Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Jan. 2014 - 4 StR 346/13
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger Me. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
- 1
- 1. Die Verfahrensrügen sind nicht wirksam erhoben.
- 2
- Die Revisionsbegründung vom 8. Juli 2013, in der die Verfahrensrügen erhoben wurden, war entgegen § 345 Abs. 2 StPO nicht vom Pflichtverteidiger, sondern von Rechtsanwalt Dr. M. "als Unterbevollmächtigtem" von Rechts- anwalt Mo. unterzeichnet; beigefügt ist diesem Schriftsatz zudem die von Rechtsanwalt Mo. Herrn Rechtsanwalt Dr. M. erteilte Untervollmacht. Der am 20. März 2013 zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellte Rechtsanwalt Mo. (Bd. XII Bl. 257 f. d.A.) konnte seine Befugnisse jedoch nicht wirksam auf einen anderen Rechtsanwalt übertragen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Juni 1981 - 1 StR 303/81, StV 1981, 393; vom 13. April 2010 - 3 StR 24/10, StV 2011, 650; vom 8. Dezember 2012 - 4 StR 430/11, NStZ 2012, 276, 277 jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass Rechtsanwalt Dr. M. als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers oder aufgrund einer Bevollmächtigung durch den Angeklagten tätig geworden war, sind angesichts des eindeutigen Wortlauts der Mitteilungen nicht ersichtlich; solches wird auch nicht geltend gemacht. Die Rechtsanwalt Mo. früher vom Angeklagten erteilte Vollmacht war mit der Beiordnung als Pflichtverteidiger erloschen und berechtigte daher ebenfalls nicht zur Erteilung einer Untervollmacht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 142 Rn. 7 mwN).
- 3
- 2. Die von Rechtsanwalt Mo. am Tag der erneuten Zustellung des Urteils im Schriftsatz vom 9. September 2013 erhobene - nicht näher begründete - Sachrüge hat aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Oktober 2013 dargelegten Gründen keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch ändert der Senat - aus den in der Antragsschrift zutreffend dar- gelegten Gründen - den Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe wie aus dem Tenor ersichtlich ab.
Mutzbauer Bender
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.