Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 100/17

published on 13/09/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2018 - I ZB 100/17
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Landgericht Paderborn, 6 O 5/15, 14/03/2017
Oberlandesgericht Hamm, 18 U 69/17, 28/09/2017

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 100/17
vom
13. September 2018
in der Rechtsbeschwerdesache
ECLI:DE:BGH:2018:130918BIZB100.17.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Berufungsführerin wird der Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. September 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 73.735,20 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Klägerin ist Verkehrshaftungsversicherer der H. GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie verlangt von der Beklagten aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz für den Verlust von Frachtgut auf einem Transport von Italien nach Deutschland. Die Versicherungsnehmerin wurde von der Berufungsführerin beauftragt, Reifen zu einer Kundin in Italien (Streitverkündete zu 1) zu befördern sowie bestimmte dort vorhandene Reifen zurückzubringen. Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte, die wiederum die der Beklagten beigetretene Streitverkündete zu 2 beauftragte. Deren Fahrer übernahm die für die Streitverkündete zu 1 bestimmten Reifen und lieferte sie bei dieser ab. Streitig ist, ob der Lastzug sodann mit den bestimmten bei der Streitverkündeten zu 1 vor- handenen Reifen beladen wurde, die der Fahrer auf dem CMR-Frachtbrief quittierte, oder ob er lediglich eine geringe Anzahl von Reifen erhielt, die er zurück nach Deutschland brachte.
2
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Auf das den Klägervertretern am 25. April 2017 zugestellte Urteil hat die Berufungsführerin am 19. Mai 2017 den Beitritt auf Seiten der Klägerin erklärt und zugleich Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25. Juli 2017 hat die Berufungsführerin mit am 24. Juli 2017 eingegangenem Schriftsatz unter anderem auf den erstinstanzlichen Vortrag der Klägerin verwiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsführerin im Zeitpunkt der Einlegung und der Begründung des Rechtsmittels dem Rechtsstreit nicht wirksam beigetreten gewesen sei.
3
II. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Berufungsführerin ist zulässig und begründet.
4
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat der Berufungsführerin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Dies verletzt ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip, vgl. BVerfGE 77, 275, 284 [juris Rn. 25]; BVerfG, NJW 2003, 281 [juris Rn. 9]) und eröffnet die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - V ZB 106/16, NJW-RR 2017, 1145 Rn. 5 mN).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht durfte die Berufung nicht mit der Begründung als unzulässig verwerfen, der Beitritt der Berufungsführerin zum Rechtsstreit sei nicht wirksam mit der Berufungseinlegung erfolgt.
6
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, für einen wirksamen Beitritt müssten die formellen Erfordernisse von § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt sein. Während die Beitrittserklärung der Berufungsführerin die Parteien und den Rechtsstreit bezeichne sowie eine eindeutige Beitrittserklärung enthalte (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 ZPO), fehle es an der "bestimmten Angabe des Interesses" gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Zwar genüge dafür der bloß schlagwortartige Verweis auf Tatsachen , aus denen sich ein solches Interesse ergebe. Die Berufungsführerin habe jedoch weder in der Berufungsschrift noch in der Berufungsbegründung Tatsachen aufgezeigt, die es der Beklagten erlaubten, den Grund ihres Beitritts zu erkennen. Eine Streitverkündung an die Berufungsführerin, aus der ihr Interesse hervorgehen könnte, habe nicht stattgefunden. Der Verweis auf das Urteil - zumal lediglich als Gegenstand des Berufungsangriffs - genüge zur Darstellung des Interesses ebenfalls nicht. Die Berufungsführerin werde weder im Urteil noch in den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen als etwaige Regress- oder Rückgriffsschuldnerin der Klägerin bezeichnet. Es bleibe sogar unklar, ob die Berufungsführerin Empfängerin der Regulierungszahlung gewesen sei. Die bloße Benennung der Berufungsführerin als Auftraggeberin genüge nicht zur "bestimmten Angabe des Interesses". Eine mögliche Inanspruchnahme durch die Klägerin liege auch keineswegs auf der Hand. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
b) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Da eine Berufung nur von Prozessbeteiligten eingelegt werden kann, hängt ihre Zulässigkeit im Falle der Einlegung durch eine Streithelferin davon ab, ob diese rechtzeitig - spätestens mit Einlegung der Berufung (§ 66 Abs. 2 ZPO) - und wirksam dem Rechtsstreit beigetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Oktober 1990 - IX ZB 78/90, NJW 1991, 229, 230 [juris Rn. 7]; Urteil vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93, NJW 1994, 1537 [juris Rn. 6]; Urteil vom 16. Januar 1997 - I ZR 208/94, NJW 1997, 2385 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 26/99, juris Rn. 7).
