Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - AK 31/14

published on 16/10/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Okt. 2014 - AK 31/14
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AK 3 1 / 1 4
vom
16. Oktober 2014
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
sowie des Angeschuldigten und seiner Verteidiger am 16. Oktober
2014 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht Berlin übertragen.

Gründe:

1
Der Angeschuldigte ist aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2014 (2 BGs 103/14) am 31. März 2014 festgenommen worden und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft. Auf den Haftprüfungsantrag des Angeschuldigten hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs den Haftbefehl durch Beschluss vom 25. Juni 2014 (2 BGs 233/14) aufrechterhalten. Der Generalbundesanwalt hat gegen den Angeschuldigten unter dem 12. September 2014 Anklage beim Staatsschutzsenat des Kammergerichts in Berlin erhoben.
2
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich ab September 2013 an der außereuropäischen terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat im Irak und Großsyrien" (seinerzeit "IStIGS", nunmehr "IS") als Mitglied beteiligt, indem er sich unter anderem nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland am 16. Januar 2014 als Logistiker für die Vereinigung mit der Beschaffung von Sach- und Geldmitteln zugunsten der Vereinigung befasst habe (Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung außerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als Mitglied gemäß § 129a Abs. 1 i.V.m. § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB).
3
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
4
1. Der Angeschuldigte ist der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland als Mitglied dringend verdächtig. Insoweit ist nach gegenwärtigem Verfahrensstand im Sinne eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der dem Angeschuldigten anzulastenden Beteiligungsakte von folgendem Sachverhalt auszugehen:
5
Der Angeschuldigte reiste am 16. Juni 2013 mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern von Deutschland aus in das türkisch-syrische Grenzgebiet, wo er der Vereinigung "Junud ash-Sham" 30.000 € zur Verfügung stellte, sich dieser - ebenso wie auch der Mitangeschuldigte K. - jedenfalls einige Zeit später anschloss und spätestens im September 2013 als Mitglied angehörte. Am 24. September 2013 reiste der Angeschuldigte nach Deutschland, kehrte jedoch im Dezember zu der terroristischen Vereinigung zurück, um am 16. Januar 2014 erneut nach Deutschland einzureisen und hier zu bleiben. Im März 2014 organisierte er den Transfer eines Pakets mit Ausrüstungsgegen- ständen an den der "Junud ash-Sham" zugehörigen B. , alias Z. und ließ diesem einen Geldbetrag in Höhe von 1.536 € zukommen.
6
Der insoweit bestehende dringende Tatverdacht stützt sich zunächst auf die durch aufgefundene Fotos und gesicherte elektronische Daten belegte enge Verbindung zwischen dem Angeschuldigten und dem Mitangeschuldigten K. , der dringend verdächtig ist, in der Zeit des gemeinsamen Aufenthaltes der Angeschuldigten in Syrien Mitglied der "Junud ash-Sham" gewesen zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, Rn. 33 juris). Auch die gemeinsame Ausreise desAngeschuldigten und des Mitangeschuldigten K. im September 2013 spricht hierfür.
7
Der dringende Tatverdacht der Zahlung von 30.000 € an die Vereinigung "Junud ash-Sham" folgt unter anderem aus überwachten Telefonaten und den Ergebnissen der Finanzermittlungen, wonach der Angeschuldigte am 27. Juni 2013 einen Kreditvertrag über 25.000 €mit der T. bank AG abgeschlossen hatte, und den aus dem Reisepass des Angeschuldigten folgenden Erkenntnissen über dessen Reisebewegungen in dieser Zeit.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs zu den mitgliedschaftlichen Beteiligungsakten und der den dringenden Tatverdacht insoweit begründenden Umstände verweist der Senat auf die entsprechenden Gründe des Haftbefehls, die auch weiterhin fortgelten. Ergänzend nimmt er Bezug auf die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 12. September 2014, soweit sie den Angeschuldigten betrifft, insbesondere auf die dort bezeichneten Beweismittel , die den dringenden Tatverdacht belegen.
