Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Mai 2016 - 5 StR 150/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen:
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand. Das Landgericht hat bereits nicht zutreffend festgestellt, was der Angeklagte durch die Taten im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unmittelbar erlangt hat (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 66 f.; vom 2. Juli 2015 – 3 StR 157/15, NStZ-RR 2015, 310, 311). Zudem hat es die Härtevorschrift des § 73c StGB nicht erkennbar bedacht und insbesondere keine ausreichenden Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Angeklagten getroffen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass bei dem Angeklagten, der nach den mit- geteilten Ergebnissen der Beweisaufnahme von seiner Mutter mit 165 € im Mo- nat unterstützt wurde bzw. Sozialleistungen bezog, Bargeld in Höhe von mehr als 6.500 € aufgefunden wurde, von ihm Genossenschaftsanteile mit einem Wert von 955 € gehalten wurden, er mit den Einnahmen aus dem Betäu- bungsmittelhandel Einrichtungsgegenstände für seine Wohnung erworben hat und er (wirtschaftlicher) Eigentümer eines Mercedes Benz C 180 sowie eines Motorrades der Marke Harley-Davidson war (UA S. 8, 10, 14 f.). Es hat jedoch den Wert sowohl der Einrichtungsgegenstände als auch der Fahrzeuge offen gelassen und keine Feststellungen zum Gesamtvermögen des Angeklagten getroffen. Das Landgericht hat lediglich pauschal darauf verwiesen, dass der Angeklagte sich mit der außergerichtlichen Einziehung sowohl des in seiner Wohnung aufgefundenen Bargeldbetrages als auch des sichergestellten Motorrades einverstanden erklärt habe, und ohne nähere Begründung den Verfall von Wertersatz „in Höhe von weiteren 5.000 €“ angeordnet.
Dem Urteil kann schon nicht entnommen werden, dass das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidung geprüft hat, ob das durch die Taten Erlangte im Vermögen des Angeklagten noch vorhanden war (§ 73c Abs. 1 Satz 2 StGB). Auch eine Ausübung des dem Landgericht durch diese Vorschrift eingeräumten Ermessens ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für die – systematisch nachrangig – zu prüfende Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Anordnung des Verfalls von Wertersatz für den Angeklagten eine unbillige Härte darstellt (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB).
Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass bei rechtsfehlerfreier Anwendung der Verfallsvorschriften der Betrag des Wertersatzverfalls geringer ausgefallen oder eine Verfallsanordnung unterblieben wäre. Er hebt die der Anord- nung des Verfalls von Wertersatz zugrunde liegenden Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht umfassende und in sich widerspruchsfreie Feststellungen zu den für die Handhabung von § 73c Abs. 1 StGB maßgeblichen Umständen zu ermöglichen.
Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.
(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.
(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat
Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.