Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Aug. 2009 - I ZB 11/09
Gericht
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 11.043,96 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- I. Die am 7. Januar 1910 geborene Schuldnerin ist durch Urteil des Amtsgerichts Wedding vom 20. November 2006 verurteilt, das Haus F. straße in B. zu räumen. Gegen die vom Gläubiger betriebene Räumungsvollstreckung hat die Schuldnerin nach § 765a ZPO Räumungsschutz beantragt.
- 2
- Das Amtsgericht hat den Räumungsschutzantrag der Schuldnerin mit Beschluss vom 6. Oktober 2008 zurückgewiesen. Ihre dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
- 3
- Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Räumungsschutzantrag weiter. Der Gläubiger hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
- 4
- II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 5
- 1. Das Beschwerdegericht hat eine besondere Härte auf Seiten der Schuldnerin, die es bei Würdigung der Gläubigerinteressen rechtfertigt, die Zwangsvollstreckung befristet oder unbefristet einzustellen, verneint und hierzu ausgeführt:
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- Allein das hohe Alter der Schuldnerin und die bei ihr vorhandene leichte senile Demenz rechtfertigten keinen Räumungsschutz. Der Verlust der vertrauten Umgebung werde zwar ihre Orientierungsschwierigkeiten verstärken und negative gesundheitliche Folgen haben. Lebensgefahr bestehe für die Schuldnerin im Falle einer Räumung aber nicht. Zu berücksichtigen sei, dass die Schuldnerin seit mehr als zwei Jahren von ihrer Verpflichtung zur Räumung Kenntnis habe. Dass sie Anstrengungen zur Anmietung anderer Räume unternommen habe, habe sie nicht dargelegt. Für die Lebensqualität der Schuldnerin sei auch die Aufrechterhaltung des sozialen Kontakts mit den übrigen Mitgliedern der Wohngemeinschaft von Bedeutung. Dieser lasse sich aber auch in einer anderen Wohnung erhalten.
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- 2. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Einstellung der Zwangsvollstreckung sei zur Vermeidung einer mit den guten Sitten unvereinbaren Härte i.S. des § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht erforderlich, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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- a) Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO rechtfertigen. Dabei ist stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen. Es kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann. Ist sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, wird sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die nach dem Sozialstaatsprinzip dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGHZ 163, 66, 72 ff.). Es ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine konkrete Lebensgefahr für den Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Dabei kann vom Schuldner erwartet werden, dass er alles ihm Zumutbare unternimmt, um Gefahren für Leben und Gesundheit möglichst auszuschließen (BGH, Beschl. v. 22.11.2007 - I ZB 104/06, NJW 2008, 1000 Tz. 9).
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- b) Das Beschwerdegericht ist davon ausgegangen, eine Gefahr für das Leben der Schuldnerin bestehe im Falle einer Räumung nicht. Aufgrund ihrer Erkrankung und des hohen Alters bestehe bei der Schuldnerin nur eine verringerte Fähigkeit der Anpassung an eine neue Umgebung, wodurch sie bei einer Zwangsräumung Lebensqualität verliere und sich ihre gesundheitliche Prognose verschlechtere.
- 10
- c) Zu Recht macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe den Vortrag zu den Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuldnerin nur unzureichend gewürdigt. Bei vollständiger Berücksichtigung des Vorbringens der Schuldnerin hätte das Beschwerdegericht ohne weitere Beweiserhebungen eine Lebensgefahr für die Schuldnerin im Falle einer Räumung nicht ausschließen dürfen.
