Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2010 - 4 StR 572/09
published on 16/03/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2010 - 4 StR 572/09
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 572/09
vom
16. März 2010
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2010 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juli 2009 wirksam zurückgenommen worden ist.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen, davon in vier Fällen in nicht geringer Menge, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Angeklagten im Übrigen freigesprochen sowie ferner den Verfall von Wertersatz in Höhe von 12.000 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der bisherige Pflichtverteidiger des Angeklagten Revision eingelegt und diese mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Nach Kenntnisnahme vom Antrag des Generalbundesanwalts hat er die Revision mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2009 "namens und im Auftrag" des Angeklagten zurückgenommen. Der Angeklagte hat nunmehr persönlich mit Schreiben vom 16. Februar 2010 erklärt, die Revision solle durchgeführt werden. Die Rücknahme sei nur deshalb erfolgt, weil er durch seinen Pflichtverteidiger hinsichtlich des Zeitpunkts einer Abschiebung in sein Heimatland Türkei nicht ordnungsgemäß beraten worden sei.
- 2
- Die Revision des Angeklagten ist durch dessen Pflichtverteidiger wirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung durch den Angeklagten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie sich aus dem Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 1. Dezember 2009 ergibt.
- 3
- Die Revisionsrücknahme ist ebenso wie der Rechtsmittelverzicht generell unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Rücknahme 6). Nur in eng begrenztem Umfang erkennt die Rechtsprechung Ausnahmen an (vgl. dazu BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil die unrichtige Auskunft, durch die der Angeklagte zu seiner Erklärung veranlasst worden sein soll, nicht durch das Gericht (vgl. hierzu BGHSt 46, 257 f.), sondern durch den Pflichtverteidiger erteilt wurde (KK-Paul StPO 6. Aufl. § 302 Rdn. 13 m.w.N.). Auch wenn beim Angeklagten durch diese Auskunft unzutreffende Vorstellungen im Hinblick auf den Zeitpunkt seiner Abschiebung in sein Heimatland hervorgerufen worden sein sollten, hätte dies auf die Rechtswirksamkeit der Revisionsrücknahme keinen Einfluss. Ein bloßer Irrtum über die Auswirkungen eines Urteils oder sonstige enttäuschte Erwartungen sind insoweit unbeachtlich (Senatsbeschluss vom 13. Mai 2003 - 4 StR 135/03 m.w.N.).
Franke Mutzbauer
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Lastenausgleichsgesetz - LAG
(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges
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Lastenausgleichsgesetz - LAG
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.
1Gründe
2I.
3Der Jugendrichter beim Amtsgericht Bad Berleburg hat mit Urteil vom 01.04.2014 gegen den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung ein
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(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.
(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.