Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2001 - 5 StR 54/01

published on 26/11/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Nov. 2001 - 5 StR 54/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 54/01

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 26. November 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2001

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO bemerkt der Senat: Der Vorsitzende hat in der sich über fast vier Jahre erstreckenden Hauptverhandlung den Zeugen V zweimal vereidigt, nachdem er zuvor jeweils gefragt hatte, ob der Zeuge unvereidigt bleiben könne und der Verteidiger jedesmal mitgeteilt hatte, er gebe hierzu keine Erklärung ab. Zu Recht macht die Revision geltend, daß nach § 60 Nr. 2 StPO der Zeuge nicht hätte vereidigt werden dürfen, weil er wegen Beihilfe zu der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat rechtskräftig verurteilt ist. Ein solcher Verstoß nötigt jedoch nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils. Zwar ist im allgemeinen anzunehmen , daß das Landgericht bei der Beweiswürdigung den Aussagen eines Zeugen, der unvereidigt hätte bleiben müssen, um der Vereidigung willen größere Glaubwürdigkeit beigemessen hat, als es dies sonst getan hätte (vgl. BGHSt 4, 255, 257; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 45. Aufl. § 60 Rdn. 34). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist aber anerkannt , daß die Umstände des Einzelfalls eine andere Beurteilung rechtfertigen können (vgl. BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 4 und 5 sowie Strafvereitelung , versuchte 8; BGH, Urt. vom 13. Mai 1998 – 3 StR 566/97, inso- weit in NStZ 1998, 583 nicht abgedruckt; NStZ-RR 2001, 18; BGH, Beschl. vom 22. November 2000 – 1 StR 375/00; Senge in KK 4. Aufl. § 60 Rdn. 42). So liegt es hier. Der Generalbundesanwalt hat zu Recht darauf hingewiesen, daû sich das Urteil an keiner Stelle auf die Vereidigung des Zeugen stützt, sondern allein auf dessen schlüssige Angaben, die von anderen Zeugen und dem Mitangeklagten sowie zusätzlichen Sachbeweisen bestätigt wurden. Auch hat das Landgericht die Beteiligung des Zeugen an der Tat bedacht und seine deshalb erfolgte Verurteilung mehrfach ausdrücklich in seine Beweiswürdigung einbezogen. Der Senat kann ausschlieûen, daû das Landgericht zu einer anderen Überzeugung gelangt wäre, wenn es den Zeugen nicht vereidigt hätte.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.