Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 5 StR 50/17

published on 05/04/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Apr. 2017 - 5 StR 50/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 50/17
vom
5. April 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:050417B5STR50.17.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2016, soweit es ihn betrifft , zur Tat 2 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusswaffen bestehen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die hierdurch entstandenen besonderen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Soweit sich das Rechtsmittel gegen die zur Tat 5 der Urteilsgründe erfolgte Verurteilung richtet, wird das Verfahren abgetrennt.
4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Gründe:


1
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Februar 2017 zur Tat 2 zutreffend ausgeführt: „Die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB … sind nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaf- fenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen … Dies ist bei Schreckschusswaffen nicht selbstverständlich.“
2
Der Senat hebt daher die Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Tat sowie die Gesamtstrafe auf.
3
2. Da die Sache hinsichtlich der Taten 1 bis 4 entscheidungsreif war, hat der Senat mit Blick auf das in einer Haftsache in besonderem Maße zu beachtende Zügigkeitsgebot (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) insoweit über die Revision entschieden und das Verfahren im Übrigen abgetrennt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2004 – 5 StR 241/04, StraFo 2004, 348). Denn im Fall 5 sind noch Fragen zur Darstellung der Ergebnisse einer DNA-Untersuchung im Urteil zu klären.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider
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published on 22/07/2004 00:00

5 StR 241/04 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 22. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2004 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird da
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published on 28/11/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 528/17 vom 28. November 2017 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2017:281117B5STR528.17.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalt
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.