Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - I ZB 61/15

published on 27/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Apr. 2017 - I ZB 61/15
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Hanseatisches Oberlandesgericht, 6 Sch 19/14, 29/06/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 61/15
vom
27. April 2017
in dem Verfahren
auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs
ECLI:DE:BGH:2017:270417BIZB61.15.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler und Feddersen

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 6. Zivilsenat - vom 29. Juni 2015 wird auf Kosten der Antragsgegnerin als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 212.774,47 €.

Gründe:

I. Die Parteien schlossen am 20. März 2009 eine Vertriebsvereinbarung,
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mit der die Antragstellerin der Antragsgegnerin das alleinige Vertriebsrecht für bestimmte medizinische Produkte in Deutschland einräumte. Die Vereinbarung enthält folgende Schiedsklausel: All disputes, controversies or differences which may arise between the parties, out of or in relation to or in connection with this Agreement, or for the breach thereof, shall be finally settled by arbitration in Seoul, Korea, in accordance with the Commercial Arbitration Rules of the Korean Commercial Arbitration Board under the laws of Korea. The award rendered by the arbitrators shall be final and binding upon both parties concerned. Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin im Wege der Schiedsklage
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bei einem Schiedsgericht mit Sitz in Seoul nach der Schiedsgerichtsordnung des Korean Commercial Arbitration Board auf Zahlung für die Lieferung von Produkten in Anspruch. Die Antragsgegnerin rügte die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Sie behauptete, ihr Vertragspartner für die in Rede stehenden Geschäfte sei nicht die Antragstellerin, sondern deren Tochtergesellschaft W. International Trading Corporation (W. ITC) gewesen. Die Antragsgegnerin begehrte von der Antragstellerin widerklagend Schadensersatz wegen Lieferverzugs, Mängeln und unberechtigter Vertragskündigung. Das Schiedsgericht hat die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstel3 lerin 212.774,47 € zuzüglich Zinsen zu zahlen, und die Widerklage abgewiesen. Die Antragstellerin hat beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu
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erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zurückzuweisen und festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht vollstreckbar ist. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt.
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Dagegen hat die Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag und ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
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ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 Fall 2 ZPO genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag betreffend die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs (§ 1061 ZPO) findet gemäß § 1025 Abs. 4 in Verbindung mit § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 1. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
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richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ; BGBl. 1961 II S. 121). Gemäß Art. III Satz 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln des Übereinkommens festgelegten Voraussetzungen gegeben sind. 2. Das Oberlandesgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass
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kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ vorliegt. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache insoweit grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert.
a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. c Halbsatz 1 Fall 1 und 2 UNÜ darf die An9 erkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft , die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt.
b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, der Schiedsspruch betreffe
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eine Streitigkeit, in der die Antragstellerin ihre mit der Schiedsklage geltend gemachten Ansprüche ausdrücklich auf die Belieferung mit Produkten stütze, die Gegenstand der Vertriebsvereinbarung seien. Der Einwand der Antragsgegnerin , sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft W. ITC, so dass allenfalls dieser Vergütungsansprüche zustehen könnten, berühre nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die von der Antragstellerin geltend gemachten und auf die Vertriebsvereinbarung gestützten Zahlungsansprüche , sondern die Aktivlegitimation der Antragstellerin und damit die materielle Begründetheit der Schiedsklage.
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c) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen; die Rechtssache hat insoweit auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung insoweit eine Senatsentscheidung. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Annahme des Oberlandesgerichts, die Antragsgegnerin könne sich darüber hinaus nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen widersprüchlichen Verhaltens nicht mit Erfolg auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung berufen und die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts erheben, weil sie das Verfahren aktiv betrieben und Sachanträge gestellt habe, einer rechtlichen Nachprüfung standhielte und eine Entscheidung des Senats erforderte. aa) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, das Oberlandes12 gericht habe den Anspruch der Antragsgegnerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es die Bejahung der Entscheidungsbefugnis durch das Schiedsgericht ungeprüft hingenommen habe und den Einwendungen der Antragsgegnerin nicht nachgegangen sei. Entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde hat das Oberlandesgericht die Beurteilung des Schiedsgerichts zu dessen Entscheidungsbefugnis nicht ungeprüft übernommen und das entgegenstehende Vorbringen der Antragsgegnerin nicht für unbeachtlich erklärt. Das Oberlandesgericht hat den Einwand der Antragsgegnerin, sie habe die in Rede stehenden Verträge nicht mit der Antragstellerin geschlossen, sondern mit deren Tochtergesellschaft W. ITC, nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch in Erwägung gezogen. Es hat diesen Einwand nicht wegen einer vermeintlichen Bindung an die Entscheidung des Schiedsgerichts für unbeachtlich gehalten ; vielmehr hat es den Einwand als unbegründet erachtet, weil er nicht die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, sondern die materielle Begründetheit der Schiedsklage betreffe. bb) Der angefochtene Beschluss beruht daher - entgegen der Ansicht
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der Rechtsbeschwerde - nicht auf dem unausgesprochenen Obersatz, die Ent- scheidung des Schiedsgerichts über seine Zuständigkeit sei bindend und könne nicht überprüft werden; er verstößt damit nicht gegen den Grundsatz, dass die endgültige Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts den staatlichen Gerichten vorbehalten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ 202, 168 Rn. 10 mwN). cc) Die Rechtsbeschwerde macht vergeblich geltend, die Annahme des
