Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Nov. 2008 - I ZB 20/06
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die Gläubigerin betreibt aus einem Vollstreckungsbescheid die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, die am 27. Januar 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. In ihrem Vermögensverzeichnis hat sie unter anderem angegeben, sie gewähre zwei – am 12. September 1990 und am 4. September 1991 geborenen – Kindern Naturalunterhalt. Weiterhin hat sie angegeben, sie beziehe wöchentliches Arbeitslosengeld in Höhe von 201,53 € sowie Kindergeld in Höhe von monatlich 308 €. Die Frage nach Konten hat sie verneint und angegeben , dass das Arbeitslosengeld auf das Konto ihres Sohnes bezahlt werde.
- 2
- Die Gläubigerin hat geltend gemacht, dass die Schuldnerin ihr Vermögensverzeichnis dahingehend zu ergänzen habe, dass sie das Konto ihres Sohnes, die Anschrift des Sohnes sowie den Vertretungsberechtigten mitteilen müsse. Der Gerichtsvollzieher hat es abgelehnt, die Schuldnerin zur Nachbesserung zu laden.
- 3
- Die hiergegen erhobene Erinnerung der Gläubigerin hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts zurückgewiesen.
- 4
- Mit der – vom Beschwerdegericht zugelassenen – Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Nachbesserungsauftrag weiter.
- 5
- II. Das Beschwerdegericht hat die Schuldnerin zwar für verpflichtet angesehen , den Namen und die Anschrift ihres Sohnes anzugeben. Dieser Anspruch sei jedoch nicht durchsetzbar. Denn es stehe aufgrund früherer eidesstattlicher Versicherungen fest, dass die Schuldnerin kein pfändbares Vermögen habe. Eine Pfändung müsse daher nach § 765a ZPO eingestellt werden. Die Pfändung eines Girokontos, auf das nur unpfändbare Leistungen überwiesen würden, stelle eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende Härte dar.
- 6
- III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Zu Unrecht hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserklärung abgelehnt.
- 7
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO).
- 8
- 2. Dem Auftrag der Gläubigerin zur Einholung einer Nachbesserungserklärung fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für Maßnahmen im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann in Ausnahmefällen fehlen, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; vgl. auch BVerfGE 61, 126, 134). Solche gesicherten Umstände liegen im Streitfall nicht vor. Die Pflicht des Schuldners zur Vermögensoffenbarung erfasst nach ihrem Zweck nicht nur Forderungen, deren Pfändbarkeit von vornherein zweifelsfrei feststeht. Hiergegen spricht schon, dass nach § 807 Abs. 2 Satz 2 ZPO von der Offenbarungspflicht nur offensichtlich unpfändbare Sachen ausgenommen sind. Eine vergleichbare Regelung für unpfändbare Forderungen besteht nicht. Grundsätzlich sind auch unpfändbare Gegenstände anzugeben; denn die Beurteilung der Unpfändbarkeit liegt nicht beim Schuldner (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rdn. 28). Es reicht deshalb aus, dass die Pfändbarkeit jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.
- 9
- a) Im Streitfall ist das Nachbesserungsverlangen nicht mutwillig. Die Schuldnerin hat gegen ihren Sohn, dem ihr Arbeitslosengeld als Treuhänder überwiesen wird, einen Anspruch auf Auszahlung. Diese Forderung ist grundsätzlich pfändbar (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 829 ZPO Rdn. 15). Es greift weder der Pfändungsschutz für Sozialleistungen noch der Kontopfändungsschutz ein.
- 10
- b) Arbeitslosengeld ist gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439, 1440; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rdn. 23). Es gelten daher die Regelungen zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und zum notwendigen Lebensunterhalt nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO. Allerdings geht der Pfändungsschutz mit der Überweisung auf das von der Schuldnerin angegebene Konto unter. Denn damit erlischt der Anspruch der Schuldnerin auf die Sozialleistungen durch Erfüllung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2005 – XI ZR 286/04, NJW 2005, 1863 zum Arbeitseinkommen ; OLG Frankfurt OLG-Rep 2000, 39, 40).
- 11
- c) Der Kontopfändungsschutz nach § 55 Abs. 1 und 4 SGB I greift nicht ein. Danach ist jegliche Sozialgeldleistung, die auf ein Giro- oder Sparkonto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Pfändung des Kontos des Sohnes der Schuldnerin, sondern nur um die Pfändung des Anspruchs der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung. Der Kontopfändungsschutz gilt außerdem nur für Konten des Schuldners. Wird die Leistung auf ein Drittkonto überwiesen, greift der Schutz nicht ein, selbst wenn der Berechtigte Bankvollmacht hat (vgl. Musielak/Becker aaO § 850i Rdn. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850i Rdn. 49; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker aaO § 850k Rdn. 3). Anhaltspunkte dafür, dass das Konto des Sohnes in Wahrheit als echtes Fremdkonto der Schuldnerin anzusehen ist, bestehen nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.1987 – II ZR 98/87, NJW 1988, 709). Auch eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 – VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703 Tz. 13).
- 12
- d) Allerdings kann Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, wenn ein Gläubiger den dem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch gegen einen Drittschuldner pfändet, auf dessen Konto dem Schuldner zustehende Sozialleistungen eingehen (BGH NJW 2007, 2703 Tz. 10). Dies wird im vorliegenden Fall jedoch erst in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht, der den Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist zudem ein entsprechender Antrag der Schuldnerin (vgl. BVerfGE 61, 126, 137).
- 13
- 2. Der danach zulässige Nachbesserungsauftrag ist auch begründet. Der Gläubiger kann Nachbesserung verlangen, wenn der Schuldner ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980). Die Schuldnerin hat hier ein unvollständiges Verzeichnis vorgelegt. Sie wäre verpflichtet gewesen, den Namen, die Anschrift und den Vertretungsberechtigten ihres Sohnes anzugeben.
