Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - I ZB 23/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB23.16.0
published on 06/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Apr. 2017 - I ZB 23/16
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Oberlandesgericht Oldenburg, 8 SchH 2/16, 01/03/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 23/16
vom
6. April 2017
in der Rechtsbeschwerdesache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Schiedsfähigkeit III
Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in
Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen
, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften
(Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2009
- II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit II).
BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - I ZB 23/16 - OLG Oldenburg
ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB23.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. März 2016 aufgehoben. Auf Antrag der Antragstellerinnen wird das Schiedsgericht, bestehend aus dem Obmann Dr. H. Hi. und den Schiedsrichtern H. B. und J. E. , für unzuständig erklärt. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Wert des Beschwerdegegenstands: 100.000 €

Gründe:

1
I. Die Antragsgegnerinnen waren Kommanditistinnen der Reederei Ba. L. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Gesellschaft). Sie sind durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 15. Juli 2015 mit den Stimmen der Antragstellerinnen durch Einziehung der Geschäftsanteile aus der Gesellschaft ausgeschlossen worden. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsgegnerinnen unter Berufung auf die in § 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags vom 30. Dezember 1968 enthaltene Schiedsvereinbarung und den Schiedsge- richtsvertrag gleichen Datums ein Schiedsverfahren eingeleitet. Nach Bildung des Schiedsgerichts haben die Antragstellerinnen dessen Zuständigkeit gerügt. Mit Zwischenentscheid vom 23. Dezember 2015 hat sich das Schiedsgericht für zuständig erklärt.
2
Die Antragstellerinnen haben beantragt, das Schiedsgericht für unzuständig zu erklären, hilfsweise, die Unwirksamkeit des Zwischenentscheids festzustellen. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet
3
sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen, deren Zurückweisung die Antragsgegnerinnen beantragen.
4
II. Das Oberlandesgericht hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bejaht. Dazu hat es ausgeführt:
5
Die Schiedsvereinbarung vom 30. Dezember 1968 sei wirksam und binde auch die Rechtsnachfolger der damaligen Gesellschafter. Zwar hätten die Gesellschafter in der Neufassung des Gesellschaftsvertrags am 18. November 2013 keine Schiedsklausel mehr vereinbart. Unabhängig von der unter den Parteien streitigen Frage, ob der neue Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. wirksam beschlossen werden konnte, sei die Schiedsvereinbarung jedenfalls schon deshalb nicht durch die Neufassung entfallen, weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten. Die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig. Die Schiedsvereinbarung genüge auch den Erfordernissen des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung.
6
III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1065 Abs. 1 Satz 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). In der Sache hat sie ebenfalls Erfolg.
7
1. Der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts ist allerdings nicht schon deshalb unwirksam, weil die Antragstellerinnen nicht zu der mündlichen Verhandlung geladen worden sind, auf die er ergangen ist.
8
a) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, zu der die Antragstellerinnen nicht geladen worden sind. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, ausweislich des Zwischenentscheids vom 17. Dezember 2015 habe das Schiedsgericht aufgrund einer an diesem Tag abgehaltenen mündlichen Verhandlung entschieden. Die Antragstellerinnen seien zu dieser mündlichen Verhandlung nicht geladen worden. Die Antragsgegnerinnen sind dieser Darstellung der Antragstellerinnen nicht entgegengetreten. Das Oberlandesgericht hat keine abweichenden Feststellungen getroffen.
9
b) Damit hat das Schiedsgericht den Anspruch der Antragstellerinnen auf rechtliches Gehör verletzt. Wird eine Partei nicht zur mündlichen Verhandlung geladen und kann sie deswegen den Termin nicht wahrnehmen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 1965 - Ia ZB 3/64, GRUR 1966, 160 - Terminladung; Beschluss vom 14. Dezember 1990 - X ZB 6/90, GRUR 1991, 442 - Pharmazeutisches Präparat).
10
c) Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Schiedsverfahren ist aber nur dann erheblich, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts auf der Gehörsverletzung beruhen kann. Diese Voraussetzung ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1959 - VII ZR 87/58, BGHZ 31, 43, 46 ff.). Eine solche Darlegung ist durch die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht nicht erfolgt.
11
Die Antragstellerinnen haben vor dem Oberlandesgericht zwar die fehlende Ladung zu dem Termin vor dem Schiedsgericht gerügt. Sie haben dabei allerdings keinen Gehörsverstoß dargelegt, also nicht ausgeführt, welche entscheidungserheblichen Ausführungen sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht über den von ihnen schon gehaltenen schriftlichen Vortrag hinaus gemacht hätten. Die Antragstellerinnen haben vielmehr nur die Ansicht geäußert, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei schon wegen der fehlenden Ladung unwirksam. Unabhängig von der Rüge eines Gehörsverstoßes durch das Schiedsgericht haben die Antragstellerinnen vor dem Oberlandesgericht sodann Vortrag zu der ihrer Auffassung nach von den Gesellschaftern beschlossenen Aufhebung der Schiedsklausel gehalten.
