Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2008 - I ZB 22/07
published on 01/12/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2008 - I ZB 22/07
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 22/07
vom
1. Dezember 2008
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Schaffert,
Dr. Bergmann, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Der Tenor des Beschlusses vom 11. September 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es dort im ersten Satz statt „des Gläubigers“ „des Bezirksrevisors“ heißt.
Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:Bornkamm Schaffert Bergmann Kirchhoff Koch
AG Berlin-Köpenick, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 M 8007/02 -
LG Berlin, Entscheidung vom 05.02.2007 - 82 T 564/06 -
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil un
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published on 10/01/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 65/17 vom 10. Januar 2018 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GvKostG § 4 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2; GKG § 66 a) Die Rechtsbeschwerde zum
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(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.