Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 5 StR 528/17

published on 28/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 5 StR 528/17
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 528/17
vom
28. November 2017
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR528.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 14. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen zweier Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, gegen die dafür bestimmten Einzelstrafen sowie gegen die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren richtet.
2. Die Entscheidung über die Revision im Übrigen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Diebstahlstaten unter Einbeziehung der Strafen aus einem zäsurbildenden Urteil zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wegen der im Tenor genannten Taten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug von einem Jahr und elf Monaten angeordnet und die Fahrerlaubnisbe- hörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
2
Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet , soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen zweier Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gegen die hierfür verhängten Strafen richtet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts ).
3
Hinsichtlich der Verurteilung im ersten Tatkomplex sind noch Fragen zur Darstellung der Ergebnisse einer DNA-Untersuchung im Urteil zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 5 StR 50/17). Aufgrund des Gebots zügiger Verfahrensförderung in Haftsachen hat der Senat über die Revision gegen die davon nicht betroffenen Schuld- und Strafaussprüche vorab entschieden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 – 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, und Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14). Dies hat zur Folge, dass auch die Entscheidung über die Revision hinsichtlich der Maßregeln und der Anordnung des Vorwegvollzugs vorzubehalten ist.
Sander Dölp König
Berger Mosbacher
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/10/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 3 7 / 1 4 2 S t R 3 3 7 / 1 4 vom 8. Oktober 2014 in den Strafsachen gegen 1. 2. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. hier: Anfrage gemäß § 132 Abs. 3, 4 GVG Der 2. Strafsenat des Bundesge
published on 05/04/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 50/17 vom 5. April 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR50.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwe
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 24/09/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 528/17 vom 24. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2018:240918U5STR528.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.