9
2. Soweit dem Angeschuldigten in der Anklageschrift die Mitgliedschaft in einer anderen terroristischen Vereinigung zu Last gelegt wird als im Haftbefehl , gilt Folgendes:
10
a) Bei der Vereinigung mit der Bezeichnung "Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien" handelt es sich um eine Organisation mit militantfundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die es sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" zu errichten.
11
Die Organisation geht zurück auf die von Abu Musab az-Zarqawi Anfang 2004 als Widerstandsgruppe gegen die US-Präsenz im Irak gegründete "Jama'at at-Tauhid wal-Dschihad" ("Gemeinschaft des einen Gottes und des Kampfes"). Im Oktober 2004 leistete az-Zarqawi die bai'at (den Treueeid) auf Osama bin Laden und dessen "al-Qa'ida", worauf sich die Gruppierung umbenannte in "Tanzim Qa'idat al-Jihad fi Bilad ar-Rafidain" ("Organisation der Basis des Jihad im Zweistromland") und bekannt wurde als "al-Qa'ida im Irak (AQI)". Im Dezember 2005 ernannte bin Laden az-Zarqawi zu seinem Stellvertreter im Irak. Die "AQI" trat zunächst hervor mit Angriffen auf zivile Angehörige westlicher Staaten im Irak, die Opfer von Anschlägen, Entführungen und - auf sodann verbreiteten Videofilmen festgehaltenen - Hinrichtungen wurden. Ab Herbst 2005 verlegte sie sich auf medienwirksame Sprengstoffanschläge, vornehmlich in Bagdad und im Nordwestirak, aber am 9. November 2005 auch auf mehrere Hotels in Amman/Jordanien.
12
Anfang 2006 schloss sich die "AQI" zunächst unter der Dachorganisation "Schura-Rat der Mudschaheddin im Irak" mit weiteren Gruppierungen zusam- men. Nach az-Zarqawis Tod im Juni 2006 rief dessen Nachfolger Abu Ayyub alMasri im Oktober 2006 einen das Gebiet von Bagdad und mehrere Nordwestprovinzen umfassenden islamischen Staat aus und benannte den Zusammenschluss um in "ad-Dawlat al-Islamiya fil-Iraq" ("Islamischer Staat im Irak", "ISI"). Den Autobomben- und Selbstmordanschlägen des "ISI" fielen im Irak allein 2007 etwa 1.900 Menschen zum Opfer; 2008 bis 2012 kam es bei Anschlägen vor allem auf schiitische Moscheen und Pilger sowie auf frequentierte Märkte zu insgesamt etwa 3.000 Toten.
13
Im Frühjahr 2010 wurde al-Masri bei einer Operation der US-Armee und der irakischen Regierungstruppen getötet. Sein Nachfolger wurde Abu Bakr alBaghdadi. Unter dessen Führung beteiligte sich der "ISI" nach dem am 11. Februar 2012 veröffentlichten Aufruf des zwischenzeitlichen Anführers der "al-Qa'ida", Aiman az-Zawahiri, an die Muslime des Nahen Ostens, den Kampf gegen das Assad-Regime aufzunehmen, auch am syrischen Bürgerkrieg. Dabei kooperierte er unter anderem mit der 2011 gegründeten, vom Syrer Muhammad al-Jawlani angeführten Kämpfergruppe "Jabhat an-Nusra li Ahl ash-Sham" ("Hilfsfront für das syrische Volk"; "an-Nusra-Front"), deren Aktionen sich vornehmlich gegen Einrichtungen und Angehörige der Assad-Armee richteten. Im April 2013 verkündete al-Baghdadi die Vereinigung von "ISI" und "an-Nusra" zum "Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien/ad-Dawlat alIslamiya fil-Iraq wash-Sham (ISIG/DAAISH)". Dem widersprach al-Jawlani und leistete seinerseits die bai'at auf az-Zawahiri, worauf dieser den Zusammenschluss annullierte und beide Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten auf der Grundlage einer Gebietsabgrenzung - "ISIG" im Irak, "an-Nusra" in Syrien - aufrief. Dies führte zum Bruch al-Baghdadis sowohl mit "al-Qa'ida" als auch mit "an-Nusra".
14
Dem "ISIG" gelang es, sich in einigen Regionen Nordsyriens als Ordnungsmacht festzusetzen. Aus dem Kampf gegen das Assad-Regime zog sich die Organisation in der Folge weitgehend zurück und konzentrierte sich auf die Machterhaltung in den von ihr beherrschten Gebieten. Angehörige anderer Oppositionsgruppen sowie die Teile der Zivilbevölkerung, die den Herrschaftsanspruch des "ISIG" in Frage stellten, sahen sich Verhaftung, Folter und Hinrichtung ausgesetzt. Im August 2013 kam es bei Operationen mehrerer Gruppen in der Provinz Latakia unter der Führung des "ISIG" zu Massakern unter der regierungstreuen alawitischen Zivilbevölkerung, denen 190 Menschen zum Opfer fielen; weitere ca. 200 wurden entführt. Wegen der Parteinahme der libanesischen "Hizbollah" für das Assad-Regime verübte der "ISIG" ferner am 2. Januar 2014 einen Bombenanschlag in einem schiitischen Wohngebiet in Beirut, der vier Menschen tötete und 77 verletzte. Daneben kam es zu weiteren Aktionen im Irak, so zu dem Überfall auf die Gefängnisse in Abu Ghuraib und Tadshi am 22. Juli 2013 sowie einem Selbstmordanschlag in Arbil am 29. September 2013 mit jeweils mehreren Todesopfern. Anfang Juni 2014 gelang es der Vereinigung , die Stadt Mosul unter ihre Gewalt zu bringen.
