Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2018 - 4 StR 348/17
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, und
b) im Gesamtstrafenausspruch. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen (besonders) schweren Raubes, Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung, wegen Körperverletzung in zwei Fällen, darunter in einem Fall tateinheitlich mit Nötigung, wegen Nötigung, Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Haftpflichtversicherung sowie wegen Besitzes und Abgabe von Betäubungsmitteln zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregelentscheidung nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrensbeanstandungen und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangenen Raubes bzw. schweren Raubes in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
- 3
- 1. Nach den Feststellungen fand sich der Angeklagte mit der von der Geschädigten ausgehenden Beendigung der gemeinsamen Beziehung nicht ab. Er stellte der Geschädigten in vielfältiger Weise nach, wobei er mehrfach gewaltsam in ihre Wohnung eindrang, der Geschädigten ihr Smartphone wegnahm und es gegen ihren Willen auf neue Nachrichten hin kontrollierte.
- 4
- Am Abend des 1. Mai 2016 gelangte der Angeklagte erneut gegen den Willen der Geschädigten in ihre Wohnung. Als die Geschädigte versuchte, aus der Wohnung zu fliehen, verschloss der Angeklagte von innen die Tür, um sie im Wohnungsinneren festzuhalten. Der um Hilfe rufenden Geschädigten hielt er den Mund zu und schlug und trat in der Absicht auf sie ein, sie zu verletzen und ihr Schmerzen zuzufügen. Sodann ging er in das Schlafzimmer und holte das dort liegende Smartphone der Geschädigten. Als die Geschädigte ihm das Telefon wegnahm, entriss er es ihr gewaltsam. Außerdem biss er die Geschädigte in den Oberarm und schlug oder trat sie erneut, um sie zu demütigen. Gegen 22.00 Uhr verließ der Angeklagte die Wohnung, wobei er das Smartphone der Geschädigten und die Telefonschnur zum Festnetzanschluss mitnahm, um eine anderweitige Kontaktaufnahme insbesondere mit der Mutter der Geschädigten zu verhindern. Er beabsichtigte, die beiden Gegenstände für sich zu behalten. Zu einem späteren Zeitpunkt gab er sie an die Geschädigte zurück (Tat II.4. der Urteilsgründe).
- 5
- Am 16. Mai 2016 verschaffte sich der Angeklagte wiederum eigenmächtig Zutritt zur Wohnung der Geschädigten und brachte sie unter Bedrohung mit einer an die Schläfe der Geschädigten gehaltenen ungeladenen Schreckschusspistole dazu, ein gerade geführtes Telefongespräch abrupt zu beenden und die Frage des Angeklagten nach dem Fortbestand ihrer Beziehung zu bejahen. Anschließend verstaute der zunächst zufriedengestellte Angeklagte die Schreckschusspistole in einer mitgebrachten Reisetasche. Als wenig später das Mobiltelefon der Geschädigten klingelte und sie das Gespräch entgegennehmen wollte, geriet der Angeklagte erneut in Wut. Er nahm der Geschädigten gewaltsam das Smartphone aus der Hand und riss das Kabel der WLAN-Box aus der Wand. Dabei äußerte er, dass ihm jetzt alles egal sei und er mit der Pistole schießen werde, wenn jemand hereinkäme. Anschließend verließ er die Wohnung und nahm das Smartphone und die WLAN-Box mit, um diese Gegenstände für sich zu behalten (Tat II.5. der Urteilsgründe).
- 6
- 2. Die Feststellungen belegen – vor dem Hintergrund der besonderen Gegebenheiten des Falles – nicht hinreichend, dass der Angeklagte bei der Wegnahme der jeweiligen Gegenstände mit der nach § 249 Abs. 1 StGB erforderlichen Zueignungsabsicht handelte.
- 7
- Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Oktober 2017 insoweit ausgeführt: „Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten ‚einverleiben‘ oder zuführen will (BGH, Urteil vom 28. Juni 1961 – 2 StR 184/61 = BGHSt 16, 190 [192] = NJW 1961, 2122; Beschluss vom 5. März 1971 – 3 StR 231/69 = BGHSt 24, 115 [119] = NJW 1971, 900; Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699 [701]). An dem für eine Aneignung erforderlichen Willen des Täters, den Bestand seines Vermögens oder den des Vermögens eines Dritten zu mehren, fehlt es dagegen, wenn er das Nötigungsmittel nur zur Erzwingung einer Gebrauchsanmaßung einsetzt oder wenn er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie ‚zu zerstören‘, ‚zu vernichten‘, ‚preiszugeben‘, ‚wegzuwerfen‘, ‚beiseite zu schaffen‘, ‚zu beschädigen‘, sie als Druckmittel zur Durchsetzung einer Forderung zu benutzen oder um den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (vgl. BGH, Urteile vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84 = NJW 1985, 812; vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701 – jeweils mwN; BGH, Beschlüsse vom 28. April 2015 – 3 StR 48/15 (NStZ-RR 2015, 371); vom 9. Juni 2015 – 3 StR 146/15.
Den Feststellungen ist nicht hinreichend zu entnehmen, was weiter mit dem Handy geschehen sollte und ob der Angeklagte eventuell erst spä-
ter über den Verbleib der Gegenstände entscheiden wollte. Zwar kann die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über sie zu verfügen sei (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1968 – 4 StR 398/68, GA 1969, 306, 307). Doch ergeben die Feststellungen gerade nicht, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Wegnahme der Gegenstände – wenn auch nur vorübergehend – diese über die für seine Zwecke (hier: Verhinderung der telefonischen Kontaktaufnahme durch die Geschädigte oder deren Kontrolle) benötigte Zeit hinaus behalten wollte.
Auch eine – bei fehlender Zueignungsabsicht mögliche (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1960 – 5 StR 80/60 = BGHSt 14, 386 = NJW 1960, 1729) – Strafbarkeit wegen räuberischer Erpressung (§ 253 Abs. 1, § 255 StGB) kommt auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht in Betracht , denn der Angeklagte handelte nicht in der Absicht, sich oder einen Dritten zu bereichern. Bloßer Besitz einer Sache bildet einen Vermögensvorteil nur dann, wenn ihm ein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zukommt, etwa weil er zu wirtschaftlich messbaren Gebrauchsvorteilen führt, die der Täter oder der Dritte für sich nutzen will. Daran fehlt es nicht nur in den Fällen, in denen der Täter die Sache unmittelbar nach Erlangung vernichten will, sondern auch dann, wenn er den mit seiner Tat verbundenen Vermögensvorteil nur als notwendige oder mögliche Folge seines ausschließlich auf einen anderen Zweck gerichteten Verhaltens hinnimmt (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10 = NStZ 2011, 699, 701; Beschluss vom 14. Februar 2012 – 3 StR 392/11 = NStZ 2012, 627).“
- 8
- Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte im Rahmen seiner vom Landgericht als glaubhaft bewerteten Einlassung, auf welche die getroffenen Feststellungen maßgeblich gestützt sind, zur Tat II.5. der Urteilsgründe angegeben hat, die Geschädigte habe sich wegen der mitgenommenen Gegenstände bei ihm melden sollen.
- 9
- Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.4. und 5. der Urteilsgründe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Dagegen wird der Maßregelausspruch hiervon nicht berührt.
RiBGH Dr. Quentin ist urlaubsbedingt gehindert zu unterschreiben. Bender Franke
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen
- 1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c), - 1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d), - 2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316), - 3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder - 4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.
(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.
(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.
(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.
(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.
(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.
(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Wird die Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, so ist der Täter gleich einem Räuber zu bestrafen.