu haben. Sie habe die Antragstellerin gebeten, ihr schriftlich zu bestätigen , dass auch aus Sicht der Antragstellerin keine Nutzung der Software mehr stattfinde. Unter dem 9. und 17. Oktober 2012 habe sie die Antragstellerin jeweils per E-Mail um eine Rückmeldung zu ihrem Schreiben vom 24. September 2012 gebeten. Diese wiederholten Anfragen seien unbeantwortet geblieben.
16
Die Antragsgegnerin hat sich vor dem Schiedsgericht ferner darauf berufen , die Antragstellerin habe praktisch als ausgelagerte IT-Abteilung der Antragsgegnerin agiert. Ihre Serverlandschaft und die Installationen habe nur die Antragstellerin vollständig überblickt. Diese habe zudem Zugriff auf die verbliebenen Restkomponenten gehabt und habe sie auf die damit verbundenen Möglichkeiten aufmerksam machen können. Danach sei es allein die Verpflichtung der Antragstellerin gewesen, ihre Software zu deinstallieren. Insbesondere das tatsächliche Löschen angelegter Nutzer sei der Antragstellerin vorbehalten gewesen , wofür sie Zeugenbeweis antrete.
17
bb) Das Schiedsgericht hat sich in seinem Schiedsspruch mit der Substanz des Vortrags der Antragsgegnerin zum Mitverschulden und zum Verstoß der Antragstellerin gegen eine vertragliche Mitwirkungs- und Treuepflicht sowie gegen die gesetzliche Pflicht zur Schadensminderung nicht erkennbar auseinandergesetzt. Lediglich im Zusammenhang mit dem von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Vergütung für zusätzliche "Named User" von Oktober bis Dezember 2010 hat das Schiedsgericht eine Kürzung wegen Mitverschuldens um 50% vorgenommen, weil die Antragstellerin durch ihr Verhalten im Rahmen des ihr obliegenden System-Reportings vorwerfbar zu der Vertragsverletzung durch die Antragsgegnerin beigetragen habe.
18
b) Die Entscheidung des Schiedsgerichts beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragsgegnerin. Bei Berücksichtigung der übergangenen Einwände der Antragsgegnerin wäre eine andere Entscheidung des Schiedsgerichts über den Zahlungsanspruch der Antragstellerin in Betracht gekommen.
19
Danach könnte sich die Antragstellerin grob vertragswidrig verhalten haben , indem sie die Anfragen der Antragsgegnerin unbeantwortet gelassen hat, mit denen diese die Bestätigung der vollständigen Deinstallation der Software erbeten hatte. Eine Pflicht, auf die Anfragen der Antragsgegnerin zu reagieren, könnte sich zumindest als Nebenpflicht aus dem Softwarevertrag ergeben, in dem sich die Antragstellerin gegen erhebliche Vergütung dazu verpflichtete, die Antragsgegnerin bei der Migration ihrer Online-Angebote auf eine andere Plattform zu unterstützen. Zudem kommt ein Verstoß der Antragstellerin gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB in Betracht, weil sie es unterlassen hat, ihre Software entweder selbst vollständig zu deinstallieren oder jedenfalls der Antragsgegnerin die dafür erforderlichen Informationen zu geben und sie dabei zu unterstützen. Die Forderungen an die Antragsgegnerin wegen der weiteren Softwarebenutzung hätten dann erst aufgrund der pflichtwidrigen Untätigkeit der Antragstellerin entstehen können.
20
Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ist außerdem offen, ob nicht ohnehin allein die Antragstellerin in der Lage war, die Software vollständig zu deinstallieren. In diesem Fall könnte die Verantwortung für die Deinstallation allein bei der Antragstellerin liegen.
21
4. Der Senat hat die weiteren von der Antragsgegnerin erhobenen Rügen der Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geprüft, jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Insoweit wird von einer Begründung der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2, § 564 Satz 1 ZPO).
22
II. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Danach ist der Beschluss des Oberlandesgerichts auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin aufzuheben und der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen.
23
Eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht kommt im Streitfall nicht in Betracht.
24
1. Allerdings kann das Gericht gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO die Sache in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei an das Schiedsgericht zurückverweisen , wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt worden ist. Diese unmittelbar nur für Aufhebungsverfahren (§ 1059 ZPO) geltende Vorschrift gilt im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (§ 1060 ZPO) entsprechend, wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen ist, weil einer der in § 1059 Abs. 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt (OLG München, NJW 2007, 2129, 2130 [juris Rn. 19]; OLG Hamburg , OLGR 2008, 916, 918 [juris Rn. 24]; Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 1060 Rn. 26; MünchKommZPO/Münch, § 1060 Rn. 27; Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 1060 Rn. 15; Saenger, ZPO, 7. Aufl., § 1060 Rn. 10; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 253; aA Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. Rn. 2394).
25
Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum in einem solchen Fall dem Gericht bei gleicher Interessenlage der Parteien die aus Gründen der Prozessökonomie eröffnete Möglichkeit genommen sein soll, die Sache in geeigneten Fällen an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Damit stellt es sich als planwidrige Regelungslücke dar, dass das Gesetz zur Frage der Anwendbarkeit von § 1059 Abs. 4 ZPO im Verfahren der Vollstreckbarerklärung schweigt.
26
2. Es kann dahinstehen, ob die vorliegende Sache, in der die Aufhebung des Schiedsspruchs auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antrags- gegnerin beruht, für eine Zurückverweisung an das Schiedsgericht geeignet ist (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO aaO § 1059 Rn. 41; Wolff, SchiedsVZ 2007, 254, 257 f.; Wighardt, SchiedsVZ 2010, 252, 255 f.). Jedenfalls fehlt es an dem erforderlichen Antrag zumindest einer Partei, die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Eines solchen Antrags bedarf es auch im - hier vorliegenden - Fall einer entsprechenden Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung (aA MünchKommZPO/Münch aaO § 1060 Rn. 27). Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift dient dem prozessualen Gleichlauf nach Aufhebung des Schiedsspruchs im Aufhebungs- und im Vollstreckbarerklärungsverfahren. Ein Absehen vom Antragserfordernis bei einer entsprechenden Anwendung des § 1059 Abs. 4 ZPO würde diesen Gleichlauf stören, ohne dass es dafür eine Rechtfertigung gäbe.
27
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Koch Kirchhoff Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2017 - 19 Sch 6/17 -
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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Annotations

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.