Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2007 - I ZB 42/06
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
Bundesgerichtshof
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 218,76 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin ist eine international tätige Versicherungsgesellschaft. Ihre Niederlassung für Deutschland befindet sich in Düsseldorf. Sie hat das beklagte Transportunternehmen wegen eines Transportschadens aus übergegangenem und abgetretenem Recht vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wobei sie sich von einem Hamburger Rechtsanwalt hat vertreten lassen.
- 2
- Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin u.a. die Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten von Hamburg nach Köln in Höhe von 252,70 € sowie Tage- und Abwesenheitsgeld in Höhe von 168 € zur Kostenausgleichung angemeldet. Sie hat hierzu ausgeführt, die Angelegenheit sei von ihrer in Hamburg ansässigen Zweigstelle bearbeitet worden.
- 3
- Das Landgericht hat nur diejenigen Reisekosten nebst Tage- und Abwesenheitsgeld für erstattungsfähig erachtet, die der Klägerin im Falle der Beauftragung eines in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären. Es hat hierfür 108,18 € in Ansatz gebracht und daher bei der Kostenausgleichung unter Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte 70% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, einen Betrag von 75,73 € zugunsten der Klägerin in Ansatz gebracht.
- 4
- Die von der Klägerin hiergegen erhobene, auf Berücksichtigung des Unterschiedsbetrags gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (OLG Köln, Beschl. v. 24.5.2006 - 17 W 77/06, in juris dokumentiert).
- 5
- Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Kostenfestsetzungsbegehren weiter.
- 6
- Die Beklagte hat sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
- 7
- II. Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch ansonsten zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
- 8
- 1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
- 9
- Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass lediglich die Kosten eines Prozessbevollmächtigten am Geschäftssitz der Klägerin erstattungsfähig seien. Der Geschäftssitz der Partei sei nach rein objektiven Maßstäben und im Einklang mit den Vorschriften über den Gerichtsstand zu ermitteln; er befinde sich bei der Klägerin unstreitig in Düsseldorf. Der Umstand, dass die Klägerin Regressansprüche nach ihrem Vortrag nicht dort, sondern in ihrer Regressabteilung in Hamburg bearbeite, müsse unberücksichtigt bleiben, da sonst für den Gegner die von ihm im Falle seines Unterliegens zu erstattenden Kosten völlig unkalkulierbar wären. Zwar komme es in Bezug auf das Vorhandensein einer Rechtsabteilung und die Bearbeitung der Schadensangelegenheit durch diese auf die tatsächliche Organisationsstruktur und -handhabung und nicht darauf an, was nach Ansicht des Gerichts zweckmäßig sei. Hieraus folge aber lediglich, dass ein Unternehmen nicht darauf verwiesen werden dürfe, es hätte eine Rechtsabteilung unterhalten oder die betreffende Angelegenheit durch die vorhandene Rechtsabteilung bearbeiten lassen müssen.
- 10
- Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, sie betraue ständig Hamburger Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung. Eine Partei, die an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klage oder verklagt werde, sei unter Erstattungsgesichtspunkten gehalten, einen örtlichen Rechtsanwalt zum Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Die durch die Beauftragung eines auswärtigen Anwalts entstandenen Mehrkosten seien auch dann nicht erstattungsfähig, wenn es sich bei diesem Anwalt um den Vertrauensanwalt der Partei handele, der für sie in derselben Angelegenheit schon vorprozessual tätig gewesen sei und mit dem sie auch sonst ständig zusammenarbeite.
- 11
- 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Reisekosten sowie das Tage- und Abwesenheitsgeld des von der Klägerin beauftragten auswärtigen Rechtsanwalts zu Unrecht nur in dem Umfang für erstattungsfähig erachtet, in dem diese Kosten bei Beauftragung eines am Sitz der Klägerin in Düsseldorf ansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.
