Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2000 - 4 StR 564/99

published on 01/02/2000 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Feb. 2000 - 4 StR 564/99
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 564/99
vom
1. Februar 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Februar 2000
gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 357 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Juni 1999, 1. auch soweit es die Mitangeklagten O. und H. betrifft, im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefaßt: Es sind schuldig,
a) der Angeklagte B. des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit versuchter gefährlicher Körperverletzung ,
b) der Angeklagte O. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag, gefährlicher Körperverletzung und mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring,
c) der Angeklagte H. des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und des versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. 2. Bezüglich des Angeklagten B. im Strafausspruch da- hin ergänzt, daß er unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Rostock vom 22. Januar 1998 - 20 Ds 421/97 - und vom 27. März 1998 - 26 Ds 15/98 - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. II. Die weiter gehende Revision wird verworfen. III. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten des "schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung" schuldig gesprochen und ihn unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998 zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten O. hat es "wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit dem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring" zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und den Mitangeklagten H. "wegen schweren Raubes in Tatein-
heit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Ä nderung des Schuldspruchs, die entsprechend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten O. und H. , die keine Revision eingelegt haben, zu erstrecken ist. Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch im Fall III der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten und den Mitangeklagten H. jeweils wegen eines tateinheitlich begangenen vollendeten schweren Raubes und den Mitangeklagten O. wegen eines tateinheitlich begangenen vollendeten Raubes mit Todesfolge verurteilt hat:
Nach den Feststellungen hatten sich die Angeklagten zu dem Raubüberfall entschlossen, weil sie sich Geld für den Kauf von Kokain beschaffen wollten und aufgrund von Ä ußerungen eines früheren Mitgefangenen des Angeklagten H. annahmen, daß der mit anderen in einem Haus in B. wohnende G. , der mit Drogen handelte, dort in einer Kassette "die Drogen und sein Geld" aufbewahrte. Als der Angeklagte O. , nachdem einer der Bewohner des Hauses tödlich und ein weiterer schwer verletzt worden war, in dem Haus schließlich eine Stahlblechkassette gefunden hatte, zeigten "die dreiTäter" D. (einem anderen Hausbewohner ) die Kassette und fragten ihn, ob dies "die Kassette mit dem Geld" sei. Obwohl dieser ihnen erklärte, es handele sich nicht um die Geldkassette des G. , gingen die Angeklagten davon aus, die "gesuchte Kassette mit dem
Geld und den Drogen erbeutet zu haben", und nahmen sie mit nach Rostock. Dort brachen sie in einer Wohnung die Kassette auf. Da sich darin weder Geld noch Drogen befanden, ließen sie die Kassette in der Wohnung zurück.
Danach kam es den Angeklagten bei der Wegnahme der Kassette aber entgegen der Auffassung des Landgericht nicht (auch) auf die Zueignung des Behältnisses, sondern ausschließlich auf dessen vermuteten Inhalt an, so daß insoweit bei dem Angeklagten und dem Mitangeklagten H. lediglich ein versuchter schwerer Raub und bei dem Mitangeklagten O. ein versuchter Raub mit Todesfolge vorliegt (vgl. BGH StV 1983, 460; 1990, 408; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Zueignungsabsicht 5; BGH, Beschluß vom 1. August 1995 - 4 StR 404/95). Ein strafbefreiender Rücktritt der Angeklagten, der hier nach § 24 Abs. 2 StGB nur bei einer einvernehmlichen Aufgabe der weiteren Tatausführung in Betracht käme, ist nach den Feststellungen ausgeschlossen, da ein fehlgeschlagener Versuch vorliegt. Zwar kann ein Täter, der nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt zunächst für möglich hält, unmittelbar darauf aber erkennt, daß er sich geirrt hat, durch Abstandnahme von weiteren möglichen Ausführungshandlungen mit strafbefreiender Wirkung vom Versuch zurücktreten (vgl. BGHSt 39, 221, 227, 228; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch , beendeter, jeweils m.w.N.). Eine Vollendung des geplanten Raubes ohne zeitliche Zäsur kam aber - auch nach den Vorstellungen der Angeklagten - schon deshalb nicht in Betracht, weil die Angeklagten ihren Irrtum erst nach der Rückfahrt von B. in die Wohnung in Rostock erkannten und sie zudem davon ausgingen, daß der Mitangeklagte O. einem der Hausbewohner tödliche Verletzungen zugefügt hatte; deshalb beseitigten sie die bei dem Überfall verwendeten Tatmittel und vereinbarten, daß sich der Angeklagte O. gegebenenfalls der Polizei stellen sollte.
