Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 5 StR 422/15

published on 28/10/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Okt. 2015 - 5 StR 422/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR422/15
vom
28. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen gefährlicher Körperverletzung
ECLI:DE:BGH:2015:2810155STR422.15.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2015 beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 29. April 2015 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten B. sowie die Revisionen der Angeklagten M. , J. und P. gegen das genannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Angeklagten M. , J. und P. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch dem Nebenund Adhäsionskläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren wird auf Kosten dieses Angeklagten, der auch die notwendigen Auslagen des Neben- und Adhäsionsklägers zu tragen hat, verworfen.

Gründe


1
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten B. in der Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

I.


2
Die Revision des Angeklagten B. hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen sind die auf die Sachbeschwerde gestützten Rechtsmittel der Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
3
1. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Abgesehen davon, dass bereits das Bestehen eines symptomatischen Zusammenhangs zweifelhaft ist, hat das Landgericht die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht positiv festgestellt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 5 StR 464/14). Damit das Revisionsgericht prüfen kann, ob eine Erfolgsaussicht in dem vom Gesetzgeber geforderten Ausmaß besteht, bedarf es der hinreichenden Darlegung konkreter Umstände für einen die Behandlung im Maßregelvollzug überdauernden Therapieerfolg (BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 4 StR 467/14 mwN).
4
Daran fehlt es. Soweit das Landgericht lediglich darauf abgestellt hat, dass nach Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen beim Angeklagten die Möglichkeit bestehe, durch entsprechende Programme eine Therapiemotivation zu entwickeln und auch der in der Vergangenheit erfolgte Thera- pieabbruch nicht zu einer negativen Prognose führe, genügt dies den genannten Anforderungen nicht. Es ist nicht erkennbar, dass das Landgericht eine eigene und ausreichende Würdigung hinsichtlich einer hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolgs vorgenommen hat.
5
2. Hinsichtlich der Revision des Angeklagten J. ist ergänzend anzumerken : Das Landgericht hätte bei der Strafrahmenwahl zunächst prüfen müssen , ob ein minder schwerer Fall des § 224 Abs. 1 StGB auch unter Heranziehung des für diesen Angeklagten angenommenen vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB neben den allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkten hätte angenommen werden können. Erst wenn es auch nach dieser Abwägung keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen dürfen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; vom 23. Mai 2012 – 5 StR 185/12 und vom 5. Juli 2012 – 5 StR 252/12; Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 StR 430/12, NStZ-RR 2013, 168). Der Senat schließt jedoch angesichts der ohnehin sehr milden Strafe aus, dass das Urteil auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Das Landgericht hat sich bei der Strafzumessung im unteren Bereich des von ihm zugrunde gelegten nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens gehalten, der eine geringere Mindeststrafe als derjenige des minder schweren Falles des § 224 Abs. 1 StGB vorsieht.

II.


6
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. gegen die Kostenund Auslagenentscheidung im Adhäsionsverfahren hat keinen Erfolg. Da der Adhäsionskläger mit seinen Anträgen nicht in vollem Umfang erfolgreich war, war nach § 472a Abs. 2 StPO hinsichtlich der Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens eine Ermessensentscheidung zu treffen. Dessen war sich das Landgericht, das seiner Entscheidung § 472a Abs. 1 StPO zugrunde gelegt hat, nicht bewusst.
7
Der Senat belässt es unter Ausübung des ihm als Beschwerdegericht zustehenden Ermessens im Ergebnis bei der Kosten- und Auslagenentscheidung des Landgerichts und belastet den Beschwerdeführer M. – ge- samtschuldnerisch mit den übrigen Angeklagten – mit den gesamten Kosten und Auslagen des Adhäsionsverfahrens. Angesichts der brutalen, von Menschenverachtung geprägten Tat der Angeklagten und der erheblichen Verletzungen des Adhäsionsklägers erscheint es unbillig, das diesem zuerkannte Schmerzensgeld durch die teilweise Auferlegung von Kosten zu mindern (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. § 472a Rn. 2).
Schneider Dölp König
Berger Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.

(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.