Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZB 68/08
published on 16/07/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2009 - I ZB 68/08
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 68/08
vom
16. Juli 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Der Beschluss vom 18. Dezember 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass in der Textziffer 13 Zeile 2 die Wörter "Zurückweisung der" entfallen.
Bornkamm Büscher Schaffert Koch Kirchhoff
Vorinstanzen:Bornkamm Büscher Schaffert Koch Kirchhoff
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.10.2006 - 4a O 63/02 ZV I -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.07.2008 - I-2 W 59/06 + I-2 W 60/06 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 16/02/2015 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde vom 01.12.2014 gegen den Beschluss des Einzelrichters beim Landgericht Heilbronn vom 18.11.2014 - 3 O 99/13 III - wird zurückgewiesen.
2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3.
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Annotations
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.