Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Sept. 2015 - I ZB 121/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 13. August 2015 ist, soweit dieser dort im Hinblick auf den Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 einen Ergänzungsantrag stellt und eine Gehörsrüge erhebt sowie zur Begründung ausführt, der Senat habe sich nicht mit der "hier streitigen Frage der Ausnahmebeschwerde befasst", als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss zu werten.
- 2
- In der Sache hat die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers schon deshalb keinen Erfolg, weil sie sich nicht gegen die die Verwerfung der Rechtsbeschwerde als unzulässig schon für sich allein tragende Feststellung im Senatsbeschluss vom 21. Mai 2015 wendet, die durch eigenhändiges Schreiben des Rechtsbeschwerdeführers vom 19. Dezember 2014 erfolgte Beschwerdeeinreichung sei unwirksam, weil eine Rechtsbeschwerde wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden könne.
- 3
- Unabhängig von diesem formellen Mangel konnte das vom Rechtsbeschwerdeführer eingelegte Rechtsmittel auch in der Sache nicht als "außerordentliche Beschwerde" Erfolg haben (vgl. zu dieser eingehend MünchKomm.ZPO /Lipp, 4. Aufl., § 567 Rn. 15 bis 31). Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus dem vom Rechtsbeschwerdeführer für seinen Standpunkt herangezogenen Beschluss des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2015 - XII ZB 242/14, NJW 2015, 1308. Im dort entschiedenen Fall war die Rechtsbeschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG in Verbindung mit § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft, während sie im vorliegenden Fall gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2, § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der in der Randnummer 20 des Beschlusses vom 25. Februar 2015 angesprochene Grundsatz, dass die Anfechtung einer Zwischenentscheidung ausnahmsweise möglich ist, wenn die Entscheidung in so einschneidender Weise in die Rechte des Betroffenen eingreift, dass ihre selbständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist, auf den der Rechtsbeschwerdeführer in seiner vorliegenden Gegenvorstellung besonders hinweist, spielt im Streitfall keine Rolle, weil es hier nicht um die Beurteilung einer Zwischenentscheidung geht.
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 10.08.2012 - 30 C 1801/11 (71) -
LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.10.2012 - 2-16 T 62/12 -
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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.
(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.
(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.
(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.
(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.