- 14
- a) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff. ZPO getroffenen Regelung liegt darin, dem Gläubiger Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980). Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem Vollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände zu ermöglichen (BVerfGE 61, 126, 136; BGH NJW 2004, 2979, 2980).
- 15
- b) Forderungen hat der Schuldner demgemäß so zu bezeichnen, dass dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist. Zu nennen sind Name und Anschrift des (Dritt-)Schuldners sowie die Höhe der Forderung (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 224/03, NJW 2004, 2452, 2453).
- 16
- c) Der Anspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung des treuhänderisch entgegengenommenen Arbeitslosengeldes ist zu offenbaren. Denn die Forderung ist grundsätzlich pfändbar. Die Schuldnerin hat bislang nur die Höhe des Anspruchs angegeben, die den erhaltenen Sozialleistungen entspricht. Sie ist verpflichtet, auch die Anschrift und einen eventuellen Vertretungsberechtigten des Sohnes anzugeben.
- 17
- d) Die Schuldnerin muss hingegen nicht das Konto benennen, auf das die Leistungen überwiesen werden. Für diese Angabe besteht kein erkennbares Vollstreckungsinteresse der Gläubigerin. Denn es geht nicht um die Pfändung des Auszahlungsanspruches des Drittschuldners gegenüber der Bank, sondern um die Pfändung des Rückerstattungsanspruchs der Schuldnerin gegen den Drittschuldner.
- 18
- IV. Der angefochtene Beschluss ist daher auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin aufzuheben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Schaffert RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm
Vorinstanzen:
AG Reutlingen, Entscheidung vom 05.08.2005 - 2 M 3166/05 -
LG Tübingen, Entscheidung vom 25.01.2006 - 5 T 297/05 -
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(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Hat der Gläubiger die Vornahme der Pfändung beim Schuldner beantragt und
- 1.
hat der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert oder - 2.
ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird,
(2) Der Schuldner kann einer sofortigen Abnahme widersprechen. In diesem Fall verfährt der Gerichtsvollzieher nach § 802f; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.
(1) Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen können nicht gepfändet werden.
(2) Ansprüche auf einmalige Geldleistungen können nur gepfändet werden, soweit nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Leistungsberechtigten, der Art des beizutreibenden Anspruchs sowie der Höhe und der Zweckbestimmung der Geldleistung, die Pfändung der Billigkeit entspricht.
(3) Unpfändbar sind Ansprüche auf
- 1.
Elterngeld bis zur Höhe der nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes anrechnungsfreien Beträge sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder, - 2.
Mutterschaftsgeld nach § 19 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes, soweit das Mutterschaftsgeld nicht aus einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit herrührt, bis zur Höhe des Elterngeldes nach § 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, soweit es die anrechnungsfreien Beträge nach § 10 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nicht übersteigt, - 2a.
Wohngeld, soweit nicht die Pfändung wegen Ansprüchen erfolgt, die Gegenstand der §§ 9 und 10 des Wohngeldgesetzes sind, - 3.
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen.
(4) Im übrigen können Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden.
(5) Ein Anspruch des Leistungsberechtigten auf Geldleistungen für Kinder (§ 48 Abs. 1 Satz 2) kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung der Geldleistungen berücksichtigt wird, gepfändet werden. Für die Höhe des pfändbaren Betrages bei Kindergeld gilt:
- 1.
Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser Kinder entfällt. Ist das Kindergeld durch die Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrages des Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht. - 2.
Der Erhöhungsbetrag (Nummer 1 Satz 2) ist zugunsten jedes bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zugunsten des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
(6) In den Fällen der Absätze 2, 4 und 5 gilt § 53 Abs. 6 entsprechend.
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.(1) Eine natürliche Person kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Satz 1 gilt auch, wenn das Zahlungskonto zum Zeitpunkt des Verlangens einen negativen Saldo aufweist. Ein Pfändungsschutzkonto darf jedoch ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden.
(2) Ist Guthaben auf dem Zahlungskonto bereits gepfändet worden, kann der Schuldner die Führung dieses Kontos als Pfändungsschutzkonto zum Beginn des vierten auf sein Verlangen folgenden Geschäftstages fordern. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Kreditinstitut bleibt im Übrigen unberührt.
(3) Jede Person darf nur ein Pfändungsschutzkonto unterhalten. Bei dem Verlangen nach Absatz 1 hat der Kunde gegenüber dem Kreditinstitut zu versichern, dass er kein weiteres Pfändungsschutzkonto unterhält.
(4) Unterhält ein Schuldner entgegen Absatz 3 Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers an, dass nur das von dem Gläubiger in seinem Antrag bezeichnete Zahlungskonto dem Schuldner als Pfändungsschutzkonto verbleibt. Der Gläubiger hat den Umstand, dass ein Schuldner entgegen Satz 1 mehrere Zahlungskonten als Pfändungsschutzkonten unterhält, durch Vorlage entsprechender Erklärungen der Drittschuldner glaubhaft zu machen. Eine Anhörung des Schuldners durch das Vollstreckungsgericht unterbleibt. Die Anordnung nach Satz 1 ist allen Drittschuldnern zuzustellen. Mit der Zustellung der Anordnung an diejenigen Kreditinstitute, deren Zahlungskonten nicht zum Pfändungsschutzkonto bestimmt sind, entfallen die Wirkungen dieser Pfändungsschutzkonten.
(5) Der Kontoinhaber kann mit einer Frist von mindestens vier Geschäftstagen zum Monatsende von dem Kreditinstitut verlangen, dass das dort geführte Pfändungsschutzkonto als Zahlungskonto ohne Pfändungsschutz geführt wird. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.