12
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Oberlandesgericht nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die Antragstellerinnen darauf hinzuweisen , ihren Vortrag zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu konkretisieren.
13
Die anwaltlich vertretenen Antragstellerinnen haben in der unterbliebenen Ladung zum Termin nur einen Unwirksamkeitsgrund für den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts gesehen, aber nicht eine dadurch eingetretene Einschränkung ihrer Verteidigungsrechte geltend gemacht. Unter diesen Umständen war der von der Rechtsbeschwerde vermisste gerichtliche Hinweis nicht geboten (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 139 Rn. 5). Gegen eine versehentliche Unvollständigkeit des Vortrags der Antragstellerinnen sprach aus Sicht des Oberlandesgerichts, dass die Antragstellerinnen ihre Bedenken gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts in vollem Umfang und ohne Rechtsnachteil vor dem Oberlandesgericht geltend machen konnten.
14
e) Soweit die Rechtsbeschwerde nunmehr Ausführungen dazu macht, was die Antragstellerinnen in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2015 vor dem Schiedsgericht vorgetragen hätten, kann dieser Vortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts führen. Vor dem Oberlandesgericht fehlender Vortrag zur Begründung einer Gehörsverletzung durch das Schiedsgericht kann vor dem Rechtsbeschwerdegericht nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGHZ 31, 43, 49).
15
2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde aber gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts, unabhängig davon, ob die Schiedsklausel bei der Neufassung des Gesellschaftsvertrags vom 18. November 2013 wirksam gestrichen werden konnte, sei der gesonderte Schiedsgerichtsvertrag der Gesellschafter jedenfalls nicht aufgehoben worden.
16
a) Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Schiedsvereinbarung sei durch die Neufassung des Gesellschaftsvertrags schon deshalb nicht entfallen , weil die Gesellschafter den gesonderten Schiedsgerichtsvertrag nicht aufgehoben hätten; dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 18. November 2013 sei ein entsprechender Wille der Gesellschafter nicht zu entnehmen.
17
b) Bei dieser Beurteilung hat das Oberlandesgericht die gebotene Auslegung des Schiedsvertrags im Zusammenhang mit der Schiedsklausel des Gesellschaftsvertrags 1968 unterlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann diese Auslegung selbst vornehmen, da weitere für die Auslegung maßgebliche tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten sind (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - II ZR 84/13, BGHZ 203, 77 Rn. 23 mwN).
18
§ 30 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags 1968 lautet: Über Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaftern untereinander oder zum Vollzug von Beschlüssen der Organe der Gesellschaft entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht. Eine entsprechende Abrede wird unter den Gesellschaftern zusätzlich durch besonderen Schiedsgerichtsvertrag vereinbart.
19
Im Schiedsgerichtsvertrag heißt es in § 1: Die Parteien unterwerfen sich wegen aller aus dem Gesellschaftsvertrag vom 30. Dezember 1968 entstehenden Streitigkeiten unter Ausschluss des Rechtsweges einem Schiedsgericht. Dadurch sind der Schiedsgerichtsvertrag und die Schiedsklausel in § 30
20
Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags von 1968 unmittelbar aufeinander bezogen und miteinander verknüpft. Schon nach seinem Wortlaut ist der Schiedsgerichtsvertrag auf eine spätere Neufassung des Gesellschaftsvertrags und daraus resultierende Streitigkeiten nicht mehr anwendbar. Hätten die Gesellschafter 1968 keine Koppelung des Schiedsgerichtsvertrags an den damaligen Gesellschaftsvertrag gewollt, hätten sie davon absehen müssen, ihn konkret auf den Gesellschaftsvertrag von 1968 zu beziehen. Wäre die Schiedsklausel in einer Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Anpassung des Schiedsgerichtsvertrags erhalten geblieben, so mag zwar nahe liegen, den Schiedsgerichtsvertrag auch unter Geltung des neu gefassten Gesellschaftsvertrags weiterhin anzuwenden. Dies ist jedoch nicht geschehen. Der neugefasste Gesellschaftsvertrag vom 18. November 2013 enthält keine Schiedsklausel.
21
3. Der Beschluss des Oberlandesgerichts stellt sich nicht deshalb als im Ergebnis richtig dar, weil es an einem wirksamen Beschluss über die Neufassung des Gesellschaftsvertrags ohne Schiedsklausel fehlt (§ 577 Abs. 3 ZPO).
22
a) Dabei kann dahinstehen, ob die Stimmenthaltung der Gesellschafterin A. der Wirksamkeit der Neufassung des Gesellschaftsvertrags im Jahr 2013 entgegensteht, weil diese gemäß § 16 Abs. 3 Gesellschaftsvertrag 1968 nur mit Zustimmung aller anwesenden oder vertretenen Gesellschafter möglich war.
23
b) Die Ansicht des Oberlandesgerichts, die hier in Rede stehende Beschlussmängelstreitigkeit sei bei einer Personengesellschaft ohne weiteres schiedsfähig, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
24
aa) Nach der zu einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestehen für die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen gewisse inhaltliche Mindestanforderungen , wenn sie auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 - Schiedsfähigkeit

