Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 492/09

published on 09/02/2010 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2010 - 4 StR 492/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 492/09
vom
9. Februar 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Körperverletzung u.a.
zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 2010 beschlossen
:
Revisionen Die der Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 18. Mai 2009 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
Grund der Revisionsrechtfertigungen im Ergebnis keinen
Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
Es wird davon abgesehen, den Angeklagten D.
und H. die Kosten und gerichtlichen Auslagen ihrer
Rechtsmittel aufzuerlegen. Jedoch werden ihnen, ebenso
wie der Angeklagten B. , die ihrerseits die Kosten
ihres Rechtsmittels zu tragen hat, die dem Nebenkläger im
Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
auferlegt.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts
bemerkt der Senat:
Bei keinem der drei Angeklagten ist das Landgericht von
mittäterschaftlichem Zusammenwirken ausgegangen. Aus
der - für sich genommen missverständlichen - Formulierung
, der Angeklagten B. seien auch die durch
die Tritte des Angeklagten H. verursachten Kopfverletzungen
als vorsätzlich verursacht zuzurechnen (UA 27
unten), ergibt sich für diese Angeklagte nichts anderes.
Dies folgt schon daraus, dass an anderer Stelle im Rah-
men der rechtlichen Würdigung ausgeführt wird, eine konkrete
, zumindest konkludente Absprache zwischen den
Beteiligten und damit ein bewusstes gemeinschaftlich zusammenwirkendes
Handeln im strafrechtlichen Sinne habe
nicht festgestellt werden können (UA 27 oben, 28 oben
sowie 28 unten). Der Senat entnimmt vielmehr dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsgründe, dass die Strafkammer
der Angeklagten B. die schweren und
dauerhaften gesundheitlichen Folgen für das Tatopfer als
verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne des § 46
Abs. 2 Satz 2 StGB zugerechnet hat. Das ist hier aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden, denn es genügt insoweit
, wenn die Tatfolgen ihrer Art und ihrem Gewicht
nach im Wesentlichen erkennbar waren (BGH, Beschl.
vom 29. August 2006 - 1 StR 285/06, Tz. 4 m.w.N.). Die
vom Generalbundesanwalt in Bezug auf den Angeklagten
H. aufgeworfene Frage, ob diesem sämtliche Verletzungen
mit allen Folgen für das Opfer (nur) dann hätten
zugerechnet werden können, wenn er - was das Landgericht
gerade nicht festgestellt hat - als sukzessiver Mittäter
gehandelt hat, stellt sich nicht. Denn die Strafkammer führt
insoweit rechtsfehlerfrei aus, dass, selbst wenn H.
nicht alle Verletzungen selbst verursacht haben sollte, er
bewusst und gewollt in brutaler Weise auf ein auch nach
seiner Vorstellung durch die vorangegangenen Gewalthandlungen
schon erheblich vorgeschädigtes Opfer eingewirkt
hat, so dass das gesamte Verletzungsbild auch als
Ergebnis seines Handelns anzusehen und ihm deshalb
zuzurechnen ist.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Franke Mutzbauer
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric
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published on 09/02/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 492/09 vom 9. Februar 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1.: Körperverletzung u.a. zu 2. und 3.: gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbund
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published on 09/02/2010 00:00

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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.