- 12
- a) Das Beschwerdegericht hat bei seinen Erwägungen allerdings zutreffend vorausgesetzt, dass bei einem Unternehmen, das - wie die Klägerin - über keine eigene Rechtsabteilung verfügt, die Beauftragung eines an seinem Sitz ansässigen Rechtsanwalts mit der Führung eines Rechtsstreits bei einem auswärtigen Gericht nur dann nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Auftragserteilung feststeht, dass dafür kein eingehendes Mandantengespräch erforderlich sein wird (vgl. BGH, Beschl. v. 2.12.2004 - I ZB 4/04, GRUR 2005, 271 = WRP 2005, 224 - Unterbevollmächtigter III; Beschl. v. 3.3.2005 - I ZB 24/04, NJW-RR 2005, 922 f. = WRP 2005, 753 - Zweigniederlassung; Beschl. v. 13.6.2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 1416 Tz 15, jeweils m.w.N.).
- 13
- b) Im Grundsatz ebenfalls zutreffend ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts , dass die Reisekosten eines Rechtsanwalts, der eine Partei vertritt, die bei einem auswärtigen Gericht klagt, und der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässig ist ("Rechtsanwalt am dritten Ort"), regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohnoder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, NJW-RR 2004, 855, 856 - Auswärtiger Rechtsanwalt III; Beschl. v. 11.3.2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 91 Rdn. 17; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 91 Rdn. 13 "Reisekosten des Anwalts", m.w.N.).
- 14
- c) Eine von dem vorstehend unter b) wiedergegebenen Grundsatz abweichende Beurteilung ist jedoch dann geboten, wenn es sich - wie im Streitfall - um eine Sache handelt, deren vorangegangene unternehmensinterne Bearbeitung an einem Ort erfolgt ist, an dem das Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigniederlassung unterhält. In einem solchen Fall sind die Reisekosten, die dem Unternehmen durch die Beauftragung eines an diesem Ort ansässigen Rechtsanwalts entstanden sind, nach denselben Grundsätzen zu erstatten wie sonst im Falle der Beauftragung eines am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalts.
- 15
- aa) Im Rahmen des Kostenerstattungsrechts kommt es auf die tatsächliche Organisation eines an einem Rechtsstreit beteiligten Unternehmens und nicht darauf an, welche Organisation das Gericht für zweckmäßig hält. Dementsprechend braucht sich ein Unternehmen, das über keine Rechtsabteilung verfügt , nicht so behandeln zu lassen, als ob es eine eigene Rechtsabteilung hätte (BGH, Beschl. v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, NJW-RR 2004, 430, 431; BGH GRUR 2005, 271 - Unterbevollmächtigter III, m.w.N.; BGH, Beschl. v. 28.6.2006 - IV ZB 44/05, NJW 2006, 3008 Tz 11 m.w.N.). Ebenso wenig kann es danach aber auch darauf ankommen, ob sich der Sitz des Unternehmens oder immerhin eine Zweigniederlassung an dem Ort befindet, an dem die Sache zunächst unternehmensintern bearbeitet worden ist und, sofern im Weiteren die Einschaltung eines Anwalts und die Anrufung des Gerichts notwendig wird, dann der Bedarf für ein Mandantengespräch entsteht.
- 16
- bb) Nicht zu überzeugen vermag die vom Beschwerdegericht zur Begründung seiner Auffassung angestellte Überlegung, die vorgenommene Be- grenzung der Kostenerstattung sei notwendig, weil sich der Prozessgegner ansonsten im Falle seines Unterliegens unkalkulierbaren Kostenerstattungsansprüchen gegenübersähe. Das Gesetz schützt die Parteien auch sonst nicht davor, dass sich ihr im Falle eines Rechtsstreits bestehendes Kostenrisiko durch in der Sphäre des Gegners liegende Umstände wie etwa durch eine von ihm vorgenommene Abtretung des streitigen Anspruchs oder durch eine Verlegung seines Wohn- oder Geschäftssitzes erhöht. Die - im Streitfall nicht in Rede stehende - Gefahr von Manipulationen kann vernachlässigt werden, da sich der Ort, an dem die Sache unternehmensintern bearbeitet worden ist, regelmäßig anhand der vorprozessual geführten Korrespondenz feststellen lassen wird.
- 17
- III. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen trifft.
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 31.01.2006 - 83 O 21/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.05.2006 - 17 W 77/06 -
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Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.