Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2013 - 4 StR 430/12

published on 28/02/2013 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 28. Feb. 2013 - 4 StR 430/12
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
4 StR 430/12
vom
28. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Februar
2013, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mutzbauer
als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Dr. Quentin,
Reiter
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
– in der Verhandlung –,
Staatsanwalt
– bei der Verkündung –
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. August 2012 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


2
Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte mit der später Geschädigten M. K. in einer konfliktbelasteten Beziehung. Am 9. November 2011 suchte er sie in ihrer Wohnung auf und führte mit ihr im Wohnzimmer ein längeres Gespräch. Dabei sprach er sie auch auf den von ihm gehegten Verdacht an, dass sie eine Beziehung mit einem anderen Mann habe. M. K. stritt dies zunächst ab. Als auf ihrem Mobiltelefon eine Kurznachricht eintraf, nahm es der Angeklagte an sich. M. K. wehrte sich hiergegen heftig und versuchte , dem Angeklagten das Mobiltelefon zu entreißen. Nachdem es dem Angeklagten gelungen war, sie mit der rechten Hand abzuwehren, las er die ange- kommene Nachricht. Diese hatte den Wortlaut: „Ich liebe dich“. M. K. räumte daraufhin ein, mit einem anderen Mann geschlafen zu haben. Hierüber empört, „rastete der Angeklagte aus“ und begann, mit den Händen auf den Kopf, den Oberkörper und die Beine von M. K. einzuschlagen. Der erheblich alkoholisierten und dem Angeklagten körperlich unterlegenen Geschädigten war eine Abwehr der Schläge nicht möglich. Als sie in ihr Schlafzimmer flüchtete, folgte ihr der Angeklagte nach und prügelte weiter auf sie ein. Dabei schlug er sie so heftig, dass sie mit dem Gesicht gegen die Heizung fiel und hierdurch Nasenbluten bekam. Der Aufprall war so wuchtig, dass ein eine Etage tiefer wohnender Nachbar zuerst dachte, sein eigener Heizkörper sei heruntergefallen. Der Angeklagte setzte seine Schläge fort und trieb die vor ihm flüchtende Geschädigte bis ins Badezimmer, wo er weiter auf sie einschlug. Durch die heftigen Schläge fiel M. K. gegen das Waschbecken und fing erneut an zu bluten. Während der Schläge rief sie laut um Hilfe und bat den Angeklagten aufzuhören. Kurz vor dem Eintreffen der von einem Nachbarn alarmierten Polizei beendete der Angeklagte seine Tätlichkeiten und sagte zu M. K. , dass ihre Beziehung nun beendet sei. Dem Angeklagten war bewusst, dass seine Übergriffe unter den gegebenen Umständen „abstrakt geeignet waren, eine Lebensgefahr zu begründen“.
3
M. K. erlitt durch die massiven Schläge des Angeklagten einen verschobenen Bruch des Nasenbeins, eine Oberkiefer-/Maxillafraktur, einen linksseitigen Jochbeinbruch, ein leichtes bis mittleres Schädelhirntrauma sowie ein stumpfes Thoraxtrauma mit Frakturen der fünften und sechsten Rippe und Anspießung des Rippenfelles, des Lungenfelles und der Lunge. Ferner erlitt sie einen Riss der Oberlippe, der bis in die Nasennebenhöhle reichte, ein Brillenhämatom sowie erhebliche Hämatome im Bauchbereich, an den Armen und an den Beinen. Infolge der Rippenfrakturen kam es bei ihr zu einem akut lebensgefährlichen Pneumothorax, der eine Notoperation erforderlich machte. Einige Tage später wurde eine kosmetisch-chirurgische Operation durchgeführt, um die Brüche im Gesicht zu richten.
4
Nach der Tat suchte der Angeklagte die Geschädigte im Krankenhaus auf und war geschockt, als er ihre Verletzungen sah. Er entschuldigte sich für seine Tat. M. K. nahm die Entschuldigung an.
5
Das Landgericht hat das festgestellte Geschehen als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gewertet. Bei der Strafzumessung hat es die Annahme eines minder schweren Falls (§ 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB) mit Rücksicht auf die Vielzahl und die Schwere der zugefügten Verletzungen verneint. In diesem Zusammenhang hat es zu- gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich um eine Tat „im Spannungsfeld zwischen einem Beziehungsdrama und einer Gewalteskalation“ ge- handelt habe. Auch sei der Angeklagte alkoholbedingt enthemmt und aufgrund seiner problematischen Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigt gewesen (UA 21). Den Regelstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB hat das Landgericht nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemindert, weil die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge einer „Affektstörung“ erheblich herabgesetztgewesen sei. Diese Störung sei durch das tiefgreifende Enttäuschungserlebnis, in Zukunft keine gefestigte, harmonische Beziehung mit M. K. mehr führen zu können, ausgelöst worden (UA 10). Bei der konkreten Strafzumessung hat es dem Angeklagten sein Geständnis und die von der Geschädigten angenommene Entschuldigung positiv angerechnet (UA 22).