8
Ebenfalls frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Beitritt mit der Einlegung der Berufung verbunden werden kann (§ 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO), dann jedoch den inhaltlichen Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 ZPO genügen muss. Beitritt und Berufung sind zwei selbständige Prozesshandlungen, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist (BGH, NJW 1994, 1537 [juris Rn. 7]; NJW 1997, 2385 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 26/99, juris Rn. 7). Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO muss ein Beitrittsschriftsatz die Bezeichnung der Parteien - insbesondere derjenigen, auf deren Seite der Beitritt erfolgen soll - und des Rechtsstreits, an dem der oder die Beitretende sich beteiligen will (Nr. 1), die bestimmte Angabe des Interesses, das dem Beitritt zugrunde liegt (Nr. 2) sowie die Erklärung des Beitritts enthalten (Nr. 3).
9
c) Die Rechtsbeschwerde rügt jedoch mit Recht, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die "bestimmte Angabe des Interesses" im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO überspannt und damit die Rechtsschutzgarantie verletzt.
10
aa) Sehen prozessrechtliche Vorschriften wie § 66 Abs. 2, § 70 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Möglichkeit vor, ein Rechtsmittel einzulegen, so verbietet die für zivilgerichtliche Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Rechtsschutzgarantie eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtsweges in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 74, 228, 234 [juris Rn. 25]; BVerfG, NVwZ 1994, Beilage 9, 65, 66 [juris Rn. 12]). Mit Blick auf diese verfassungsrechtliche Vorgabe hat sich die Auslegung von Prozesshandlungen an dem Grundsatz auszurichten, dass im Zweifel gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. BGH, NJW 1994, 1537 [juris Rn. 12] mwN).
11
Danach sind bei der (bloßen) formellen Prüfung des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift, den Parteien den Beitrittsgrund klarzumachen (vgl. RG, Urteil vom 14. Juni 1921 - II ZR 567/20, RGZ 102, 276, 278; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 76. Aufl., § 70 Rn. 6), keine überzogenen Anforderungen an die Darlegung des rechtlichen Interesses am Beitritt zum Rechtsstreit zu stellen. So ist beispielsweise der Hinweis auf eine vorausgegangene Streitverkündung regelmäßig ausreichend (vgl. RGZ 102, 276, 278; BGH, NJW 1994, 1537 f. [juris Rn. 16]; NJW 1997, 2358 [juris Rn. 17]). Das Interesse einer Streithelferin am Ausgang des Rechtsstreits kann auch bereits aus den Feststellungen des Berufungsgerichts folgen, wenn die Streithelferin danach gewärtigen muss, dass die Klägerin sie in Regress nimmt, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig wird (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2000 - I ZB 26/99, juris Rn. 8). Ergibt sich das Interesse an einem Beitritt schon aus der mit dem Rechtsmittel angegriffenen Entscheidung, ist eine nähere Darlegung des Interesses im Sinne von § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich (vgl. OLG Hamm, FamRZ 1984, 810, 811).
12
bb) Nach diesen Maßstäben sind die formellen Voraussetzungen von § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO erfüllt. Das rechtliche Interesse der Berufungsführerin ergibt sich - insbesondere auch für die Beklagte - aus den Feststellungen im landgerichtlichen Urteil und den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen. Danach war die Berufungsführerin als Empfängerin des Frachtguts neben der Klägerin gegenüber der Beklagten weitere Anspruchsberechtigte im Sinne von § 428 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 226/03, TranspR 2006, 363, 365 [juris Rn. 30]; Versäumnisurteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 50/05, BGHZ 172, 330 Rn. 30). Der Zweck der Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO war damit erfüllt und eine nähere Darlegung des Interesses nicht erforderlich.
13
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben. Sie ist nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Begründetheit der Berufung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Koch Kirchhoff Schwonke
Feddersen Schmaltz
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 14.03.2017 - 6 O 5/15 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 28.09.2017 - I-18 U 69/17 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der
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published on 06/07/2006 00:00

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Rechtsstreits;
2.
die bestimmte Angabe des Interesses, das der Nebenintervenient hat;
3.
die Erklärung des Beitritts.

(2) Außerdem gelten die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.