Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2003 - 5 StR 589/02
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
a) die Einbeziehung von Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1999 entfällt; die dortige Gesamtfreiheitsstrafe bleibt bestehen ;
b) die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und vier Monate festgesetzt wird.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen (Tatzeiten zwischen dem 9. März und 6. September 1999) zu Freiheitsstrafen von einem Jahr sechs Monaten, einem Jahr drei Monaten und neun Monaten verurteilt und mit weiteren sieben anderweitig verhängten Freiheitsstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren erkannt. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den im Beschlußtenor ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts vom 2. Januar 2003 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat die im Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 1999 festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr aufgelöst und die dort erkannten vier Einzelstrafen wegen Steuerhinterziehung (Tatzeiten 1991 bis 1994) einbezogen. Dem steht die Zäsurwirkung der weiteren vom Amtsgericht Hamburg einbezogenen und vom Amtsgericht Düsseldorf am 18. September 1996 erkannten Freiheitsstrafe von vier Monaten entgegen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 1). Die – zur Bewährung ausgesetzte – Gesamtfreiheitsstrafe muß deshalb bestehen bleiben.
Es ist nunmehr lediglich aus den im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen und den zutreffend einbezogenen Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juni 2000 (Tatzeiten 19. April bis 4. Dezember 1998) von drei Monaten, einem Monat und zwei Monaten eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Diese muß wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2 StPO so bemessen werden, daß der Angeklagte wieder in den Genuß der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe kommt und darf mithin zwei Jahre und vier Monate nicht übersteigen (vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1). Diese Gesamtfreiheitsstrafe setzt der Senat selbst fest, weil er ausschließen kann, daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung der möglichen einzubeziehenden Freiheitsstrafen bei dem vielfach, auch einschlägig vorbestraften Angeklagten auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.