Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 5 ARs 47/16

ECLI: ECLI:DE:BGH:2017:070217B5ARS47.16.0
published on 07/02/2017 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2017 - 5 ARs 47/16
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 ARs 47/16
vom
7. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hier: Anfragebeschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016
– 2 StR 335/15
ECLI:DE:BGH:2017:070217B5ARS47.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2017 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung des 2. Strafsenats widerspricht der Rechtsprechung des 5. Strafsenats, der an dieser festhält.

Gründe:


1
1. Der 2. Strafsenat hat über Revisionen von Angeklagten zu entscheiden , die unter anderem wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung bzw. wegen Beteiligung hieran verurteilt worden sind, weil sie die Herausgabe von Heroin erzwungen hatten. Er hält die mit der Sachrüge geführten Revisionen insoweit für begründet und beabsichtigt zu entscheiden: „Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Genötigten und erfüllt daher nicht den Tatbestand der Erpressung.“
2
Der 2. Strafsenat hat daher gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei den anderen Strafsenaten angefragt, ob sie dem zustimmen oder an etwa entgegenstehender Rechtsprechung festhalten.
3
2. Der beabsichtigten Entscheidung des 2. Strafsenats steht Rechtsprechung des 5. Strafsenats etwa in jüngeren Beschlüssen entgegen, in denen die Revisionen nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen worden sind (z. B. BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2017 – 5 StR 577/16; vom 12. Januar 2017 – 5 StR 504/16; vom 17. Juni 2014 – 5 StR 225/14). Hier hat der Senat voraus- gesetzt, dass Betäubungsmittel zu dem nach §§ 253 ff. StGB geschützten Vermögen gehören, und zwar auch dann, wenn sie – wie in der Regel – in strafbarer Weise besessen werden.
4
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Bei seiner Entscheidung hat er auch die Rechtsauffassung der nicht an der Entscheidung beteiligten Richter des Senats bedacht. In der Begründung tritt er den Ausführungen des 4. Strafsenats in dessen Beschluss vom 10. November 2016 (4 ARs 17/16) bei und bemerkt ergänzend:
5
Die beabsichtigte Entscheidung führt – wie der anfragende Senat nicht verkannt hat (BGH, Beschluss vom 1. Juni 2016 – 2 StR 335/15, NStZ 2016, 596, 599 mit Anmerkung G. Schäfer, JR 2017, 81) – zu Wertungswidersprüchen. Bei der in diesen Fällen vorzunehmenden Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung, für die das äußere Erscheinungsbild des Tatgeschehens von ausschlaggebender Bedeutung ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 1955 – 4 StR 8/55, BGHSt 7, 252; Beschluss vom 3. Juli 2013 – 4 StR 186/13; MüKo-StGB/Sander, 2. Aufl., § 249 Rn. 7, § 253 Rn. 21), wür- de es vielfach von Zufälligkeiten der Tatausführung abhängen, ob für Verhaltensweisen , die sich im Unrechtsgehalt nicht unterscheiden, die Strafrahmen der §§ 249 ff. StGB zur Anwendung kommen oder die Strafe den weitaus milderen Strafrahmen etwa des § 240 Abs. 1 StGB oder des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Variante 10 BtMG zu entnehmen ist. Denn auch Betäubungsmittel, deren Erwerb oder Besitz verboten ist, sind nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum taugliche Tatobjekte von Eigentumsdelikten (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. April 2015 – 4 StR 92/15, NStZ 2015, 571; vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05, NJW 2006, 72, jeweils mwN; vgl. auch LK-StGB/Vogel, 12. Aufl., § 242 Rn. 31 mwN). Den strafrechtlichen Eigentumsschutz in Fällen unbestreitbar bestehender Eigentumsposition und ungeachtet gegebenen Strafbedürfnisses (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 295/05 aaO S. 73) unter Hinweis auf den Gedanken einer „ultima ratio“ versagen zu wollen, vermag schwerlich zu überzeugen.
6
3. Der Senat lässt dahinstehen, ob die mit Beschluss des 2. Strafsenats vom 1. Juni 2016 (2 StR 335/15, NStZ 2016, 596) formulierte Anfrage dadurch Erledigung gefunden hat, dass der anfragende Senat mit Urteilen vom 22. September 2016 (2 StR 27/16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) und vom 7. Dezember 2016 (2 StR 522/15) zu seiner früheren Rechtsauffassung zurückgekehrt ist (vgl. Mosbacher, JuS 2017, 127, 129 ff.).
Sander Dölp König
Berger Mosbacher
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Annotations

(1) Beim Bundesgerichtshof werden ein Großer Senat für Zivilsachen und ein Großer Senat für Strafsachen gebildet. Die Großen Senate bilden die Vereinigten Großen Senate.

(2) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen, so entscheiden der Große Senat für Zivilsachen, wenn ein Zivilsenat von einem anderen Zivilsenat oder von dem Großen Zivilsenat, der Große Senat für Strafsachen, wenn ein Strafsenat von einem anderen Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen, die Vereinigten Großen Senate, wenn ein Zivilsenat von einem Strafsenat oder von dem Großen Senat für Strafsachen oder ein Strafsenat von einem Zivilsenat oder von dem Großen Senat für Zivilsachen oder ein Senat von den Vereinigten Großen Senaten abweichen will.

(3) Eine Vorlage an den Großen Senat oder die Vereinigten Großen Senate ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat, daß er an seiner Rechtsauffassung festhält. Kann der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, wegen einer Änderung des Geschäftsverteilungsplanes mit der Rechtsfrage nicht mehr befaßt werden, tritt der Senat an seine Stelle, der nach dem Geschäftsverteilungsplan für den Fall, in dem abweichend entschieden wurde, zuständig wäre. Über die Anfrage und die Antwort entscheidet der jeweilige Senat durch Beschluß in der für Urteile erforderlichen Besetzung; § 97 Abs. 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 74 Abs. 2 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung bleiben unberührt.

(4) Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

(5) Der Große Senat für Zivilsachen besteht aus dem Präsidenten und je einem Mitglied der Zivilsenate, der Große Senate für Strafsachen aus dem Präsidenten und je zwei Mitgliedern der Strafsenate. Legt ein anderer Senat vor oder soll von dessen Entscheidung abgewichen werden, ist auch ein Mitglied dieses Senats im Großen Senat vertreten. Die Vereinigten Großen Senate bestehen aus dem Präsidenten und den Mitgliedern der Großen Senate.

(6) Die Mitglieder und die Vertreter werden durch das Präsidium für ein Geschäftsjahr bestellt. Dies gilt auch für das Mitglied eines anderen Senats nach Absatz 5 Satz 2 und für seinen Vertreter. Den Vorsitz in den Großen Senaten und den Vereinigten Großen Senaten führt der Präsident, bei Verhinderung das dienstälteste Mitglied. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.