Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - 5 StR 44/14
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die in den Fällen 1 und 2 verkauften und im Fall 3 mitgeführten Heroinmengen naheliegend aus demselben Gesamtvorrat stammen wie die am 22. Januar 2013 in der Wohnung des Angeklagten sichergestellte Restmenge (Fall 4). In Anwendung des Zweifelssatzes sind damit sämtliche Betätigungen, die sich auf Besitz und Vertrieb dieser Menge beziehen, nach den Grundsätzen der Bewertungseinheit als einheitliche Tat anzusehen, weil bereits der ursprüngliche Erwerb und Besitz der Gesamtmenge nicht nur den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern hinsichtlich der zum Weiterverkauf bestimmten Men- ge auch denjenigen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erfüllen; die späteren diese Betäubungsmittel betreffenden Veräußerungsgeschäfte (Fälle 1 und 2) gehören ebenso wie das Mitsichführen einer Teilmenge (Fall 3) als unselbständige Teilakte zu dieser Tat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2013 – 5 StR 255/13, NStZ-RR 2013, 347).
- 2
- Der Senat ändert den Schuldspruch demgemäß ab und setzt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe fest, weil der Unrechtsgehalt der Tat von der abweichenden Bewertung der Konkurrenzen unberührt bleibt.
Berger Bellay
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.
(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.
(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.
(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.