Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2008 - I ZB 22/07

published on 01/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2008 - I ZB 22/07
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Amtsgericht Köpenick, 33 M 8007/02, 07/06/2006
Landgericht Berlin, 82 T 564/06, 05/02/2007

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 22/07
vom
1. Dezember 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 11. September 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es dort im ersten Satz statt „des Gläubigers“ „des Bezirksrevisors“ heißt.
Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 M 8007/02 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2007 - 82 T 564/06 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. (2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 10/01/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/17 vom 10. Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2; GKG § 66 a) Die Rechtsbeschwerde zum
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Annotations

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.