Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 284/15

published on 18/08/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Aug. 2015 - 5 StR 284/15
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR284/15
vom
18. August 2015
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2015 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Cottbus vom 4. März 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Von der Aufhebung des ersten in dieser Sache ergangenen Urteils im gesamten
Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen durch Beschluss
des Senats vom 6. Mai 2014 waren auch die der Schuldfähigkeitsbeurteilung
zugrunde liegenden Feststellungen umfasst (vgl. BGH, Beschluss vom
4. April 2006 – 4 StR 60/06). Angesichts der hierzu von der sachverständig beratenen
Strafkammer als neuem Tatgericht getroffenen ausführlichen und
rechtsfehlerfreien eigenen Feststellungen geht der Senat nicht davon aus, dass
sie sich an die fälschlicherweise unter der Überschrift „Rechtskräftige Feststellungen
des angefochtenen Urteils“ (UA S. 5 bis 7) wiedergegebenen tatsächlichen
Feststellungen des ersten Tatgerichts zur eingeschränkten Steuerungsfähigkeit
des Angeklagten gebunden gesehen haben könnte. Jedenfalls hätte sich
ein solcher etwaiger Fehler ebenso wenig zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt
, wie die rechtsfehlerhafte Annahme der Strafkammer, das erste Tatge-
richt habe „rechtskräftig nicht festgestellt“, dass der Angeklagte aufgrund über-
mäßigen Alkoholkonsums in seiner Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen
wäre (UA S. 27). Denn in der Folge wird unter Berufung auf das neue Sachverständigengutachten
in für das Revisionsgericht nachvollziehbarer Weise dargelegt
, warum die Alkoholisierung des Angeklagten für das Tatgeschehen keine
wesentliche Bedeutung hatte.
Das Landgericht hat die Gesamtstrafe rechtsfehlerfrei gebildet (vgl. Ziffer 3 der
Senatsentscheidung vom 6. Mai 2014 – 5 StR 168/14).
Sander Schneider Dölp
Berger Bellay
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 04/04/2006 00:00

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published on 06/05/2014 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.