Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Nov. 2017 - 5 StR 528/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. November 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
2. Die Entscheidung über die Revision im Übrigen sowie über die Kosten des Rechtsmittels bleibt einer abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fünf Diebstahlstaten unter Einbeziehung der Strafen aus einem zäsurbildenden Urteil zu einer ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, wegen der im Tenor genannten Taten eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verhängt, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einen Vorwegvollzug von einem Jahr und elf Monaten angeordnet und die Fahrerlaubnisbe- hörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
- 2
- Die Revision des Angeklagten ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet , soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Wohnungseinbruchdiebstahls und wegen zweier Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und gegen die hierfür verhängten Strafen richtet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts ).
- 3
- Hinsichtlich der Verurteilung im ersten Tatkomplex sind noch Fragen zur Darstellung der Ergebnisse einer DNA-Untersuchung im Urteil zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 – 5 StR 50/17). Aufgrund des Gebots zügiger Verfahrensförderung in Haftsachen hat der Senat über die Revision gegen die davon nicht betroffenen Schuld- und Strafaussprüche vorab entschieden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Juli 2004 – 4 StR 85/03, BGHSt 49, 209, und Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 2 StR 137/14). Dies hat zur Folge, dass auch die Entscheidung über die Revision hinsichtlich der Maßregeln und der Anordnung des Vorwegvollzugs vorzubehalten ist.
Berger Mosbacher
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.