Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2017 - I ZB 14/16

published on 02/11/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Nov. 2017 - I ZB 14/16
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Amtsgericht Rotenburg (Wümme), 2 M 333/15, 29/10/2015
Landgericht Verden (Aller), 6 T 215/15, 22/12/2015

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 14/16
vom
2. November 2017
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:021117BIZB14.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Das Verfahren wird fortgesetzt, nachdem das Amtsgericht Rotenburg /Wümme mit Beschluss vom 7. Februar 2017 (10 XVII S 1057) die Betreuung für den Aufgabenbereich Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten nebst Einwilligungsvorbehalt aufgehoben hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 22. Dezember 2015 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
1. Die von der Schuldnerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 22. Dezember 2015 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
2
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
3
3. Die Schuldnerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, in Zukunft vergleichbare Eingaben, die substanzlos, offensichtlich unzulässig oder rechtsmissbräuchlich sind, nicht mehr zu bescheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7; Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 AR (Vs) 5/17, NStZ-RR 2017, 122 Rn. 6; Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZB 96/16).
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Rotenburg/Wümme, Entscheidung vom 29.10.2015 - 2 M 333/15 -
LG Verden, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 T 215/15 -
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 86/16 vom 3. November 2016 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren ECLI:DE:BGH:2016:031116BIZB86.16.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büsc
published on 26/01/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 ARs 54/16 vom 26. Januar 2017 in der Justizverwaltungssache der hier: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ECLI:DE:BGH:2017:260117B5ARS54.16.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)