15
Seit Ende Juni 2014 nennt sich die Organisation nur noch "Islamischer Staat" (IS). Die Führung besteht aus dem "Emir", derzeit Abu Bakr al-Baghdadi, dem "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche unterstellt sind, so ein "Kriegsminister" und ein "Propagandaminister". Zugeordnet sind der Führungsebene beratende "Shura-Räte" sowie "Gerichte", die über die Einhaltung der Regeln der Sharia wachen. Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "Al-Furqan" produziert und über die Medienstelle "al-I'tisam" verbreitet. Das auch von den Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel", einem weißen Oval mit der Inschrift: "Allah - Rasul - Muhammad", auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem islamischen Glau- bensbekenntnis. Die etwa 10.000 Kämpfer - im Kern bestehend aus sunnitischen Teilen der ehemaligen Streitkräfte des Regimes von Saddam Hussein - sind dem "Kriegsminister" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
16
b) Dem personellen Umfeld des sogenannten "Kaukasischen Emirats" zuzurechnen ist eine Gruppierung, die unter dem Namen "Junud ashSham /Soldaten Syriens" in den syrischen Bürgerkrieg eingriff. Als deren Anführer trat der Tschetschene Muslim Margoshvili alias Muslim Abu Walid ashShishani auf, der über Kampferfahrung aus den russischen Tschetschenienkriegen verfügte, zuletzt eine in Dagestan operierende militantfundamentalistische Gruppe befehligte und an Dokku Umarov gebunden war. Da ihm die Rückkehr nach Tschetschenien nicht gelang, entschloss er sich 2012 zusammen mit einem Teil seiner Kämpfer, überwiegend Tschetschenen, aber auch Angehörige westlicher Staaten, zur Auswanderung nach Syrien, um dort am Kampf gegen das Assad-Regime teilzunehmen. Verbündete sah Muslim Abu Walid vor allem in den dort operierenden Gruppen entsprechender Herkunft, so etwa im "Jaish al-Muhajirin wal-Ansar" bzw. der Vorgängerorganisation "Katibat al-Muhajirin". Insbesondere unterhielt er enge Beziehungen zu Saifullah ash-Shishani, dem Stellvertreter Abu Omar ash-Shishanis. Nach der auch von Muslim Abu Walid kritisierten Hinwendung Abu Omar ash-Shishanis zum "ISIG" vereinigten sich im Oktober 2013 die "Junud ash-Sham" mit Saifullah ash-Shishani und seinen Anhängern sowie mit den von Abu Musa ashShishani geführten "Ansar ash-Sham" zu einer einheitlichen Gruppe unter einer Dreierspitze. Sie sieht ihr Ziel vornehmlich in der Bündelung aller militärischen Kräfte gegen die Assad-Armee. Die Stärke der Gruppierung wird derzeit auf einige hundert Kämpfer geschätzt. Im August 2013 beteiligte sie sich maßgeblich an den Kämpfen gegen die Regierungstruppen um die Hügelkette von Durin nahe Latakia. Ebenso nahm sie im Februar 2014 gemeinsam mit "anNusra" am Angriff auf das Zentralgefängnis in Aleppo teil.
17
c) Vor diesem Hintergrund steht es der Fortdauer der Untersuchungshaft auf der Grundlage des vorbezeichneten Haftbefehls nicht entgegen, dass der Generalbundesanwalt dem Angeschuldigten in seiner Anklageschrift - anders als der Haftbefehl - nunmehr vorwirft, er habe sich an der terroristischen Vereinigung "Junud ash-Sham" als Mitglied beteiligt, und es das Kammergericht unterlassen hat, zeitnah sowie vor Vorlage der Akten an den Senat zur Haftprüfung über den Antrag des Generalbundesanwalts zu entscheiden, den Haftbefehl dem aufgrund der weiteren Ermittlungen geänderten Tatvorwurf der Anklageschrift anzupassen; denn aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles führt dies ausnahmsweise nicht dazu, dass der Haftbefehl die weitere Untersuchungshaft nicht mehr rechtfertigen könnte (s. demgegenüber für den Regelfall KK-Schultheis, StPO, 7. Aufl., § 121 Rn. 24a mwN).
18