II.


6
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
7
1. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel aus den von dem Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift vom 10. Oktober 2012 angeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme einer lebensgefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfordert nicht den Einsatz gefährlicher Werkzeuge. Die vom Landgericht festgestellten Misshandlungen und die dadurch hervorgerufenen schweren Verletzungen insbesondere am Kopf der Geschädigten belegen hinreichend deutlich, dass der Angeklagte sowohl den objektiven, als auch den subjektiven Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt hat.
8
2. Die Bemessung der Strafe ist frei von den Angeklagten belastenden Rechtsfehlern.
9
a) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB abgelehnt hat, halten rechtlicher Überprüfung stand.
10
Sieht das Gesetz einen minder schweren Fall vor und ist – wie hier nach den §§ 21, 49 StGB – auch ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, muss bei der Strafrahmenwahl zunächst vorrangig geprüft werden, ob ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zuerst auf die allgemeinen Milderungsgründe abzustellen. Vermögen sie die Annahme eines minder schweren Falls allein zu tragen, stehen die den gesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine (weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen, sind auch die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (BGH, Beschluss vom 8. August 2012 – 2 StR 279/12, NStZ-RR 2013, 7, 8; Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272; Beschluss vom 21. November 2007 – 2 StR 449/07, NStZ-RR 2008, 105; Urteil vom 8. September 1999 – 3 StR 327/99, NStZ 1999, 610).
11
Diese Prüfungsreihenfolge hat das Landgericht beachtet. Mit Rücksicht auf das Tatbild und die erheblichen Vorstrafen des Angeklagten bedurfte es keiner näheren Erörterung, dass allein die allgemeinen Milderungsgründe nicht zur Annahme eines minder schweren Falls führen können (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 – 3 StR 188/09, NStZ-RR 2010, 57, 58). Soweit das Landgericht einen minder schweren Fall trotz der Einordnung der Tat „im Span- nungsfeld zwischen einem Beziehungsdrama und einer Gewalteskalation“aus- drücklich ausgeschlossen hat, kann dem hinreichend deutlich entnommen werden , dass in diese Bewertung auch die für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB maßgebenden Umstände („Affektstörung“ infolge enttäuschter Beziehungserwartung) eingeflossen sind.
12
b) Die Tatsache, dass das Landgericht eine Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB nicht ausdrücklich geprüft hat, begründet keinen durchgreifenden Rechtsfehler.
13
Die Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB ist in den Urteilsgründen nur dann zu erörtern, wenn der Täter einen Ausgleich mit dem Verletzten zumindest ernsthaft erstrebt hat und eine Strafmilderung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2001 – 4 StR 551/00, StV 2001, 346, 347; MüKoStGB/Maier, 2. Aufl., § 46a Rn. 52 mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung).
14
Angesichts der Schwere der begangenen Tat und der gravierenden Verletzungsfolgen bei der Geschädigten war eine bloße Entschuldigung des Angeklagten ersichtlich nicht ausreichend, um eine Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 8. September 1999 – 3 StR 327/99, NStZ 1999, 610). Das Landgericht war daher auch nicht gehalten, diese Möglichkeit in den Urteilsgründen näher abzuhandeln.
Mutzbauer Roggenbuck Cierniak
Quentin Reiter
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

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Annotations

(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer die Körperverletzung

1.
durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2.
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3.
mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4.
mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5.
mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.