§ 265 StPO steht der danach gebotenen Schuldspruchänderung, die entsprechend § 357 StPO auch auf die Mitangeklagten zu erstrecken ist, nicht entgegen. Der Senat schließt aus, daß sich die Angeklagten gegen den geänderten Schuldvorwurf anders als geschehen verteidigt hätten. Dies gilt - entgegen der Auffassung der Revision - auch für den Angeklagten, der ebenso wie die Mitangeklagten eingeräumt hat, daß sie es bei dem Überfall auf das in der Kassette vermutete Geld abgesehen hatten. Soweit der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe erst während der Rückfahrt nach Rostock bemerkt, daß die Mitangeklagten die Kassette mitgenommen hatten, läge im übrigen auch nach dieser - vom Landgericht aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme rechtsfehlerfrei für widerlegt erachteten - Aussage ein fehlgeschlagener Versuch vor.
Die Schuldspruchänderungen lassen die gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten O. v erhängten Jugendstrafen und die in diesem Fall gegen den Angeklagten H. v erhängte Einzelfreiheitsstrafe unberührt, denn sie wirken sich auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, den das Landgericht bei der Bemessung der Strafen zugrundegelegt hat, nicht aus. Der Unrechtsgehalt des allein deshalb, weil sich die gesuchte Beute in dem mitgenommenen Behältnis nicht befand, fehlgeschlagenen Versuchs reicht nahe an den Unwert eines vollendeten Raubes heran (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 354 Rdn. 18). Er wird zudem entscheidend durch die hierzu in Tateinheit stehenden Delikte geprägt, nämlich bei dem Angeklagten durch die vollendete und die versuchte gefährliche Körperverletzung, bei dem Mitangeklagten H. durch die gefährliche Körperverletzung und bei dem Angeklagten O. durch den Totschlag, die gefährliche Körperverletzung und die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen Schlagring.
In die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998, die bei der Bildung der gegen den Angeklagten verhängten Einheitsjugendstrafe einbezogen worden ist, war bereits die frühere Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 22. Januar 1998 einbezogen. Zwar hat das Landgericht in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, daß beide Entscheidungen des Amtsgerichts bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe einzubeziehen waren. Demgemäß hätten aber nicht nur die Entscheidung des Amtsgerichts Rostock vom 27. März 1998 sondern auch die darin bereits einbezogene frühere Entscheidung im Urteilstenor entsprechend gekennzeichnet werden müssen (vgl. BGH NStZ 1999, 426; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Der Senat hat den Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Einheitsjugendstrafe entsprechend ergänzt.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 530/18 vom 3. April 2019 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2019:030419B3STR530.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Ge
published on 26/07/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 182/17 vom 26. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls ECLI:DE:BGH:2017:260717B3STR182.17.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Ge
published on 13/10/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 173/16 vom 13. Oktober 2016 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen besonders schweren Raubes u.a. ECLI:DE:BGH:2016:131016B3STR173.16.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdefü
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wegen Versuchs wird nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern.

(2) Sind an der Tat mehrere beteiligt, so wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die Vollendung verhindert. Jedoch genügt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern, wenn sie ohne sein Zutun nicht vollendet oder unabhängig von seinem früheren Tatbeitrag begangen wird.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.