Die hier zu beurteilende Fallgestaltung wird durch folgende außergewöhnliche Umstände geprägt: Die eigentlichen mitgliedschaftlichen Beteiligungshandlungen , die ihm im Haftbefehl vorgeworfen werden, werden dem Angeschuldigten auch durch die Anklage des Generalbundesanwalts zur Last gelegt. Insoweit hat sich an der tatsächlichen Grundlage des dringenden Tatverdachts nichts geändert. Abweichend haben die weiteren Ermittlungen nun zwar die Verdachtslage dahin modifiziert, dass der Angeschuldigte diese Tathandlungen wahrscheinlich nicht im Rahmen der Vereinigung "IS", sondern der Vereinigung "Junud ash-Sham" vorgenommen hat. Dies ist indes nicht von maßgebender Bedeutung. Nach den bisherigen Erkenntnissen handelt es sich bei den beiden in Rede stehenden Gruppierungen allerdings um selbständige terroristische Vereinigungen im Sinne der §§ 129a, 129b StGB. Indes belegen diese Erkenntnisse auch, dass beide Vereinigungen im Tatzeitraum im selben geografischen Raum operierten und dabei die gleichen Zwecke und Ziele verfolgten , nämlich den Kampf gegen die Assad-Regierung und deren Armee. Darüber hinaus kommt es bei den dort operierenden Organisationen nicht nur zu gemeinsamen Aktionen, sondern einerseits auch zu personellen Annäherungen bis zu Zusammenschlüssen oder völligen Verschmelzungen, andererseits zu Abspaltungen und neuen Koalitionen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 - StB 8/14, juris). Diese - durch die Ermittlungen nur schwer zu entwirrende - Gemengelage führt dazu, dass die Frage, in welcher Vereinigung konkret der Angeschuldigte sich mitgliedschaftlich betätigt hat, das Tatbild in wesentlich geringerem Umfang prägt, als in sonstigen Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung. In Verbindung mit dem Umstand, dass die dem Angeschuldigten vorgeworfenen eigentlichen mitgliedschaftlichen Betätigungsakte unverändert geblieben sind, hat dies zur Folge, dass die Haft wegen derselben Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO aufrechterhalten wird.
19
3. Die nach § 129b Abs. 1 Satz 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung "Junud ash-Sham" hat das Bundesministerium der Justiz am 28. März 2014 allgemein erteilt.
20
4. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des Ermittlungsrichters in dem Haftbefehl vom 28. März 2014 sowie der Haftprüfungsentscheidung vom 25. Juni 2014. Vor diesem Hintergrund kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).
21
5. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
22
Die Ermittlungen haben sich besonders aufwendig gestaltet. Die im vorliegenden Verfahren sichergestellten Datenträger haben ein außergewöhnlich hohes Datenvolumen aufgewiesen. Alleine die aus dem Besitz des Angeschuldigten sowie des anderweitig Verfolgten K. sichergestellten Datenträger enthalten ein Gesamtdatenvolumen von 400 Gigabyte, weshalb deren Auswertung einen beträchtlichen Zeitaufwand verlangt hat. Hinzu kommt, dass Erkenntnisse von ursprünglich in verschiedenen Bundesländern geführten Ermittlungsverfahren gegen X. und B. für das vorliegende Verfahren von Bedeutung sind und daher einzubeziehen waren. Der auszuwertende Aktenbestand ist dadurch erheblich angewachsen.
23
Danach ist das Ermittlungsverfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Die Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 12. September 2014 ist dem Kammergericht am 17. September 2014 zugegangen. Hierauf hat der Vorsitzende des zuständigen Senats deren Zustellung verfügt und Frist zur Stellungnahme von vier Wochen bestimmt (§ 201 StPO). Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahrens soll - nach einem für den 26. November 2014 geplanten Vorgespräch - die Hauptverhandlung am 8. Januar 2015 beginnen, wobei bis zum 10. April 2015 bereits 22 Fortsetzungstermine geplant sind und für die Folgezeit - sollten diese Termine nicht ausreichen - beabsichtigt ist, pro Woche an drei Tagen weiter zu verhandeln.
24
6. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung des Angeschuldigten zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
25
Das Kammergericht Berlin wird gehalten sein, den Antrag des Generalbundesanwaltes , den vorliegenden Haftbefehl nach Maßgabe der Anklageschrift anzupassen, nunmehr umgehend zu prüfen und über diesen kurzfristig zu entscheiden.
Becker Hubert Gericke
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(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßr

