Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - 5 StR 52/12

published on 24/05/2012 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Mai 2012 - 5 StR 52/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
5 StR 52/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2012

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 5. Oktober 2011 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie eine Einziehungs- und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen dieses Urteil mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.
2
1. Nach den Feststellungen veranlasste der homosexuell orientierte Angeklagte den damals 22 Jahre alten, an dem Williams-Beuren-Syndrom – einhergehendmit einer geistigen Behinderung vom Grade der Debilität – leidenden Geschädigten, den er am selben Tag erst kennengelernt hatte, in seine Wohnung zu kommen. Beide setzten sich nebeneinander auf das Bett. Der Angeklagte hielt auf seinen Oberschenkeln einen Laptop, auf dem er einen pornographischen Film abspielte. Er fasste dem Geschädigten in den Schritt. „Der Geschädigte zeigteeine deutlich ablehnende Reaktion und äußerte diese auch gegenüber dem Angeklagten, änderte jedoch nicht seine Sitzposition und bekundete auch nicht die Absicht, jetzt die Wohnung des Angeklagten verlassen zu wollen.“ Er war „zu diesem Zeitpunkt aufgrund sei- ner speziellen geistigen Konstitution nicht in der Lage, adäquat auf das An- sinnen des Angeklagten zu reagieren.“ Nunmehr „befahl“ der Angeklagte dem Geschädigten aufzustehen, zog diesem die Hose aus, setzte sich wieder auf das Bett, zog den Geschädigten auf seinen Schoß und führte sein Glied in dessen After ein. Der Geschädigte äußerte, dass er das nicht wolle und dass es ihm sehr wehtue (UA S. 11 f.).
3
2. Die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil weist rechtlich erhebliche Mängel auf (§ 337 StPO). Sie ist zwar Sache des Tatgerichts und das Revisionsgericht hat sie grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft oder unklar ist (vgl. BGH, Urteil vom 6. September 2005 – 5 StR 284/05, NStZ-RR 2005, 373; Beschluss vom 23. August 2007 – 4 StR 253/07). Dies ist hier hinsichtlich der Erwägungen der Fall, mit denen das Landgericht die subjektive Tatseite des § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht hat. Der Rechtsfehler erstreckt sich auf die Beurteilung der Schuldfähigkeit.
4
a) Es bestehen schon gewisse Bedenken, ob eine objektive Erkennbarkeit der Widerstandsunfähigkeit des Geschädigten ausreichend festgestellt ist. Der Geschädigte wirkt bei einer Körpergröße von 1,64 m wie ein zwölf- bis dreizehnjähriger Junge und hat intellektuelle Fähigkeiten wie ein Kindergarten- oder Vorschulkind (UA S. 10). Trotz seiner geistigen Behinderung ist er in der Lage, einen eigenständigen Willen zu bilden und in einfacher Form auch zu artikulieren, vermag diesen aber gegen den bestimmt vorgetragenen Willen eines anderen nicht durchzusetzen (UA S. 21). Bei diesem Erscheinungsbild versteht es sich nicht ohne weiteres von selbst, dass sich die Widerstandsunfähigkeit nach außen hin hinreichend deutlich ausgeprägt hat.
5
b) Jedenfalls ist nicht ausreichend erörtert, ob der Angeklagte, der den Geschädigten erst am Nachmittag des Tattages kennengelernt hatte, trotz seiner eigenen psychischen Auffälligkeiten auch die – erst aufgrund eines Sachverständigengutachtens festgestellte – Widerstandsunfähigkeit des Geschädigten erkannt oder für möglich gehalten hat.
6
Der Angeklagte besuchte nach der Grundschule die Förderschule für Lernbehinderte, auf der er den Abschluss der 8. Klasse erreichte. Seit dem Tod seiner Mutter lebte er in einem Kinderheim. Wegen aggressiver Verhaltensauffälligkeiten und Anpassungsstörungen wurden sowohl Maßnahmen der Jugendhilfe – darunter auch ein längerer Aufenthalt in Rumänien – wie auch ambulante und stationäre jugendpsychiatrische Behandlungen erforderlich. Zudem befand er sich für mehrere Wochen in psychiatrischer Behandlung in einem Fachkrankenhaus (UA S. 3). Schließlich wurde er unter anderem im Jahr 2006 zu einer Geldstrafe verurteilt, wobei eine erhebliche Verminderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit angenommen wurde; Gründe hierfür teilt das Urteil nicht mit (UA S. 5). Eine psychische Erkrankung wurde beim Angeklagten bislang nicht festgestellt; sein Intelligenzniveau liegt jedoch „im unteren Bereich der normalen Intelligenz“ (UA S. 2).
7
Zu der hier mit der Frage des Vorsatzes des Angeklagten eng verknüpften Frage seiner Schuldfähigkeit hat das Landgericht lediglich ausge- führt: „Der Angeklagte hatte sich geweigert, an der Untersuchung und Begut- achtung mitzuwirken. Der Sachverständige konnte nach seinen Ausführungen keine Feststellungen zum Merkmal nach §§ 20, 21 StGB treffen, auch liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Angeklagte nicht in der Lage gewesen ist, im Rahmen seiner geistigen Fähigkeiten einen entgegenstehenden Willen des Zeugen zu erkennen und sich entsprechend zu verhalten“ (UA S. 21 f.).
8
Dies reicht hier nicht aus. Wenn sich das Tatgericht darauf beschränkt , sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesentliche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (vgl. BGH, Urteile vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31, und vom 15. Januar 2003 – 5 StR 223/02, NStZ 2003, 307; Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 3 StR 412/07, NStZ-RR 2008, 39). Hier fehlt es schon an der Darlegung der die gutachterlichen Wertungen tragenden Befunde. Ausführungen dazu, wie sich früher festgestellte beträchtliche psychische Auffälligkeiten in der konkreten Tatsituation auf das Erkenntnisvermögen und die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten ausgewirkt haben, fehlen völlig.
9
3. Die Sache bedarf umfassender neuer tatgerichtlicher Aufklärung. Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten wird die Frage seiner uneingeschränkten Schuldfähigkeit besonders genau zu prüfen sein. Eine Einziehungsentscheidung wie die bislang getroffene erscheint außerordentlich fernliegend.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.

(2) Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.