Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2006 - IV ZB 44/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 9. September 2005 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.046,78 € festgesetzt.
Gründe:
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- I. Der Rechtsbeschwerdeführer verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung fiktiver Reisekosten seines Hauptprozessbevollmächtigten.
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- Ausgangsrechtsstreit Im stritt der Kläger vor dem Landgericht Stuttgart mit seinem bundesweit tätigen Krankenversicherer um die Erstattungsfähigkeit entstandener Arztkosten. Der Beklagte, der seinen Sitz in L. hat, beauftragte mit der Prozessvertretung einen in B. ansässigen Rechtsanwalt, dem er alle seine Fälle, bei denen es nach endgültiger Leistungsablehnung zum Rechtsstreit kommt, zur weiteren weitgehend eigenständigen Bearbeitung überlässt. Die Parteien schlossen nach drei Verhandlungsterminen einen Vergleich, wonach der Kläger 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Verhandlungstermine hatten für den Beklagten Unterbevollmächtigte aus T. wahrgenommen.
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- Deren Kosten in Höhe von 1.996,36 € setzte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in seinem Kostenfestsetzungsantrag an, hilfsweise seine eigenen fiktiven Reisekosten von L. nach Stuttgart in Höhe von 1.308,48 €. Die Rechtspflegerin des Landgerichts erkannte nur letztere als erstattungsfähig an. Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Beschwerde hob das Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsbeschluss auf und setzte die zu erstattenden Kosten des Beklagten unter Abzug (auch) dieser fiktiven Reisekosten fest. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte die Kostenerstattung unter Berücksichtigung fiktiver Reisekosten weiter.
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- II. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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- 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts hätte der Beklagte einen Rechtsanwalt am Ort des Prozessgerichts bevollmächtigen müssen. Dieser hätte durch die qualifizierten Mitarbeiter des Beklagten schriftlich instruiert werden können, da der Ausgangsrechtsstreit - was unstreitig ist - in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten geboten habe. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass sein Prozessbevollmächtigter besonders sachkundig gewesen sei, da es bei Wahrnehmung der rechtlichen Interessen weniger auf juristisches, als vielmehr auf medizinisches Wissen angekommen sei. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum so genannten "Outsourcing" (BGH, Beschlüsse vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 - VersR 2004, 352; vom 2. Dezember 2004 - I ZB 4/04 - BB 2005, 294) sei nicht einschlägig, da es nicht um rechtliche Schwierigkeiten des Prozesses gehe, sondern um die Information und Instruktion eines Rechtsanwalts in einer Rechtsangelegenheit , die zum eigentlichen Unternehmensgegenstand des Beklagten gehöre. Der Beklagte verlagere mithin typische Sachbearbeiteraufgaben auf seinen Hausanwalt, um so Personal einzusparen. Allgemeiner Aufwand bei der Bearbeitung eines Prozesses begründe jedoch keinen Kostenerstattungsanspruch.
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- 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- a) Die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Unterbevollmächtigten richtet sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, Beschlüsse vom 9. September 2004 - I ZB 5/04 - VersR 2005, 1454 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 a; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 1). Um dem Bedarf an persönlichem Kontakt und dem Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Anwalt Rechnung zu tragen , kann eine Partei grundsätzlich die Kosten ihres Prozessbevollmächtigten auch dann erstattet verlangen, wenn dieser bei dem Prozessgericht nicht zugelassen und am Gerichtsort nicht ansässig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 1500 unter II; vom 18. Dezember 2003 - I ZB 18/03 - NJW-RR 2004, 856 unter II 1). Die - dann ggf. zusätzlich entstehenden - Kosten eines Unterbevollmächtigten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aber nur notwendig - also erstattungsfähig -, soweit sie die durch die Tätigkeit des Unterbevollmächtigten ersparten, erstattungsfähigen Reisekosten des Hauptbevollmächtigten nicht wesentlich übersteigen (Senatsbeschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 a aa; BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 1; vom 16. Oktober 2002 aaO unter B II 2 a).
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- Maßstab für die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten des Hauptbevollmächtigten wiederum ist § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 - IV ZB 32/03 - RuS 2005, 91 unter 1; BGH, Beschluss vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb). Danach ist die Beauftragung des Hauptbevollmächtigten nicht erforderlich, wenn ein am Ort des Prozessgerichts ansässiger Rechtsanwalt als Hauptbevollmächtigter hätte beauftragt werden müssen (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 a; vom 13. Mai 2004 - I ZB 3/04 - NJW-RR 2004, 1212 unter 1). Dies ist (u.a.) dann der Fall, wenn bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung des Hauptbevollmächtigten feststeht, dass ein eingehendes Mandantengespräch nicht erforderlich sein wird (BGH, Beschlüsse vom 3. März 2005 - I ZB 24/04 - NJW-RR 2005, 922 unter II 2 c; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b; vom 9. September 2004 aaO unter 3 b; vom 23. März 2004 - VIII ZB 145/03 - FamRZ 2004, 866 unter 2; vom 11. November 2003 aaO unter 2 b bb (b)), wie beispielsweise bei einem Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (Senatsbeschluss vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a; BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 2004 aaO unter 1; vom 6. Mai 2004 aaO unter II; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (2)).