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden

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Annotations

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) In den Fällen des § 121 legt das zuständige Gericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor, wenn es die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich hält oder die Staatsanwaltschaft es beantragt.

(2) Vor der Entscheidung sind der Beschuldigte und der Verteidiger zu hören. Das Oberlandesgericht kann über die Fortdauer der Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung entscheiden; geschieht dies, so gilt § 118a entsprechend.

(3) Ordnet das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft an, so gilt § 114 Abs. 2 Nr. 4 entsprechend. Für die weitere Haftprüfung (§ 117 Abs. 1) ist das Oberlandesgericht zuständig, bis ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt. Es kann die Haftprüfung dem Gericht, das nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständig ist, für die Zeit von jeweils höchstens drei Monaten übertragen. In den Fällen des § 118 Abs. 1 entscheidet das Oberlandesgericht über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach seinem Ermessen.

(4) Die Prüfung der Voraussetzungen nach § 121 Abs. 1 ist auch im weiteren Verfahren dem Oberlandesgericht vorbehalten. Die Prüfung muß jeweils spätestens nach drei Monaten wiederholt werden.

(5) Das Oberlandesgericht kann den Vollzug des Haftbefehls nach § 116 aussetzen.

(6) Sind in derselben Sache mehrere Beschuldigte in Untersuchungshaft, so kann das Oberlandesgericht über die Fortdauer der Untersuchungshaft auch solcher Beschuldigter entscheiden, für die es nach § 121 und den vorstehenden Vorschriften noch nicht zuständig wäre.

(7) Ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung zuständig, so tritt dieser an die Stelle des Oberlandesgerichts.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Wer eine Vereinigung (§ 129 Absatz 2) gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder
2.
Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b
3.
(weggefallen)
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind,

1.
einem anderen Menschen schwere körperliche oder seelische Schäden, insbesondere der in § 226 bezeichneten Art, zuzufügen,
2.
Straftaten nach den §§ 303b, 305, 305a oder gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c oder 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 4, des § 309 Abs. 1 bis 5, der §§ 313, 314 oder 315 Abs. 1, 3 oder 4, des § 316b Abs. 1 oder 3 oder des § 316c Abs. 1 bis 3 oder des § 317 Abs. 1,
3.
Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen des § 330a Abs. 1 bis 3,
4.
Straftaten nach § 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 oder 2, § 20a Abs. 1 bis 3, § 19 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 2, § 20 Abs. 1 oder 2 oder § 20a Abs. 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder nach § 22a Abs. 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
5.
Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3 des Waffengesetzes
zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Taten bestimmt ist, die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern, eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen, und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen kann.

(3) Sind die Zwecke oder die Tätigkeit der Vereinigung darauf gerichtet, eine der in Absatz 1 und 2 bezeichneten Straftaten anzudrohen, ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern, so ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer eine in Absatz 1, 2 oder Absatz 3 bezeichnete Vereinigung unterstützt, wird in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in den Fällen des Absatzes 3 mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wer für eine in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichnete Vereinigung um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(6) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 und 5 die Strafe nach seinem Ermessen (§ 49 Abs. 2) mildern.

(7) § 129 Absatz 7 gilt entsprechend.

(8) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen (§ 45 Abs. 2).