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Oberlandesgerichts, das Vorbringen der Antragsgegnerin betreffe lediglich die Aktivlegitimation der Antragstellerin und sei nicht geeignet, eine Kompetenzüberschreitung des Schiedsgerichts zu belegen, sei unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sondern vielmehr (objektiv) willkürlich. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts beruht auf einer vertretbaren Auslegung der Schiedsklausel und verstößt daher nicht gegen das Willkürverbot. Die Schiedsklausel erfasst nach ihrem Wortlaut nicht nur Streitigkeiten, die zwischen den Parteien aus der Vertriebsvereinbarung entstehen, sondern auch Streitigkeiten zwischen den Parteien in Bezug auf oder in Zusammenhang mit der Vertriebsvereinbarung. Das lässt eine Auslegung zu, wonach die Klausel auch Streitigkeiten über von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin erhobene Ansprüche erfasst, die nicht unmittelbar auf der zwischen den Parteien geschlossenen Vertriebsvereinbarung beruhen, sondern lediglich mit dieser in Zusammenhang stehen. 3. Das Oberlandesgericht hat weiter ohne Rechtsfehler angenommen,
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dass kein Verstoß gegen Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ vorliegt. Auch insoweit hat weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats.
a) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ darf die Anerkennung und Vollstre16 ckung des Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können.
b) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Antragsgegnerin könne
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nicht mit Erfolg geltend machen, das Schiedsgericht habe ihr das rechtliche Gehör verweigert. Der pauschale Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (BVerfG, NJW 2001, 1565), wonach das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör den Anspruch jeder Partei begründe , dass ihre Anträge und Ausführungen vom Gericht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen würden, genüge nicht für die Darlegung eines konkreten und entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes. Die Schriftsätze der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zeigten, dass sie sehr wohl Gelegenheit gehabt habe, sich gegen die Schiedsklage zu verteidigen. Zudem habe eine mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht stattgefunden. Der Schiedsspruch sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinandersetzen.
c) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Beurteilung des Oberlan18 desgerichts, die Antragsgegnerin habe eine Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht nicht hinreichend dargelegt, verletze die Antragsgegnerin in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Entgegen der Darstellung des Oberlandesgerichts habe die Antragsgegnerin nicht lediglich pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen, sondern konkret auf einzelne Feststellungen des Schiedsgerichts zu angeblich unstreitigen Umständen und dem widersprechenden Sachvortrag der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, das Schiedsgericht habe in seinem Schiedsspruch ausgeführt , dass die W. ITC unstreitig eine Tochtergesellschaft der Antragstellerin sei, was jedoch unwahr und von der Antragsgegnerin bestritten worden sei. Ferner habe sie Mängel der an sie gelieferten Infusionspumpen und die ihr hierdurch entstandenen Schäden detailliert dargelegt und die Defekte durch Vorlage verschiedener Unterlagen belegt. Sie habe weiter vorgetragen und umfassend erläutert, dass ihr Lieferungen zu Unrecht vorenthalten worden und dadurch Vermögenseinbußen entstanden seien. Die Antragsgegnerin habe geltend gemacht, das Schiedsgericht habe dieses Vorbringen nicht in Erwägung gezogen. Damit dringt die Rechtsbeschwerde nicht durch. Es gibt keinen hinrei19 chenden Anhaltspunkt dafür, dass das Oberlandesgericht dieses Vorbringen der Antragsgegnerin zu einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Schiedsgericht nicht berücksichtigt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Das Oberlandesgericht hat entgegen der Darstellung der Rechtsbeschwerde nicht nur angenommen, die Antragsgegnerin habe zur Begründung ihrer Rüge pauschal auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Inhalt des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs verwiesen. Es hat vielmehr ausgeführt, es gebe keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, das Schiedsgericht habe das als übergangen gerügte Vorbringen der Antragsgegnerin nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen. Der Schiedsspruch sei zwar knapp formuliert, setze sich aber mit dem Vorbringen der Antragsgegnerin auseinander. Im Übrigen müsse sich ein Schiedsgericht im Schiedsspruch nicht mit allen Einzelheiten des Parteivortrags auseinandersetzen.
d) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, eine entscheidungserhebliche
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Verletzung der Antragsgegnerin in ihren Verfahrensgrundrechten sei auch darin zu sehen, dass das Oberlandesgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Nach dem unwiderlegten Vortrag der Antragsgegnerin hätten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorgelegen und sei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO daher zwingend geboten gewesen. Das Oberlandesgericht habe der Antragsgegnerin dadurch, dass es keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe, unversehens die Möglichkeit genommen, sich in dieser Verhandlung zu äußern. Es habe dadurch den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör und das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt. Auch damit hat die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg. Das Gericht hat
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nach § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO in Betracht kommen. In entsprechender Anwendung des § 1063 Abs. 2 Fall 2 ZPO kann die mündliche Verhandlung anzuordnen sein, wenn bei einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs Gründe nach Art. V UNÜ, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen, in Betracht kommen (vgl. Wilske/ Markert in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO, 23. Edition, Stand: 1. Dezember 2016, § 1063 Rn. 8 mwN). Im vorliegenden Verfahren kam aus den vorgenannten Gründen kein Grund für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Betracht. Das Oberlandesgericht war daher nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuordnen und durchzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 1999 - III ZB 21/98, BGHZ 142, 204, 207).
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragsgegnerin (§ 97 Abs. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen.
Büscher Schaffert Koch
Löffler Feddersen
Vorinstanz:
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.06.2015 - 6 Sch 19/14 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 24/07/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/13 vom 24. Juli 2014 in dem Verfahren auf gerichtliche Entscheidung gegen einen schiedsgerichtlichen Zuständigkeitszwischenentscheid Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja MRK Art. 6 Abs. 1 Satz
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121). Die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen bleiben unberührt.

(2) Ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen, stellt das Gericht fest, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.

(3) Wird der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben, so kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)