Bundesgerichtshof Beschluss, 03. März 2005 - I ZB 24/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 86,33 € festgesetzt.
Gründe:
I. Die Klägerin hat die Beklagte, die ihren Sitz in H. hat, aus abgetretenem und übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Transports auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Der am Ort der Zweigniederlassung der Beklagten in S. geführte Rechtsstreit endete durch gerichtlichen Vergleich. Nach der
Kostenregelung in dem Vergleich hat die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits ein Drittel, die Beklagte zwei Drittel zu tragen.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Beklagte beantragt, Reisekosten ihres Prozeßbevollmächtigten in H. in Höhe von 259 €, hilfsweise Korrespondenzanwaltskosten in Höhe von 850 € oder Kosten einer fiktiven Informationsreise von H. zum Sitz des Prozeßgerichts in Höhe von 210 € in den Kostenausgleich einzubeziehen. Das Landgericht hat dem Antrag insoweit nicht entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten zurückgewiesen.
Mit ihrer (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, Anwaltsreisekosten in Höhe von 259 € in die Kostenausgleichung einzubeziehen.
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
Die Beklagte mit Sitz in H. könne gemäß § 21 ZPO am Ort ihrer rechtlich unselbständigen Niederlassung verklagt werden. Die Kosten, die dadurch entstünden, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz einer GmbH bestellt werde, seien nicht erstattungsfähig. Vom unterlegenen Gegner zu erstatten seien vielmehr nur die Kosten, die bei Führung des Rechtsstreits durch die Niederlassung anfielen, an deren Sitz der Prozeß geführt werde. Dem liege
der Gedanke zugrunde, daß durch die betriebsinterne Organisation entstandene Mehrkosten nicht erstattungsfähig seien.
2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind Kosten, die in einem am Ort einer Zweigniederlassung (§ 13 HGB) einer GmbH geführten Rechtsstreit dadurch entstehen, daß ein Prozeßbevollmächtigter am Hauptsitz (§ 4a Abs. 1 GmbHG) der GmbH bestellt wird, nicht grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig i.S. von § 91 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbs. ZPO anzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, GRUR 2005, 84, 85 = WRP 2004, 1492 - Unterbevollmächtigter II, m.w.N.). Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt oder selbst verklagt ist und ihre Belange in angemessener Weise wahrgenommen wissen will, in aller Regel deshalb einen Rechtsanwalt in der Nähe ihres Wohnoder Geschäftsorts beauftragen wird, weil sie annimmt, daß zunächst ein persönliches mündliches Gespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900; Beschl. v. 13.7.2004 - X ZB 40/03, BB 2004, 2377). Die für eine sachgemäße gerichtliche oder außergerichtliche Beratung und Vertretung erforderliche Tatsacheninformation des Rechtsanwalts durch seine Partei kann in aller Regel nur in einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen.
b) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden Rechtsfälle an ihrem Sitz in H. bearbeitet, nicht aber am Sitz ihrer rechtlich unselbständigen Nie-
derlassungen. Für die Möglichkeit, ein persönliches Beratungsgespräch mit einem Rechtsanwalt am Ort zu führen, ist daher auf den Sitz der Beklagten in H. abzustellen (vgl. BGH GRUR 2005, 84, 85 - Unterbevollmächtigter II). Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts kommt es im Rahmen der Kostenerstattung auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, ob durch eine andere Organisation Mehrkosten bei der Führung eines Rechtsstreits vermieden werden könnten (BGH GRUR 2005, 84, 85 - Unterbevollmächtigter II; Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, WRP 2005, 224, 226 - Unterbevollmächtigter III).
c) Die Beauftragung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsorts der Partei ansässigen Rechtsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung allerdings nicht notwendig, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 14.9.2004 - VI ZB 37/04, BB 2004, 2548; WRP 2005, 224, 226 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.). Das Beschwerdegericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zur Notwendigkeit eines eingehenden Mandantengesprächs keine Feststellungen getroffen. Da die Beklagte geltend gemacht hat, sie verfüge nicht über eine Rechtsabteilung und es seien wegen des komplexen Sachverhalts intensive Mandantengespräche notwendig gewesen, ist für die rechtliche Beurteilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz gemäß diesem Vorbringen der Beklagten von der Notwendigkeit eines eingehenden Mandantengesprächs auszugehen.
3. Der angefochtene Beschluß ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zur Notwendigkeit eines eingehenden persönlichen Mandantengesprächs zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozeßbevollmächtigten
der Beklagten und gegebenenfalls zur Höhe der geltend gemachten Reisekosten trifft.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2) Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften, soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
(1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht der Hauptniederlassung, von einer Handelsgesellschaft beim Gericht des Sitzes der Gesellschaft, unter Angabe des Ortes und der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt wird, zur Eintragung anzumelden. In gleicher Weise sind spätere Änderungen der die Zweigniederlassung betreffenden einzutragenden Tatsachen anzumelden.
(2) Das zuständige Gericht trägt die Zweigniederlassung auf dem Registerblatt der Hauptniederlassung oder des Sitzes unter Angabe des Ortes sowie der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung und des Zusatzes, falls der Firma der Zweigniederlassung ein solcher beigefügt ist, ein, es sei denn, die Zweigniederlassung ist offensichtlich nicht errichtet worden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Aufhebung der Zweigniederlassung.
Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt.