Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Aug. 2011 - 4 StR 375/11
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Pkw Opel Astra des Angeklagten angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
- 2
- Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Einziehungsanordnung Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 3
- Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Juli 2011 dargelegt hat, lassen die Ausführungen des Landgerichts ("Der Pkw Opel Astra des Angeklagten war gemäß den §§ 33 Abs. 2, 74 StGB als Tatwerkzeug einzuziehen." ) nicht erkennen, dass der Strafkammer bewusst war, dass es sich bei der Einziehung um eine Ermessensentscheidung handelt und dass sie von diesem Ermessen Gebrauch gemacht hat (vgl. auch BGH, Beschluss vom 4. Januar 1994 - 4 StR 718/93 mwN). Über die Einziehung des Pkws ist daher neu zu entscheiden. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bedarf es dagegen nicht.
- 4
- Auch eine Aufhebung der Strafaussprüche ist nicht geboten. Der Senat schließt aus, dass diese bei erneuter Anordnung der Einziehung für den Angeklagten günstiger ausfallen können, weil die Strafkammer die Einziehungsanordnung bei der Strafzumessung bereits ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt hat; sollte die Strafkammer von der Einziehung des Pkws absehen, wäre lediglich ein bereits mildernd berücksichtigter Umstand tatsächlich nicht gegeben.
Franke Quentin
moreResultsText
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
(1) Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht (Tatprodukte) oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind (Tatmittel), können eingezogen werden.
(2) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht (Tatobjekte), unterliegen der Einziehung nach der Maßgabe besonderer Vorschriften.
(3) Die Einziehung ist nur zulässig, wenn die Gegenstände zur Zeit der Entscheidung dem Täter oder Teilnehmer gehören oder zustehen. Das gilt auch für die Einziehung, die durch eine besondere Vorschrift über Absatz 1 hinaus vorgeschrieben oder zugelassen ist.