Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 4 StR 509/14
published on 15/04/2015 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Apr. 2015 - 4 StR 509/14
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR509/14
vom
15. April 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. April 2015 einstimmig beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Magdeburg vom 2. Mai 2014 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern S. und Si. im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Zu der wegen angeblicher Versäumung der Revisionsbegründungsfrist vom
Wahlverteidiger des Angeklagten B. beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand besteht kein Anlass. Der Pflichtverteidiger hat die Revision rechtzeitig mit
der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Die Ausführungen des Wahlverteidigers
zur Sachrüge hat der Senat zur Kenntnis genommen. Für eine Wiedereinsetzung
zur Nachholung einer Verfahrensrüge ist schon deshalb kein Raum, weil
es an der Nachholung einer entsprechenden Rüge fehlt.
2. Eine Erstattung der dem Nebenkläger E. im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen findet wegen der beiderseits erfolglosen Revisionen
nicht statt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 473 Rn. 10a).
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Mutzbauer Bender
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published on 09/07/2015 00:00
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