Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Okt. 2002 - BLw 25/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 4.889,74
Gründe:
I.
Mit Gesuch vom 11. Februar 2002 hat die Antragsgegnerin die Festsetzung außergerichtlicher Kosten, die ihr in einem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BLw 10/01) entstanden waren, in Höhe von 6.329,79 richt - Landwirtschaftsgericht - hat mit Beschluß vom 1. März 2002, zugestellt am 20. März 2002, einen erstattungsfä- !#"$ % & higen Betrag von lediglich 1.440,05 s-
gegnerin mit einem am 27. März 2002 eingegangenen Schriftsatz sofortige Be- schwerde eingelegt. Diese hat das Oberlandesgericht - Landwirtschaftssenat - mit Beschluß vom 10. Juni 2002 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie weiterhin die Festsetzung der Kosten gemäß ihrem Gesuch vom 11. Januar 2002 verfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft, weil sie weder im Gesetz (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 1 LwVG, §§ 104 Abs. 3, 572 Abs. 4 ZPO) vorgesehen ist noch vom Beschwerdegericht zugelassen wurde. Sie kann auch nicht als Beschwerde gegen die Nichtzulassung angesehen werden, weil das Rechtsbeschwerdeverfahren die Nichtzulassungsbeschwerde nicht kennt.
Die von der Antragsgegnerin beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht und auch die hilfsweise beantragte Aussetzung des Rechtsbeschwerdeverfahrens bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gebührenabschlags nach dem Einigungsvertrag kommen bei dieser Sachlage von vornherein nicht in Betracht.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin
die Kosten der ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsbeschwerde aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche der Antragsgegnerin gegen ihren Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.