Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 4 StR 401/18

published on 08/01/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - 4 StR 401/18
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 401/18
vom
8. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 2019 gemäß § 349 Abs. 2
und § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung, soweit es ihn betrifft, auf den Betrag in Höhe von 6.740 EUR beschränkt und im Übrigen von einer Einziehung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2019:080119B4STR401.18.0 Ergänzend bemerkt der Senat: Die tatgerichtliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand. Zwar hat das Landgericht nicht ausdrücklich erwogen, ob D. – ohne Zwischenerwerb des Angeklagten – direkt von dem gesondert Verfolgten S. beliefert worden sein könnte. Eine solche Geschehensvariante lag in Ansehung der Spurenlage auf dem Verpackungsmaterial des sichergestellten Rauschgifts nicht fern. Dies erweist sich aber mit Blick auf die noch hinreichend dargelegten Angaben des polizeilichen Sachbearbeiters, dass die Ermittlungen, insbesondere die Ergebnisse der Telekommunikationsüberwachung, keine Anhaltspunkte für Kontakte zwischen D. und S. ergeben hätten, nicht als durchgreifend lückenhaft.
Die allein bei der Strafrahmenwahl angestellte strafschärfende Erwägung, es habe „die Gefahr“ bestanden, „dass das Marihuana in den Verkehr gelangt“ ist, be- gegnet hingegen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Gefahr, dass Betäubungsmittel in den Verkehr gelangen, kennzeichnet – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift zutreffend hingewiesen hat – den Normalfall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und ist daher kein tauglicher Strafschärfungsgrund (vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 4 StR 100/18). Der Senat schließt jedoch aus, dass die Strafrahmenwahl auf dieser rechtsfehlerhaften Erwägung beruht , da die Annahme eines minder schweren Falles angesichts der erheblichen Betäubungsmittelmenge und der teils einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten fern lag.
Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Bartel
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Be
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn 1. das Erlangte nur einen geringen Wert hat,2. die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Be
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published on 22/05/2018 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 100/18 vom 22. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. ECLI:DE:BGH:2018:220518B4STR100.18.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Ge
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Annotations

(1) Das Gericht kann mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft von der Einziehung absehen, wenn

1.
das Erlangte nur einen geringen Wert hat,
2.
die Einziehung nach den §§ 74 und 74c des Strafgesetzbuchs neben der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nicht ins Gewicht fällt oder
3.
das Verfahren, soweit es die Einziehung betrifft, einen unangemessenen Aufwand erfordern oder die Herbeiführung der Entscheidung über die anderen Rechtsfolgen der Tat unangemessen erschweren würde.

(2) Das Gericht kann die Wiedereinbeziehung in jeder Lage des Verfahrens anordnen. Einem darauf gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft hat es zu entsprechen. § 265 gilt entsprechend.

(3) Im vorbereitenden Verfahren kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf die anderen Rechtsfolgen beschränken. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.