Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 4 StR 261/18

published on 24/01/2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Jan. 2019 - 4 StR 261/18
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 261/18
vom
24. Januar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Januar 2019 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Detmold vom 12. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:240119B4STR261.18.0

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Zwar widersprechen sich die Ausführungen des Landgerichts dazu, ob es zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer vor der Tat einen Streit über das Mobiltelefon des Tatopfers gab. Während die Strafkammer eine solche Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Tatopfer mehrfach angenommen hat (UA S. 62, S. 81), hat sie es an anderer Stelle lediglich als „wahrscheinlich“ angesehen, dass „das Handy der Geschädigten bei dem Tatgeschehen eine Rolle gespielt hat“ (UA S. 49). Dieser Widerspruch stellt die Annahme niedriger Beweggründe durch die Strafkammer aber nicht in Frage, da ein etwaiger Streit um das Mobiltelefon allenfalls der unmittelbare Tatauslöser für die nach den Feststellungen bereits seit längerem vom Angeklagten in Aussicht genommene und angekündigte Tötung des Tatopfers aus Eifersucht und unbedingtem Machtwillen war (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2017 – 2 StR 656/13, NStZ 2018, 527, 528).
2. Ein durchgreifender Rechtsfehler liegt auch nicht darin, dass das Landgericht im Zusammenhang mit seiner Annahme, der Angeklagte habe nicht aus Verzweiflung über seine Lebenslage gehandelt, dessen Vorankündigung, er werde erst das Tatopfer und dann sich selbst töten, nicht näher erörtert hat. Der Senat entnimmt den Ausführungen des Landgerichts dazu, dem Angeklagten sei es „nicht primär“ auf seine Selbsttötung angekommen, sondern es sei ihm in erster Linie darum gegangen , seine frühere Partnerin zu töten (UA S. 69), dass es diese Vorankündigung des Angeklagten nicht verkannt hat.
3. Der Senat weist – zum wiederholten Male (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, NJW 2014, 3382, 3384 f.) – darauf hin, dass in den Urteilsgründen die für erwiesen erachteten Tatsachen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO) in sachlicher Form unter Auslassung ausschmückender Formulierungen dargestellt werden
sollten. Daher sind grundsätzlich – sofern nicht als Zitate unerlässlich und mit Tatsachen belegt – Wendungen wie „koste es, was es wolle“, „er wusste ganz genau“, „er witterte eine letzte Chance“, „er wollte ganz sicher gehen, dass die junge Frau nie wieder auch nur einen Fuß lebend über die Schwelle setzt“ oder auch „der Angeklagte war außer sich“ zu vermeiden. Ebenso sollte davon Abstand genommen werden, gedankliche Vorgänge – die zudem entsprechend beweiswürdigend belegt werden müssen – in plakativer und emotionalisierender Weise darzustellen („Hier wollte sie ihren Traum von einem glücklichen Familienleben mit dem Angeklagten verwirk- lichen!“, „dass L. sich von ihm abgewendet hatte, würde er niemals akzeptieren!“, „Das aber würde er sich nicht gefallen lassen!“).
Formulierungen, die Wertungen enthalten und nicht durch Tatsachen belegt sind, können den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2014 – 4 StR 163/14, aaO).
Sost-Scheible Roggenbuck Quentin
Feilcke Bartel
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}


(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/03/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 656/13 vom 22. März 2017 in der Strafsache gegen wegen Mordes ECLI:DE:BGH:2017:220317U2STR656.13.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März 2017, an der teilgeno
published on 14/08/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 163/14 vom 14. August 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2014, an der teilgenommen h
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wird der Angeklagte verurteilt, so müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden. Soweit der Beweis aus anderen Tatsachen gefolgert wird, sollen auch diese Tatsachen angegeben werden. Auf Abbildungen, die sich bei den Akten befinden, kann hierbei wegen der Einzelheiten verwiesen werden.

(2) Waren in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände behauptet worden, welche die Strafbarkeit ausschließen, vermindern oder erhöhen, so müssen die Urteilsgründe sich darüber aussprechen, ob diese Umstände für festgestellt oder für nicht festgestellt erachtet werden.

(3) Die Gründe des Strafurteils müssen ferner das zur Anwendung gebrachte Strafgesetz bezeichnen und die Umstände anführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Macht das Strafgesetz Milderungen von dem Vorliegen minder schwerer Fälle abhängig, so müssen die Urteilsgründe ergeben, weshalb diese Umstände angenommen oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen verneint werden; dies gilt entsprechend für die Verhängung einer Freiheitsstrafe in den Fällen des § 47 des Strafgesetzbuches. Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb ein besonders schwerer Fall nicht angenommen wird, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen nach dem Strafgesetz in der Regel ein solcher Fall vorliegt; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, wird aber gleichwohl ein besonders schwerer Fall angenommen, so gilt Satz 2 entsprechend. Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben, weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies gilt entsprechend für die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist auch dies in den Urteilsgründen anzugeben.

(4) Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so müssen die erwiesenen Tatsachen, in denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, und das angewendete Strafgesetz angegeben werden; bei Urteilen, die nur auf Geldstrafe lauten oder neben einer Geldstrafe ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis und damit zusammen die Einziehung des Führerscheins anordnen, oder bei Verwarnungen mit Strafvorbehalt kann hierbei auf den zugelassenen Anklagesatz, auf die Anklage gemäß § 418 Abs. 3 Satz 2 oder den Strafbefehl sowie den Strafbefehlsantrag verwiesen werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend. Den weiteren Inhalt der Urteilsgründe bestimmt das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach seinem Ermessen. Die Urteilsgründe können innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Frist ergänzt werden, wenn gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

(5) Wird der Angeklagte freigesprochen, so müssen die Urteilsgründe ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Verzichten alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel oder wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, so braucht nur angegeben zu werden, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht festgestellt worden ist. Absatz 4 Satz 4 ist anzuwenden.

(6) Die Urteilsgründe müssen auch ergeben, weshalb eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, eine Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten oder einem in der Verhandlung gestellten Antrag entgegen nicht angeordnet oder nicht vorbehalten worden ist. Ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen oder eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches nicht angeordnet worden, obwohl dies nach der Art der Straftat in Betracht kam, so müssen die Urteilsgründe stets ergeben, weshalb die Maßregel nicht angeordnet worden ist.