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- b) Nach diesen Grundsätzen war der Beklagte nicht gehalten, einen Bevollmächtigten am Gerichtsort zu beauftragen.
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- Unstreitig aa) verfügt er zwar über qualifiziertes Personal, das auch zur schriftlichen Instruktion auswärtiger Rechtsanwälte in der Lage ist. Allerdings erforderte eine solche Bearbeitung der jährlich anfallenden 120-150 Gerichtsverfahren seinen Angaben zufolge die Einstellung weiterer Mitarbeiter. Aus diesem - vom Kläger bestrittenen - Grunde beauftragt der Beklagte in allen Fällen streitig werdender Leistungsablehnungen den auch hier mandatierten Hauptprozessbevollmächtigten, indem er ihm regelmäßig ohne weitere Instruktionen lediglich die Mitgliedsakten zur selbstständigen Bearbeitung nach den ihm bekannten Geschäftsgrundsätzen seines Auftragsgebers überlässt. Diese interne betriebliche Organisation der Abwicklung derartiger Prozessfälle hat der Kläger hin- zunehmen, ohne dass es auf die vorgenannte Frage vorhandener Personalkapazität für schriftliche Instruktionen anstelle nicht erforderlicher Mandantengespräche ankommt.
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- bb) Der Beklagte muss sich nicht so behandeln lassen, als sei seine Betriebsorganisation auf nicht-mündliche Unterrichtungen wechselnder Rechtsanwälte am jeweiligen Gerichtssitz eingerichtet. Im Rahmen der Kostenerstattung kommt es auf die tatsächliche Organisation des Unternehmens der Partei an und nicht darauf, welche Organisation als zweckmäßiger anzusehen sein könnte (st. Rspr. Senatsbeschlüsse vom 21. September 2005 - IV ZB 11/04 - VersR 2006, 136 unter 2 b aa; vom 21. Januar 2004 aaO unter 2 a mit zahlreichen w.N.). Der Prozessgegner hat es hinzunehmen, dass er die erforderlichen Kosten eines als Hauptbevollmächtigten eingeschalteten Rechtsanwalts regelmäßig zu tragen hat, während etwa die Kosten einer Rechtsabteilung bzw. besonders qualifizierter Fachabteilungen nicht auf ihn abgewälzt werden könnten (BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 b bb m.w.N.; vom 9. September 2004 aaO unter 3 a bb; vom 13. Mai 2004 aaO unter 2). Es besteht keine Obliegenheit oder gar Verpflichtung, durch eine unternehmerische Entscheidung, deren Kosten nicht absehbar sind und hier zu Lasten der Versichertengemeinschaft gehen müsste, eine entsprechende interne Organisation vorzusehen bzw. vorzuhalten.
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- cc) Die vom Beklagten gewählte Organisationsform wird von seinem berechtigten Interesse getragen, sich durch den Rechtsanwalt seines Vertrauens auch vor auswärtigen Gerichten vertreten zu lassen; ein solcher Bedarf ist ebenso gewichtig wie ein etwaiger Bedarf an persönlichem Kontakt zwischen Partei und Anwalt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 3 a; vgl. auch Beschlüsse vom 14. September 2004 - VI ZB 37/04 - NJW-RR 2005, 707 unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 3 a; vom 11. März 2004 - VII ZB 27/03 - NJW-RR 2004, 858 unter II 2 a). Das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BGH, Urteil vom 4. April 2005 - AnwZ (B) 19/04 - NJW 2005, 1711 unter II zu Fachanwaltsbezeichnungen) und war ein entscheidender Grund für die Änderung des Lokalisationsprinzips und der Singularzulassung (vgl. BTDrucks. 12/4993, S. 43 und 53; BVerfGE 103, 1, 16; BGH, Beschlüsse vom 11. März 2004 aaO; vom 16. Oktober 2002 - VIII ZB 30/02 - NJW 2003, 898 unter B II 2 b bb (1)). Dem muss auch im Rahmen der Kostenerstattung Rechnung getragen werden (BGH, Beschluss vom 11. März 2004 aaO).
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- dd) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts lässt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum so genannten "Outsourcing" (Beschluss vom 11. November 2003 aaO) nichts anderes entnehmen. Zu Recht weist die Beschwerde daraufhin, dass die vom Beschwerdegericht daraus abgeleitete Sonderbehandlung rechtlich minder schwerer Fälle erhebliche Abgrenzungsprobleme mit sich brächte. Dies wäre bereits mit der im Kostenrecht gebotenen typisierenden Betrachtungsweise nicht zu vereinbaren (BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02 - VersR 2004, 666 unter 2 b aa; vom 2. Dezember 2004 aaO unter II 2; vom 9. September 2004 aaO unter 2 b; vgl. auch Wolst in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 91 Rdn. 27).
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- Ob c) gegebenenfalls auch höhere Kosten infolge der Beauftragung eines - wie hier - an einem dritten Ort ansässigen Prozessbevoll- mächtigten erstattungsfähig sein können, bedarf keiner Entscheidung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2004 aaO unter II 2 c; vom 11. März 2004 aaO unter II 2 b (2)). Der Beklagte begehrt lediglich die Festsetzung der fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten vom Unternehmenssitz zum Gerichtsort.
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 09.09.2005 - 22 O 340/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.10.2005 - 8 W 479/05 -
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Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.