Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 4 StR 376/17

ECLI: ECLI:DE:BGH:2018:070218B4STR376.17.0
published on 07/02/2018 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2018 - 4 StR 376/17
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 376/17
vom
7. Februar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: erpresserischen Menschenraubes u.a.
zu 2.: Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:070218B4STR376.17.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Januar 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit die Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden sind mit Ausnahme der Adhäsionsentscheidung ,
b) hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten T. im Fall II.3 der Urteilsgründe,
c) im Maßregelausspruch gegen den Angeklagten T. und
d) in den Gesamtstrafenaussprüchen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten T. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub, wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub und wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren angeordnet. Gegen den Angeklagten G. hat es – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Beihilfe zu einem in Tateinheit mit besonders schwerem Raub begangenen erpresserischen Menschenraub und wegen Verabredung zu einem besonders schweren Raub die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verhängt. Des Weiteren hat das Landgericht eine Einziehungs- sowie eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Hiergegen wenden sich die Revisionen der Angeklagten mit Verfahrensbeanstandungen und den Rügen der Verletzung materiellen Rechts.
2
Die Rechtsmittel haben jeweils mit den Sachrügen den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3
1. Die Verurteilungen der Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe haben keinen Bestand, weil die den Feststellungen zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg , StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
4
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung der Angeklagten maßgeblich auf die Bekundungen des Zeugen B. , der angegeben hat, in der Justizvollzugsanstalt von einem Mitgefangenen gesprächsweise erfahren zu haben, dass der Angeklagte T. dem Mitgefangenen gegenüber die Begehung des Überfalls gemeinsam mit dem Angeklagten G. eingeräumt habe. Diese Zeugenaussage hat das Landgericht insbesondere deshalb für glaubhaft erachtet, weil die Schilderung des Zeugen, wonach sein Gesprächspartner auch von einem weiteren, dem Angeklagten T. zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zugeordneten Überfall auf einen Baumarkt in Bayern berichtet habe, durch ergänzende polizeiliche Ermittlungen bestätigt worden ist und die Strafkammer in der Hauptverhandlung auf einem in Augenschein genommenen Lichtbild des Täters aus dem beigezogenen polizeilichen Ermittlungsvorgang den Angeklagten T. als abgebildete Person erkannt hat.
5
Die Revision des Angeklagten T. beanstandet zu Recht, dass die Darlegungen im angefochtenen Urteil zur Identifizierung des Angeklagten anhand des in Augenschein genommenen Lichtbildes den hierzu in der Rechtsprechung entwickelten sachlich-rechtlichen Anforderungen nicht genügen. Stützt der Tatrichter nach dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung seine Überzeugung auf die Identifizierung einer abgebildeten Person auf dem Lichtbild einer Überwachungskamera, müssen sich die Urteilsgründe dazu verhalten, ob das Lichtbild überhaupt geeignet ist, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. Dies kann dadurch geschehen, dass im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf das bei den Akten befindliche Foto verwiesen wird. Macht der Tatrichter von der Möglichkeit einer solchen Verweisung, durch welche das Lichtbild selbst Bestandteil der Urteilsgründe wird, keinen Gebrauch , muss das Urteil Ausführungen zur Bildqualität, insbesondere zur Bildschärfe , enthalten und die abgebildete Person oder jedenfalls mehrere Identifi- zierungsmerkmale so präzise beschreiben, dass anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie bei Betrachtung des Fotos die Prüfung der Ergiebigkeit des Fotos ermöglicht wird (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 1995 – 4 StR 170/95, BGHSt 41, 376, 382 ff.; Sander in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 101 mwN; Seitz/Bauer in Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 71 Rn. 47a). Entsprechende Angaben lassen die Urteilsgründe, die sich darauf beschränken, die festgestellte Übereinstimmung des halbseitigen Profils der linken Kopfseite der abgebildeten Person mit der entsprechenden Kopfpartie des Angeklagten mitzuteilen, in Gänze vermissen.
6
Da die Verurteilungen der Angeklagten im Fall II.1 der Urteilsgründe auf die Sachrüge hin keinen Bestand haben, kommt es auf die von den Revisionen jeweils mit Verfahrensrügen zutreffend beanstandete defizitäre Begründung der auf den Ablehnungsgrund der tatsächlichen Bedeutungslosigkeit gestützten Zurückweisung des Beweisantrags auf Vernehmung des ZeugenBr. (vgl. nur Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 mwN) nicht mehr an.
7
2. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten T. wegen durch falsches Überholen begangener vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB im Fall II.3 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. In den Urteilsgründen wird der Verlauf der Fluchtfahrt der Angeklagten in dem vom Angeklagten T. gesteuerten Kraftfahrzeug umfangreich beschrieben, ohne dass der Schilderung aber ein falsches Fahren beim Überholen entnommen werden kann. Dass das festgestellte kurzzeitige Lenken des Fluchtfahrzeugs in den Gegenverkehr, das die Vollbremsung eines im Gegenverkehr befindlichen Fahrzeugs zur Vermeidung einer Kollision erforderlich machte, im Zusammenhang mit einem Überholvorgang erfolgte, bleibt nach den Urteilsfeststellungen offen. Soweit andere unter den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB zu subsumierende Verhaltensweisen im Verlaufe der Fluchtfahrt geschildert werden, fehlt es schließlich an der Feststellung einer hierdurch verursachten konkreten Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Verkehrsteilnehmers.
8
3. Die Aufhebung der Verurteilungen der Angeklagten in den Fällen II.1 und 3 der Urteilsgründe entzieht der Maßregelanordnung gegen den Angeklagten T. sowie den Gesamtstrafenaussprüchen die Grundlage. Dagegen wird die rechtsfehlerfrei getroffene Adhäsionsentscheidung von der Aufhebung nicht berührt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. August 2016 – 4 StR 340/16, NStZ 2017, 282, 284; Urteil vom 28. November 2007 – 2 StR 477/07, BGHSt 52, 96 ff.). Über eine Aufhebung oder Änderung der Adhäsionsentscheidung hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der neuen Hauptverhandlung zu entscheiden.
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
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published on 31/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 340/16 vom 31. August 2016 in der Strafsache gegen wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen u.a. ECLI:DE:BGH:2016:310816B4STR340.16.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbunde
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Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.

(1) Wer im Straßenverkehr

1.
ein Fahrzeug führt, obwohl er
a)
infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b)
infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2.
grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a)
die Vorfahrt nicht beachtet,
b)
falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
c)
an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d)
an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e)
an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f)
auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
g)
haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1.
die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2.
fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.