Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 5 StR 681/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- 1. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO stellt der Senat klar, dass sich der Feststellungsausspruch unter Ziffer 3b des Urteilstenors nur auf alle „weiteren“, nicht also die gegenwärtig schon entstandenen Schäden bezieht. Dies entspricht dem in den Urteilsgründen wiedergegebenen Antrag der Adhäsionsklägerin (UA S. 90).
- 2
- 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2018 weist der Senat ferner auf Folgendes hin:
- 3
- a) Die Rüge zur Einholung eines (weiteren) aussagepsychologischen Gutachtens ist aus den Gründen der Ablehnungsbeschlüsse der Strafkammer jedenfalls unbegründet.
- 4
- b) Auch die Beanstandung einer Verletzung des § 171b Abs. 3 Satz 2 StPO hat keinen Erfolg. Denn der Schuld- und Strafausspruch beruht nicht auf der ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit (§ 337 Abs. 1 StPO). Die auf dessen Antrag in nichtöffentlicher Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme zweier Videodateien betraf Handlungen des Angeklagten, die nicht im Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Taten standen und ausweislich der Urteilsgründe im weiteren Verlauf keine Rolle mehr spielten. Angesichts dessen kann der Senat ausschließen, dass das letzte Wort des – sich in diesem Rahmen und insgesamt in öffentlicher Hauptverhandlung erklärenden – Angeklagten weitere ihn entlastende Gesichtspunkte erbracht hätte, wenn es in nichtöffentlicher Sitzung erfolgt wäre und dass er sich hierbei mit Beweismitteln befasst hätte, die während des Ausschlusses der Öffentlichkeit erhoben wurden. Hinsichtlich des Ausschlusses der Öffentlichkeit während der Vernehmung der Nebenklägerin auf deren Antrag verweist der Senat auf BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 – 4 StR 401/15; vom 4. Februar 2016 – 4 StR 493/15; vom 22. Februar 2017 – 5 StR 586/16.
König Köhler
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.