Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 5 StR 261/15
published on 01/09/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Sept. 2015 - 5 StR 261/15
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 261/15
vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 2015 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 10. Dezember 2014 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jede Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu
tragen.
Zu den Rügen der Angeklagten, die V. Große Strafkammer sei nicht zur Verhandlung
und Entscheidung der Strafsache berufen gewesen (§ 338 Nr. 1
StPO), bemerkt der Senat ergänzend:
Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist anhand der von der Revision
vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Einrichtung einer weiteren – der
V. – Großen Strafkammer und die damit verbundene Neu- und Umverteilung
der Strafsachen wurde im Rahmen der regulären Erstellung des Geschäftsverteilungsplanes
für das Jahr 2013 vorgenommen und betraf nicht ausschließlich
bereits anhängige Sachen; soweit diese betroffen sind, erfolgte sie nach abstrakten
Kriterien (zwölf älteste Verfahren der I. Großen Strafkammer) und ist im
Geschäftsverteilungsplan hinreichend begründet (vgl. BVerfG, NJW 2005,
2689; BGH, Beschluss vom 25. März 2015 – 5 StR 70/15 mwN). Insoweit wird
auch auf die Begründung des Beschlusses der V. Strafkammer vom 29. Oktober
2013 Bezug genommen.
Sander Schneider König
Berger Bellay
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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.
(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.
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