II).

25
Zu diesen Mindestanforderungen gehört insbesondere, dass neben den Gesellschaftsorganen jeder Gesellschafter über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert und dadurch in die Lage versetzt werden muss, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenient beizutreten. Sämtliche Gesellschafter müssen an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt; dabei kann bei Beteiligung mehrerer Gesellschafter auf einer Seite des Streitverhältnisses das Mehrheitsprinzip Anwendung finden. Weiter muss gewährleistet sein, dass alle denselben Streitgegenstand betreffenden Beschlussmängelstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden (BGHZ 180, 221 Rn. 20 - Schiedsfähigkeit II).
26
bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Anforderungen zwar im Zusammenhang mit der Satzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung formuliert. Sie wurden jedoch aus den grundlegenden Maßstäben des § 138 BGB und des Rechtsstaatsprinzips entwickelt (BGHZ 180, 221 Rn. 17 - Schieds- fähigkeit II). Sie gelten deshalb jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften, sofern bei diesen gegenüber Kapitalgesellschaften keine Abweichungen geboten sind. In jedem Fall müssen die Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft ebenso wie die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor Benachteiligung und Entziehung des notwendigen Rechtsschutzes bewahrt werden (vgl. BGHZ 180, 221 Rn. 18 - Schiedsfähigkeit II), so dass auf entsprechende Regelungen in Schiedsabreden für eine Kommanditgesellschaft grundsätzlich nicht verzichtet werden kann.
27
cc) Da der Schiedsgerichtsvertrag von 1968 keine Regelungen zum Schutz der Kommanditisten bei Beschlussmängelstreitigkeiten enthält, wird der Streitfall von der Schiedsklausel nicht erfasst. Das Schiedsgericht ist unzuständig.
28
4. Weitere Feststellungen sind nicht mehr erforderlich, so dass der Senat in der Sache selbst entscheiden kann (§ 577 Abs. 5 ZPO). Der Rechtsbeschwerde ist stattzugeben.
29
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanz:
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.03.2016 - 8 SchH 2/16 -
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24/05/2017 07:27

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, wurden aus den grundlegenden Maßstäben des Rechtsstaatsprinzips entwickelt.
24/05/2017 07:27

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, wurden aus den grundlegenden Maßstäben des Rechtsstaatsprinzips entwickelt.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über
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published on 06/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 255/08 Verkündet am: 6. April 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
published on 21/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I I ZR 8 4 / 1 3 Verkündet am: 21. Oktober 2014 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlag
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published on 06/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 32/16 vom 6. April 2017 in der Rechtsbeschwerdesache ECLI:DE:BGH:2017:060417BIZB32.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richt
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Annotations

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.