(9) In den Fällen der Absätze 1, 2, 4 und 5 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, so gilt dies nur, wenn sie durch eine im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgeübte Tätigkeit begangen wird oder wenn der Täter oder das Opfer Deutscher ist oder sich im Inland befindet. In den Fällen des Satzes 2 wird die Tat nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verfolgt. Die Ermächtigung kann für den Einzelfall oder allgemein auch für die Verfolgung künftiger Taten erteilt werden, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen. Bei der Entscheidung über die Ermächtigung zieht das Ministerium in Betracht, ob die Bestrebungen der Vereinigung gegen die Grundwerte einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind und bei Abwägung aller Umstände als verwerflich erscheinen.

(2) In den Fällen der §§ 129 und 129a, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 1, ist § 74a anzuwenden.

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen

1.
festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
2.
bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder
3.
das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
a)
Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder
b)
auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
c)
andere zu solchem Verhalten veranlassen,
und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr).

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 176c, 176d, 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.

(1) Der Richter setzt den Vollzug eines Haftbefehls, der lediglich wegen Fluchtgefahr gerechtfertigt ist, aus, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann. In Betracht kommen namentlich

1.
die Anweisung, sich zu bestimmten Zeiten bei dem Richter, der Strafverfolgungsbehörde oder einer von ihnen bestimmten Dienststelle zu melden,
2.
die Anweisung, den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis des Richters oder der Strafverfolgungsbehörde zu verlassen,
3.
die Anweisung, die Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person zu verlassen,
4.
die Leistung einer angemessenen Sicherheit durch den Beschuldigten oder einen anderen.

(2) Der Richter kann auch den Vollzug eines Haftbefehls, der wegen Verdunkelungsgefahr gerechtfertigt ist, aussetzen, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erwartung hinreichend begründen, daß sie die Verdunkelungsgefahr erheblich vermindern werden. In Betracht kommt namentlich die Anweisung, mit Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen keine Verbindung aufzunehmen.

(3) Der Richter kann den Vollzug eines Haftbefehls, der nach § 112a erlassen worden ist, aussetzen, wenn die Erwartung hinreichend begründet ist, daß der Beschuldigte bestimmte Anweisungen befolgen und daß dadurch der Zweck der Haft erreicht wird.

(4) Der Richter ordnet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 den Vollzug des Haftbefehls an, wenn

1.
der Beschuldigte den ihm auferlegten Pflichten oder Beschränkungen gröblich zuwiderhandelt,
2.
der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, auf ordnungsgemäße Ladung ohne genügende Entschuldigung ausbleibt oder sich auf andere Weise zeigt, daß das in ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt war, oder
3.
neu hervorgetretene Umstände die Verhaftung erforderlich machen.

(1) Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Haftbefehl nach Ablauf der sechs Monate aufzuheben, wenn nicht der Vollzug des Haftbefehls nach § 116 ausgesetzt wird oder das Oberlandesgericht die Fortdauer der Untersuchungshaft anordnet.

(3) Werden die Akten dem Oberlandesgericht vor Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist vorgelegt, so ruht der Fristenlauf bis zu dessen Entscheidung. Hat die Hauptverhandlung begonnen, bevor die Frist abgelaufen ist, so ruht der Fristenlauf auch bis zur Verkündung des Urteils. Wird die Hauptverhandlung ausgesetzt und werden die Akten unverzüglich nach der Aussetzung dem Oberlandesgericht vorgelegt, so ruht der Fristenlauf ebenfalls bis zu dessen Entscheidung.

(4) In den Sachen, in denen eine Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, entscheidet das nach § 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Oberlandesgericht. In den Sachen, in denen ein Oberlandesgericht nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Bundesgerichtshof.

(1) Der Vorsitzende des Gerichts teilt die Anklageschrift dem Angeschuldigten mit und fordert ihn zugleich auf, innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens beantragen oder Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen wolle. Die Anklageschrift ist auch dem Nebenkläger und dem Nebenklagebefugten, der dies beantragt hat, zu übersenden; § 145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(2) Über Anträge und Einwendungen beschließt das Gericht. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der Haftbefehl ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht mehr vorliegen oder sich ergibt, daß die weitere Untersuchungshaft zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis stehen würde. Er ist namentlich aufzuheben, wenn der Beschuldigte freigesprochen oder die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nicht bloß vorläufig eingestellt wird.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung des Beschuldigten nicht aufgehalten werden.

(3) Der Haftbefehl ist auch aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft es vor Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag kann die Staatsanwaltschaft die Freilassung des Beschuldigten anordnen.