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- Nach der Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. F. vom 13. Mai 2008 leidet die Schuldnerin an arterieller Hypertonie und hypertensiver Herzkrankheit mit Herzinsuffizienz. Nach dem Attest der Fachärztin für Neurologie Dr. B. vom selben Tag liegt bei der Schuldnerin eine fortschreitende dementielle Erkrankung und eine hundertprozentige Schwerbehinderung vor. Aufgrund des hohen Alters und der Demenzerkrankung bezeichnet die Ärztin den Zustand der Schuldnerin bei einer Zwangsräumung wegen der damit verbundenen Aufregung als lebensbedrohend. Zu demselben Ergebnis kommt die Fachärztin Dr. S. in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2008. Auch der ärztliche Gutachter der zentralen medizinischen Gutachtenstelle des Landesamtes für Gesundheit und Soziales von Berlin gelangt in seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 14. Juli 2008 zu dem Ergebnis, im Hinblick auf die negativen Folgen für ihre Gesundheit bestehe bei der Schuldnerin Räumungsunfähigkeit. Mit den in diesen ärztlichen Stellungnahmen prognostizierten Gefahren für Leben und Ge- sundheit der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht sich nicht auseinandergesetzt , sondern nur auf die ärztliche Stellungnahme des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin vom 24. Juli 2008 abgestellt, nach der bei einem erzwungenen Umzug keine unmittelbare Lebensgefahr bestehe. Dies reicht für eine vollständige Würdigung der mit einer Zwangsräumung verbundenen Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuldnerin in Anbetracht der unterschiedlichen Ergebnisse der ärztlichen Stellungnahmen vom 13. Mai, 22. Juni und 14. Juli 2008 einerseits und vom 24. Juli 2008 andererseits nicht aus. Hierzu hätte das Beschwerdegericht vielmehr eine ergänzende ärztliche Begutachtung unter Einbeziehung sämtlicher ärztlicher Stellungnahmen einholen müssen.
- 12
- Das Beschwerdegericht durfte die Prüfung der Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuldnerin durch eine Zwangsräumung auch nicht auf eine akute Lebensgefahr während des Räumungsvorgangs beschränken. Die Schuldnerin hatte geltend gemacht, aufgrund der bestehenden Erkrankungen und ihres hohen Alters sei nach einer Zwangsräumung mit einer Beschleunigung des gesundheitlichen Verfalls und einer Verkürzung ihrer Lebenserwartung zu rechnen; zum Beweis hat sie sich auf die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme berufen. Die Gefahr entsprechender gesundheitlicher Beeinträchtigungen nach Durchführung des Räumungsvorgangs ist in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen. Zu berücksichtigen ist zudem eine altersentsprechende und krankheitsbedingte deutlich verringerte Anpassungsfähigkeit an eine veränderte Umgebung, wenn eine gewohnte langjährige Umgebung im Falle einer Zwangsräumung verloren geht (vgl. BVerfG NJW 1998, 295).
- 13
- 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann danach keinen Bestand haben. Die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das weitere Feststellungen zu etwaigen aus der Zwangsräumung herrührenden Gefahren für Leben und Gesundheit der Schuldnerin zu treffen hat.
- 14
- Sollten für die Schuldnerin danach erhebliche Gesundheitsrisiken mit einem Wohnsitzwechsel wegen Verlustes der bekannten Umgebung verbunden sein, darf das Beschwerdegericht bei der nach § 765a ZPO erforderlichen Interessenabwägung nicht zu Lasten der Schuldnerin berücksichtigen, dass diese nach dem Räumungsurteil keine Anstrengungen unternommen hat, eine andere Wohnung zu finden. Denn durch einen Umzug bestünde gerade die Gefahr, dass sich die mit dem Wohnungswechsel verbundenen Gesundheitsrisiken realisieren. Zudem wird das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall auch dem Umstand ein nicht unerhebliches Gewicht beizumessen haben, dass die Schuldnerin eine laufende Nutzungsentschädigung in Höhe der zwischen den Parteien ursprünglich vereinbarten Miete zahlt, nach ihrem - unbestrittenen - Vortrag nur noch geringe Zahlungsrückstände bestehen und vom Gläubiger auch keine anderen Umstände geltend gemacht worden sind, aus denen sich ein vorrangiges Interesse an der Räumung ergeben könnte.
Kirchhoff Koch
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 06.10.2008 - 32 M 8042/08 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.01.2009 - 51 T 668/08 -
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(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.